Eilantrag auf Zuteilung eines Studienplatzes in Humanmedizin abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Zuteilung eines Studienplatzes in Humanmedizin für das Sommersemester 2013. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil sie nicht hinreichend glaubhaft machte, die maßgeblichen Auswahlkriterien (insbesondere Wartezeit und Nachteilsausgleich) zu erfüllen. Vorgelegte Unterlagen und frühere Gutachten änderten an der Bewertung nichts. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zuteilung eines Studienplatzes in Humanmedizin abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm der begehrte Anspruch unter den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zusteht; hierfür sind substantiiert vorgetragene und belegte Umstände erforderlich (vgl. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Bei der zentralen Vergabe von Studienplätzen nach der VergabeVO sind die nach Maßgabe der Verordnung festgelegten Auswahlquoten (z. B. Abiturbestenquote, Wartezeitquote) verbindlich anzuwenden; ein Anspruch auf Teilnahme am Auswahlverfahren oder auf Zuteilung entsteht nur, wenn die jeweiligen Auswahlgrenzen nachgewiesen werden.
Ein Nachteilsausgleich nach § 14 Abs. 3 VergabeVO setzt den Nachweis voraus, dass der Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung aus persönlich liegenden, nicht selbstverschuldeten Gründen verzögert wurde; die Vorlage bereits bekannter oder unkonkreter Gutachten ohne neue, glaubhaft gemachte Tatsachengründe genügt nicht.
Behauptungen über eine Verbesserung der Wartezeit (z. B. durch Abweisung an einem Kolleg oder Kinderbetreuung) sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie durch konkrete, nachvollziehbare und prüfbare Unterlagen substantiiert werden.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Sommersemester 2013 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (VergabeVO) i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben.
In der Abiturbestenquote hat die Antragstellerin sich nicht beworben. In der Wartezeitquote erfüllt die Antragstellerin mit einer Wartezeit von (einschließlich des ihr gewährten Nachteilsausgleichs) elf Semestern nicht die für sie maßgebliche Auswahlgrenze. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren mindestens 13 Halbjahre erforderlich.
Die Antragstellerin hat auch nicht auf Grund ihres Sonderantrags „F“ auf Nachteilsausgleich Anspruch, mit einer noch weiter verbesserten Wartezeit am Auswahlverfahren teilzunehmen. Gemäß § 14 Abs. 3 VergabeVO wird ein Studienbewerber auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit einem früheren als dem tatsächlichen Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt, wenn er nachweist, dass er aus in seiner Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert war, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben. Ein solcher Nachteilsausgleich ist der Antragstellerin im Umfang von vier Halbjahren gewährt worden, wohl mit Blick auf die beiden Wiederholungen der siebten Klasse.
Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäß § 14 Abs. 3 VergabeVO hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Sie hat keine neuen Belege über eine krankheitsbedingte Verzögerung des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung vorgelegt, sondern lediglich erneut das fachärztliche Gutachten vom 11. Oktober 2010, welches schon Gegenstand des Bewerbungsverfahrens zum Sommersemester 2011 war. Insoweit verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in ihrem die Zulassung zum Sommersemester 2011 betreffenden Beschluss vom 1. April 2011 (6 L 272/11).
Auch die im Vergabeverfahren zum Sommersemester 2013 erstmals vorgelegten weiteren Unterlagen vermögen an der seinerzeit geäußerten Einschätzung der Kammer nichts zu ändern.
Die Antragstellerin hat die Schule offenbar im Jahre 1995 nach der zehnten Klasse (zunächst) beendet und dann erst im Jahre 2006 wieder aufgenommen. Die Umstände des Schulabbruchs im Jahre 1995 sind weder von der Antragstellerin konkret geschildert, noch durch eine Stellungnahme der Schule belegt worden. Soweit die Antragstellerin nunmehr unter (erstmaliger) Vorlage ihres Abgangszeugnisses der X. -G. -Schule vom 3. Juli 1995 geltend macht, sie begehre eine weitere Verbesserung der Wartezeit, da ihr der Hauptschulabschluss erst mit diesem Zeugnis anerkannt worden sei, wobei sie diesen aber bereits im Juli 1994 erworben habe, kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, inwieweit ein bereits im Jahr 1994 statt 1995 erreichter Hauptschulabschluss dazu führen würde, dass die Antragstellerin ihre Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt erlangt hätte. Den durchgängigen Schulbesuch hat die Antragstellerin erst über zehn Jahre nach Erwerb des Hauptschulabschlusses wieder aufgenommen. Entscheidend aber dürfte sein, dass sich aus dem vorgelegten Zeugnis vom 3. Juli 1995 nicht ergibt, dass der Antragstellerin damit erstmals (zeitverzögert) der bereits nach Abschluss des neunten Schuljahres im Sommer 1994 erreichte Hauptschulabschluss zuerkannt wurde. Im Gegenteil ergibt sich aus diesem Zeugnis, dass der Antragstellerin bereits laut Konferenzbeschluss vom 7. Juli 1994 der Hauptschulabschluss am Ende der Jahrgangsstufe neun zuerkannt wurde. Bei dem vorgelegten Zeugnis vom 3. Juli 1995 handelt es sich vielmehr um das Zeugnis der zehnten Jahrgangsstufe, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit mangelhaften Leistungen in sieben Fächern dieses Schuljahr nicht erfolgreich absolviert hat.
Sofern die Antragstellerin weiter geltend macht, sie habe infolge der Abweisung am I. kolleg zum zweiten Schulhalbjahr 2004/2005 einen Anspruch auf eine weitere Verbesserung der Wartezeit um zwei Halbjahre, folgt die Kammer dem ebenfalls nicht. Zum einen fehlt es schon an jedem Nachweis für diesen Sachverhalt. Zum anderen kann nicht die Abweisung an einem Kolleg zu einer Wartezeitverbesserung führen, da ein Kolleg nicht zur Aufnahme eines jeden sich bewerbenden Schülers verpflichtet ist. Darüberhinaus hat die Antragstellerin nicht ansatzweise dargelegt, warum sie sich nicht bereits zum zweiten Schulhalbjahr 2004/2005 parallel auch an anderen Kollegs um eine Aufnahme beworben hat.
Auch der zum Sommersemester 2013 erstmals vorgelegte Nachweis, demzufolge die Antragstellerin am 7. Juli 1997 einen Sohn bekommen hat und während der Versorgung ihres minderjährigen Kindes in der Zeit vom 8. September bis zum 11. November 1997 die B. in Kassel offensichtlich mit dem Ziel des Erwerbs des Realschulabschlusses besucht hat, führt nicht zu einer Verbesserung der Wartezeit. Auch insoweit lässt sich den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen, inwieweit es bei ungehindertem Fortgang des Besuchs der Abendrealschule zu einem früheren Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung gekommen wäre. Aus den hierzu vorgelegten Unterlagen geht nicht einmal hervor, dass die Antragstellerin die B. 1997 mit dem Ziel besucht hat, dort nicht nur ihren Realschulabschluss, sondern auch ihre Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG.