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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6 L 2232/25·30.12.2025

Eilrechtsschutz gegen Gebühr für Wettvermittlungsstellenerlaubnis abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen einen Gebührenbescheid über 18.012,50 € für eine auf sieben Jahre befristete Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle. Das Gericht lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab, weil bei Abgabenbescheiden regelmäßig nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder unbilliger Härte auszusetzen ist. Solche Zweifel sah die Kammer nicht: Maßgeblich sei tarifrechtlich die bei Erlaubniserteilung geltende Fassung (§ 11 Abs. 1 GebG NRW); die Gebührenbemessung anhand eines typisierenden Schemas (u.a. Umsatz) sei ermessensfehlerfrei. Auch die Inanspruchnahme der Antragstellerin als Gesamtschuldnerin nach § 13 GebG NRW sei zulässig und ermessensgerecht.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Gebührenbescheid wurde als unbegründet abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheids oder bei unbilliger, nicht überwiegend gebotener Härte angezeigt.

2

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheids liegen im Eilverfahren vor, wenn bei summarischer Prüfung der Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; bei offenen Erfolgsaussichten verbleibt es grundsätzlich beim gesetzlichen Sofortvollzug.

3

Bei antragsgebundenem Verwaltungshandeln entsteht die Gebührenschuld der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung (§ 11 Abs. 1 GebG NRW), sodass für die Gebührenbemessung grundsätzlich die zu diesem Zeitpunkt geltende Tariflage maßgeblich ist.

4

Bei Gebührenrahmen sind nach § 9 GebG NRW Verwaltungsaufwand und wirtschaftlicher Wert bzw. Nutzen der Amtshandlung zu berücksichtigen; eine typisierende und pauschalierende Bemessung ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zulässig und gerichtlich nur auf Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) überprüfbar.

5

Begründen mehrere Kostenschuldner nach § 13 Abs. 2 GebG NRW eine gesetzliche Gesamtschuld, kann die Behörde die Gebühr grundsätzlich von einem Gesamtschuldner vollständig verlangen; diese Auswahl unterliegt pflichtgemäßem Ermessen und lässt das Innenausgleichsverhältnis der Gesamtschuldner unberührt (§§ 421, 426 BGB).

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW§ 2 Abs. 1 GebG NRW§ 9 Abs. 1 S. 1 GebG NRW§ GebG § 9, GebG § 11, GebG § 13§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO§ 80 Abs. 6 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 4.503,13 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag der Antragstellerin,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 6244/25) gegen den Gebührenbescheid der Bezirksregierung G. vom 29. September 2025 anzuordnen,

4

hat keinen Erfolg; er ist zulässig, aber unbegründet.

5

I.

6

Der Antrag ist zulässig.

7

Er ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Die am 31. Oktober 2025 erhobene Klage (6 K 6244/25) gegen den Gebührenbescheid der Bezirksregierung G. vom 29. September 2025, mit welchem gegenüber der Antragstellerin als Wettveranstalterin eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 18.012,50 € für die Erteilung der auf sieben Jahre befristeten Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle festgesetzt worden ist, hat gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, weil es sich um die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten handelt.

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Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO liegen vor, nachdem die Bezirksregierung einen Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 6. November 2025 vollumfänglich abgelehnt hat.

9

II.

10

Der Antrag ist unbegründet.

11

Die im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO anzustellende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus.

12

Bei der Erhebung von öffentlichen Abgaben und Kosten nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO regelmäßig nur dann angezeigt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides bestehen oder wenn die (sofortige) Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen, wenn aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Abgabepflichtigen im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Erscheinen die Erfolgsaussichten offen, bleibt es hingegen bei der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO, der zufolge öffentliche Abgaben grundsätzlich vor einer endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit zu zahlen sind.

13

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2025 - 9 B 799/23 -, juris Rn. 18 mit weiteren Nachweisen.

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Vorliegend sind Anhaltspunkte für eine besondere, über die mit dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug von Abgabenbescheiden stets verbundenen Nachteile hinausgehende Härte nicht ersichtlich und auch die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolges in der Hauptsache lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Es spricht vielmehr einiges für die Rechtmäßigkeit des im Hauptsacheverfahren angegriffenen Gebührenbescheides vom 29. September 2025.

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Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Gebührenfestsetzung sind § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, § 13 und § 14 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) NRW, § 1 Abs. 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) NRW und Tarifstelle 2.2.5.5.1 des Allgemeinen Gebührentarifs NRW in der vom 12. August 2023 bis zum 27. Februar 2025 geltenden Fassung (AGT a.F.). Die in zeitlicher Hinsicht maßgebliche Rechtslage richtet sich nämlich nach dem einschlägigen materiellen Recht. Die Anwendung der vorgenannten Altfassung des Gebührentarifs ergibt sich aus § 11 Abs. 1 GebG NRW, dem zufolge bei antragsgebundenem Verwaltungshandeln die Gebührenschuld der Höhe nach mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung entsteht. Die Gebühren sind somit nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht festzusetzen.

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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. April 2008 - 9 A 111/05 -, juris Rn. 19, und vom 3. September 2012 - 9 A 1565/09 -, juris Rn. 42; Susenberger/Lenders/Kalenberg, Gebührengesetz NRW, Kommentar, Stand: Januar 2025, § 11 Anm. 2.

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Gebührenpflichtige Amtshandlung war vorliegend die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der in Rede stehenden Wettvermittlungsstelle, die unter dem 27. November 2024 erfolgt ist.

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Vgl. für derartige Konstellationen (ebenfalls den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung für maßgeblich haltend) VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris Rn. 36 ff., und VG Köln, Urteil vom 1. Oktober 2025 - 24 K 5215/22 -, juris Rn. 39 ff.

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Der abweichenden Auffassung, der zufolge die im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides geltende Fassung des Gebührentarifs – hier also der Gebührentarif von Februar 2025 – anzuwenden ist,

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so VG G., Beschluss vom 27. Mai 2025 - 7 L 854/24 -, nicht veröffentlicht,

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vermag die Kammer sich nicht anzuschließen. Sie ist mit der ausdrücklichen materiell-rechtlichen Regelung in § 11 Abs. 1 GebG NRW letztlich nicht vereinbar und führte im Ergebnis dazu, dass die Behörde durch die Wahl des Zeitpunkts der Gebührenentscheidung gegebenenfalls die Höhe der Verwaltungsgebühr beeinflussen könnte.

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Die Anwendung des seit Ende Februar 2025 geltenden Gebührentarifs lässt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht damit begründen, dass es auf die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Fassung ankomme. Die Annahme, die in der Hauptsache gegen den Gebührenbescheid erhobene Klage stelle sich der Sache nach als Verpflichtungsklage dar, ist abwegig. Statthafte Klageart gegen den Gebührenbescheid vom 29. September 2025 ist die Anfechtungsklage. Davon geht letztlich wohl auch die Antragstellerin selbst aus, die im vorliegenden Verfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt und damit die im Falle der Anfechtungsklage einschlägige Form vorläufigen Rechtsschutzes gewählt hat. Im Übrigen wäre aber wohl auch im Falle einer Verpflichtungsklage – gerichtet etwa auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Aufhebung des Gebührenbescheides – die Regelung des § 11 Abs. 1 GebG NRW zu beachten und hinsichtlich der Gebührenhöhe das zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung geltende Recht anzuwenden.

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Die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides begegnet keinen Bedenken.

24

Auch materiell-rechtlich hält der Gebührenbescheid der (summarischen) Überprüfung Stand, und zwar sowohl hinsichtlich der Gebührenhöhe (dazu nachfolgend unter 1.) als auch hinsichtlich der Kostenschuldnerauswahl (dazu nachfolgend 2.).

25

1.

26

Die festgesetzte Höhe der Verwaltungsgebühr begegnet keinen Bedenken.

27

Gemäß Tarifstelle 2.2.5.5.1 des AGT a.F. beträgt die Gebühr für die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle 500,- bis 5.000,- € je Erlaubnisjahr. Soweit die Antragstellerin einen Verstoß dieser Tarifstelle gegen das in § 3 Abs. 1 S. 1 GebG NRW enthaltene Äquivalenzprinzip und – insbesondere mit Blick auf abweichende Bestimmungen zur Spielhallenerlaubnis – gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geltend macht, vermag das Gericht ihr nicht zu folgen. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die eingehenden und überzeugenden Ausführungen in den entsprechenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und des Verwaltungsgerichts Köln Bezug genommen.

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Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris Rn. 87 ff., und VG Köln, Urteil vom 1. Oktober 2025 - 24 K 5215/22 -, juris Rn. 68 ff.; ebenso im Eilverfahren OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2025 - 9 B 799/23 -, juris Rn. 32 ff.

29

Die auf der Basis der Tarifstelle 2.2.5.5.1 AGT a.F. erfolgte Festsetzung der konkreten Höhe der Verwaltungsgebühr dürfte frei von Rechtsfehlern sein. Sieht der Gebührentarif – wie hier – einen Gebührenrahmen vor, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall gemäß § 9 GebG NRW der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Dies hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu geschehen, wobei die Behörde aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität verallgemeinern und pauschalieren darf.

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Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2021 - 9 A 4631/19 -, juris Rn. 35 ff., und vom 28. Mai 2022 - 4 A 293/20 -, juris Rn. 26 ff.

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Die Ermessensausübung hat das Gericht nur in den Grenzen des § 114 S. 1 VwGO zu überprüfen, also lediglich dahingehend, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Beides ist hier nicht der Fall.

32

Die Bezirksregierung hat bei der Ausübung des Ermessens sowohl den für die Bearbeitung des Erlaubnisantrags erforderlichen Verwaltungsaufwand als auch den mit der Wettvermittlungsstellenerlaubnis verbundenen wirtschaftlichen Vorteil berücksichtigt. Dabei hat sie beide Bestandteile pauschalierend und typisierend nach einem von ihr aufgestellten stufenförmigen Schema bewertet. Dieses Schema geht von der innerhalb des Gebührenrahmens mittleren Gebühr (2.750,- €) aus und verteilt diesen Betrag zu einem Viertel (687,50 €) auf den Verwaltungsaufwand und zu drei Vierteln (2.062,50 €) auf den wirtschaftlichen Vorteil; bei durchschnittlichem Aufwand und durchschnittlichem wirtschaftlichen Vorteil soll die Mittelgebühr von 2.750,- € festgesetzt werden.

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Der Verwaltungsaufwand kann im Einzelfall als gering, durchschnittlich oder hoch eingestuft werden, was gegenüber dem mittleren Wert (687,50 €) gegebenenfalls zu einer Reduzierung um 50% auf 343,75 € oder zu einer Erhöhung um 50% auf 1.031,25 € führt. Dagegen ist nichts zu erinnern.

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Den wirtschaftlichen Vorteil ermittelt die Behörde anhand einer siebzehnstufigen Tabelle. Dieser Tabelle liegen die von den Wettveranstaltern mitgeteilten Umsätze zugrunde. Bei einem – hieran gemessen – mittleren Umsatz von 594.000,- € soll die mittlere (Teil-)Gebühr von 2.062,50 € fällig werden (Stufe 9). Wird dieser Umsatz unter- oder überschritten, wird die anzusetzende Gebühr auf bis zu 500,- € (Stufe 1) reduziert bzw. auf bis zu 3.712,50 € (Stufe 17) erhöht. Auch gegen diesen Teil der Gebührenberechnung bestehen keine Bedenken; insbesondere wird der Gebührenrahmen – entgegen dem Vortrag der Antragstellerin – bis zur unteren Grenze ausgeschöpft.

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Die sich ergebende Gebühr wird, der Vorgabe in Tarifstelle 2.2.5.5.1 AGT a.F. entsprechend, für jedes einzelne Erlaubnisjahr angesetzt, wobei die Behörde zugunsten der Wettveranstalter und -vermittler den auf den Verwaltungsaufwand entfallenden Betrag nur für das erste Jahr ansetzt.

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Dass diese Grundsätze durch das Inkrafttreten des aktuellen Gebührentarifs am 28. Februar 2025 obsolet geworden sind, ändert nichts daran, dass sie zur sachgerechten Ausübung des durch Tarifstelle 2.2.5.5.1 AGT a.F. eingeräumten Rahmenermessens tauglich sind. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin ist auch nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber die frühere Tarifstelle oder die Verwaltungspraxis der Bezirksregierung zum früheren Recht inzwischen als rechtswidrig einstuft.

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Die Grundsätze sind im Falle der Antragstellerin auch korrekt angewandt worden. Den Verwaltungsaufwand hat die Behörde vorliegend als „mittel“ eingestuft und daher 687,50 € angesetzt. Ausgehend von den mit Schreiben der Antragstellerin vom 6. August 2025 für die ersten sechs Monate mitgeteilten Umsatzahlen (Summe 399.216,42 €), welche die Behörde auf ein volles Jahr hochgerechnet hat (798.432,84 €), ist der den wirtschaftlichen Vorteil abbildende Teil der Gebühr auf 2.475,00 € (Stufe 11) je Erlaubnisjahr beziffert worden. In der Summe ergibt sich die festgesetzte Gebührenhöhe von 18.012,50 € (7 x 2.475,00 € + 687,50 €).

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Entgegen der Ansicht der Antragstellerin begegnet es keinen Bedenken, dass die Behörde bei der Bewertung des wirtschaftlichen Vorteils auf den Umsatz und nicht auf den „Hold“, also die Differenz zwischen Wetteinsätzen und auszuzahlenden Wettgewinnen abstellt. Denn auch die Betrachtung des Umsatzes ist geeignet, den wirtschaftlichen Wert der Wettvermittlungsstellenerlaubnis realitätsnah zu ermitteln, weil jeder Gewerbetreibende darauf hinarbeiten wird, einen angemessenen Anteil des Umsatzes als Gewinn realisieren zu können. Dass ein auf den „Hold“ abstellendes, aber ebenfalls von der mittleren Gebühr ausgehendes Stufenschema zu einem wesentlich anderen Ergebnis führen würde, erscheint im Übrigen zweifelhaft. Der Einbeziehung weiterer Faktoren wie Lage im Stadtgebiet, Attraktivität des konkreten Standorts, Anzahl von Wettterminals etc. bedarf es entgegen dem Vortrag der Antragstellerin nicht, weil diese Faktoren über den Umsatz mittelbar Eingang in die Bestimmung des wirtschaftlichen Werts der Erlaubnis finden.

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Dass bei der Praxis der Bezirksregierung der wirtschaftliche Wert der Erlaubnis im Vergleich zum Verwaltungsaufwand sehr deutlich im Vordergrund steht – vorliegend bilden nur 687,50 € von 18.012,50 € (= 3,82%) den Verwaltungsaufwand ab – lässt sich nicht als Ermessensüberschreitung ansehen. Denn § 9 Abs. 1 GebG NRW gibt kein bestimmtes Verhältnis zwischen den die Gebührenhöhe bestimmenden Faktoren „Verwaltungsaufwand“ und „wirtschaftlicher Wert“ vor und enthält insbesondere kein Verbot der Kostenüberdeckung. Die Höhe der Gebühr ist also nicht durch die Höhe des der Behörde entstandenen Aufwands begrenzt; dieser darf nur nicht völlig außer Betracht gelassen werden.

40

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2022 - 4 A 293/20 -, juris Rn. 28, und vom 10. April 2025 - 9 B 799/23 -, juris Rn. 46; VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2022 - 22 K 5324/19 -, juris Rn. 85 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris Rn. 137.

41

2.

42

Die unter Ziffer 2. des streitgegenständlichen Bescheides getroffene Entscheidung, die Kosten des Verfahrens dem Grunde nach der Antragstellerin als Veranstalterin aufzuerlegen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 13 GebG NRW. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Kommen danach mehrere Kostenschuldner in Betracht, sind diese gemäß § 13 Abs. 2 GebG NRW als Gesamtschuldner zu betrachten.

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Vorliegend sind Kostenschuldnerin sowohl die Beigeladene als Wettvermittlerin, zu deren Gunsten die Amtshandlung vorgenommen wurde, als auch die Antragstellerin als Veranstalterin, die die Amtshandlung durch ihre Antragstellung zurechenbar verursacht hat und zu deren Gunsten sie ebenfalls vorgenommen wurde. Die Antragstellerin und die Beigeladene sind somit kraft Gesetzes Gesamtschuldnerinnen. Soweit dies von der Antragstellerin (in anderen Verfahren) unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur zur (fehlenden) Gesamtschuldnerschaft bei Störermehrheit im Polizei- und Ordnungsrecht bezweifelt worden ist, folgt die Kammer ihr nicht. Die Inanspruchnahme eines Störers im Polizei- und Ordnungsrecht, der bei einer Mehrheit von Störern jeweils eine Ermessensentscheidung zur Störerauswahl vorauszugehen hat, ist mit dem kraft Gesetzes entstehenden Gesamtschuldverhältnis zwischen mehreren Kostenschuldnern nicht ansatzweise vergleichbar.

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Auf die durch § 13 Abs. 2 GebG NRW begründete Gesamtschuldnerschaft finden grundsätzlich die Vorschriften der §§ 421 ff. BGB Anwendung.

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Vgl. etwa Susenberger/Lenders/Kalenberg, Gebührengesetz NRW, Kommentar, Stand: Januar 2025, § 13 Anm. 14.

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Daraus folgt, dass die Behörde als Gebührengläubigerin die Leistung von jedem der Gebührenschuldner ganz oder zum Teil fordern kann (§ 421 S. 1 BGB). Eben diese „Forderung“ ist der (alleinige) Inhalt der angegriffenen Regelung. Die Bezirksregierung hat mit dieser Regelung entschieden, dass sie die (ganzen) Kosten für das Erlaubnisverfahren allein von der Antragstellerin fordern wird. Soweit diese offenbar meint, die Behörde habe die Beigeladene damit zugleich aus der Gesamtschuldnerschaft entlassen, vermag die Kammer ihr nicht zu folgen. Ein solches Verständnis geht über den Wortlaut der Regelung hinaus und lässt sich auch nicht mit deren Sinn und Zweck begründen. Die Behörde kann nämlich kein Interesse daran haben, die Beigeladene von ihrer Stellung als nunmehr subsidiäre Kostenschuldnerin (§ 421 S. 2 BGB) freizustellen. Ebenso wenig hat die Behörde Veranlassung, sich in das zwischen mehreren Gesamtschuldnern bestehende Innenverhältnis (§ 426 BGB) einzumischen.

47

Die Auswahlentscheidung selbst ist aus Sicht der Kammer rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit es in § 421 BGB über die Gesamtschuld heißt, der Gläubiger könne die Leistung nach Belieben von jedem der Schuldner verlangen, tritt im Verhältnis zwischen der an Gesetz und Recht gebundenen Behörde und dem Bürger allerdings das pflichtgemäße Ermessen an die Stelle des „Beliebens“. Die Behörde hat ihre Auswahlentscheidung daher entsprechend dem Zweck der Ermächtigung zu treffen und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 VwVfG NRW).

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Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, juris Rn. 134 f.; für den vorliegenden Kontext auch VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 - 16 K 11237/24 -, juris Rn. 65 ff. mit weiteren Nachweisen.

49

Zu bedenken ist dabei jedoch, dass die Auswahlentscheidung der Behörde – wie bereits aufgezeigt – lediglich die Frage betrifft, welche der Gesamtschuldnerinnen ihr gegenüber vorrangig zur Zahlung herangezogen wird. Sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene bleiben Schuldnerinnen der Kostenforderung. Im Falle des Zahlungsausfalls der Antragstellerin könnte die Behörde auf die Beigeladene zugreifen (§ 421 S. 2 BGB). Die angefochtene Entscheidung zu Ziffer 2 ändert ferner auch nichts daran, dass die Gesamtschuldnerinnen einander im Innenverhältnis zum Ausgleich verpflichtet sind (§ 426 BGB), wenn zwischen ihnen nicht etwas anderes vereinbart ist. Zwar verlagert sich durch die (alleinige) Inanspruchnahme der Antragstellerin das Risiko eines Zahlungsausfalls der im Innenverhältnis (vorbehaltlich abweichender Abreden) ausgleichspflichtigen Beigeladenen auf sie. Dies entspricht allerdings dem Wesen der Gesamtschuld und ist gerade im vorliegenden Kontext auch nicht unbillig, weil die Antragstellerin und die Beigeladene einander als Vertragspartnerinnen ausgewählt haben.

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Angesichts der vorstehenden Überlegungen liegt es aus Sicht der Kammer nahe, die Anforderungen an die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Auswahlentscheidung der Behörde zwischen den Gesamtschuldnerinnen nicht zu überspannen und etwa auch Praktikabilitätserwägungen wie diejenige einer vereinfachten Zahlungsabwicklung für vertretbar zu halten.

51

Vgl. im abgabenrechtlichen Kontext z.B. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 -, juris Rn. 20 f., und vom 10. September 2015 - 4 C 3.14 -, juris Rn. 17; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. April 2025 - 2 S 1319/24 -, juris Rn. 10; OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Februar 2012 - 5 A 12/09 -, juris Rn. 23 f.

52

Gemessen an diesem Maßstab hat die Bezirksregierung die Auswahlentscheidung in dem angefochtenen Bescheid in nicht zu beanstandender Weise getroffen. Sie hat das ihr eingeräumte Auswahlermessen ausweislich der Bescheidbegründung erkannt und pflichtgemäß ausgeübt. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin und die Beigeladene nach § 13 Abs. 2 GebG NRW Gesamtschuldnerinnen sind und zur Begründung der Inanspruchnahme der Antragstellerin als Veranstalterin maßgeblich auf ihre Stellung als gesetzlich vorgesehene Antragstellerin und die Sicherstellung einer erfolgreichen und verfahrensvereinfachenden einheitlichen Zahlungsabwicklung abgestellt. Die Auswahlentscheidung dient damit erkennbar der Verfolgung des legitimen Ziels, mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand effektiv die Verwaltungsgebühren bei einem möglichst solventen Schuldner beitreiben zu können, und ist nicht zu beanstanden.

53

Vgl. zu dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung in diesem Kontext nochmals BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 -, juris Rn. 20 f.

54

Die Annahmen der Behörde hinsichtlich der anzunehmenden Zahlungsfähigkeit der Antragstellerin und der vereinfachten Abwicklung der Kostenerhebung unter Inanspruchnahme derjenigen, die kraft Gesetzes (§ 13 Abs. 2 S. 2 AG GlüStV NRW) ohnehin das Erlaubnisverfahren zu betreiben hat, erscheinen der Kammer ohne weiteres plausibel.

55

Die (in anderen Verfahren vorgebrachte) Erklärung der Antragstellerin, ihre Inanspruchnahme sei unverhältnismäßig und widerspreche „allgemeingültigen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft“, vermag das Gericht angesichts der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit der Antragstellerin, sich die zu zahlenden Verfahrenskosten gemäß § 13 Abs. 2 GebG NRW i.V.m. § 426 Abs. 2 BGB zumindest anteilig von der Beigeladenen erstatten zu lassen, nicht recht nachzuvollziehen.

56

III.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ihrerseits keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

58

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). In Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat die Kammer ein Viertel der streitigen Gebührenforderung angesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in G. ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 G. oder Postfach 6309, 48033 G.. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

61

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

62

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

63

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in G. ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.