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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6 L 1368/20·21.12.2020

Eilrechtsschutz gegen Baulastenauskunft-Gebühr: „Grundstück“ i.S.d. Tarifstelle

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Gebührenbescheid für Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung nur hinsichtlich eines Teilbetrags an, weil die Gebühr wegen falscher Grundstückszählung um 50 € überhöht war. Im Übrigen fehlten ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit; insbesondere durfte die Antragstellerin aufgrund einer Kostenübernahmeerklärung als Gebührenschuldnerin herangezogen werden. Eine unbillige Härte durch die Vollziehung wurde verneint.

Ausgang: Aufschiebende Wirkung nur für den 670 € übersteigenden Teil (50 €) angeordnet, im Übrigen abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bei der Anforderung öffentlicher Abgaben ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte bewirkt.

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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids liegen vor, wenn nach summarischer Prüfung der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen; maßgeblich sind primär die vom Antragsteller vorgetragenen Einwände, andere Fehler nur bei Offensichtlichkeit.

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Sieht ein Gebührentarif eine Rahmengebühr „je Grundstück“ vor und enthält das einschlägige Fachrecht keine abweichende Legaldefinition, ist „Grundstück“ regelmäßig im Sinne des bürgerlichen Rechts (Grundbuchgrundstück) zu verstehen.

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Sind mehrere Flurstücke gemeinsam als ein Grundbuchgrundstück im Bestandsverzeichnis eingetragen, darf eine „je Grundstück“ anknüpfende Gebühr nur einmal und nicht für jedes Flurstück gesondert erhoben werden.

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Wer durch eine der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung die Kostenübernahme erklärt, kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW als Gebührenschuldner in Anspruch genommen werden; der Umfang einer solchen Erklärung ist nach §§ 133, 157 BGB auszulegen.

Relevante Normen
§ GebG NRW 9,13§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO§ 80 Abs. 6 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO§ 2 Abs. 1 GebG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 3156/20 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 16. Juli 2020, Az. 60.1/1241-19-04, wird angeordnet, soweit die Forderung einen Betrag von 670,- € übersteigt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 180,- € festgesetzt.

Gründe

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Der (sinngemäße) Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 3156/20 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 16. Juli 2020, Az. 60.1/1241-19-04, anzuordnen,

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ist zulässig und begründet, soweit die Forderung einen Betrag von 670,- € übersteigt. Im Übrigen ist er unbegründet.

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Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin 6 K 3156/20 gegen den Gebührenbescheid vom 16. Juli 2020 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der Gebührenbescheid des Antragsgegners, mit dem Verwaltungsgebühren für die Auskunftserteilung aus dem Baulastenverzeichnis hinsichtlich der Grundstücke B.   T.     39, 40 und 41 in Fröndenberg, mithin öffentliche Abgaben, angefordert werden, ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar. Der Antragsgegner hat den Aussetzungsantrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 6 VwGO vom 3. September 2020 mit Schreiben vom 17. September 2020 abgelehnt.

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Der Antrag hat jedoch in der Sache nur insoweit Erfolg, als die Forderung einen Betrag von 670,- € übersteigt.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten B.   Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes – hier des Gebührenbescheides vom 16. Juli 2020 – bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Gebührenbescheides bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren (hier: der Klage im Verfahren 6 K 3156/20) wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen.

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In Anwendung dieser Grundsätze lassen sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Gebührenbescheides über 720,- € nur in Höhe eines Teilbetrages von 50,- € bejahen. Nur insoweit ergeben sich aus dem Vortrag der Antragstellerin und den vorliegenden Verwaltungsunterlagen Tatsachen, die für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides des Antragsgegners vom 16. Juli 2020 sprechen.

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Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr ist § 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW).

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Danach erhebt der Antragsgegner als Bauaufsichtsbehörde für die im Allgemeinen Gebührentarif zur AVerwGebO NRW genannten Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen). Die Auskunftserteilung aus dem Baulastenverzeichnis hinsichtlich der Grundstücke B.   dem T.     39, 40 und 41 in Fröndenberg ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne des Allgemeinen Gebührentarifs. Nach der Tarifstelle 2.5.6.3 ist für die schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis eine Gebühr zu erheben. Die Gebührenschuld entsteht gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW, soweit ein Antrag notwendig ist, dem Grunde und der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Die Firma S.      J.          e.K. (im Folgenden: Firma S.      ) hat den für eine gebührenpflichtige Einsicht in das Baulastenverzeichnis vorausgesetzten Antrag gestellt. Diese Amtshandlung wurde mit der Gewährung der Einsicht in das Baulastenverzeichnis beendet.

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Die Gebührenforderung ist allerdings überhöht. Die Tarifstelle sieht eine Rahmengebühr von 50,- € bis 150,- € je Grundstück vor. Unter dem Begriff „Grundstück“ ist in diesem Zusammenhang ein Grundstück im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Nach Tarifstelle Nr. 2.1.1, Satz 2 gelten für den Bereich der Tarifstelle 2 die Begriffsbestimmungen der Landesbauordnung 2018 und der B.   Grund der Landesbauordnung 2018 erlassenen Vorschriften. Die Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 enthält keine Legaldefinition des Grundstücks. Wird im Bauordnungsrecht ohne nähere Bestimmung vom Grundstück gesprochen, ist vom Grundstück im Sinne des bürgerlichen Rechts auszugehen. Grundstück im Sinne des bürgerlichen Rechts ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts unter einer Nummer eingetragen ist.

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Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 13. Aufl. 2019, § 1, Rdnr. 32, 41.

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Danach hätte der Antragsgegner für die Flurstücke 114 und 115, die gemeinsam unter der Nr. 2 des Grundbuchblattes 8358 verzeichnet sind, nur eine statt der zwei festgesetzten (Mindest-)Gebühren in Höhe von 50,- € erheben dürfen.

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Im Übrigen richtet sich die konkrete Bemessung der Gebühr nach § 9 Abs. 1 GebG NRW. Bei der Festlegung kommt der Behörde Ermessen zu. Das dem Antragsgegner eingeräumte Ermessen kann das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur dahingehend überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Eine Ermessensüberschreitung liegt erkennbar nicht vor, weil sich die festgesetzte Gebühr in dem von der Tarifstelle vorgegebenen Rahmen hält. Offensichtliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner sein Ermessen nicht entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt hat, sind nicht erkennbar. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW sind bei der Bemessung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand (Nr. 1) und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (Nr. 2) zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Gebührenfestsetzung rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist weder vorgetragen noch nach Lage der Dinge offenkundig, dass der Antragsgegner bei der Bemessung der Gebühr den Verwaltungsaufwand und den für das jeweilige Grundstück ermittelten Nutzen für den Gebührenschuldner nicht zutreffend berücksichtigt hat. Die abschließende Beurteilung der Frage, ob die Bemessung der Gebühren für die einzelnen Grundstücke rechtmäßig erfolgt ist, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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Die Antragstellerin ist auch rechtmäßig als Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen worden. Ihre Einwände führen zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Sie vertritt die Ansicht, eine Gebühr hätte ihr gegenüber nicht erhoben werden dürfen. Sie habe zwar eine schriftliche Einverständnis- und Kostenübernahmeerklärung gegenüber der Firma S.      abgegeben. Die Erklärung habe die Firma S.      jedoch nicht ohne weiteres dazu ermächtigt, Einsicht in das Baulastenverzeichnis zu nehmen. In der schriftlichen Erklärung sei festgehalten, dass sich die Erklärung nur B.   die Einsichtnahme in Bauakten beziehe und von der Erlaubnis erst nach einer Freigabe durch die Antragstellerin Gebrauch gemacht werden dürfe. Eine solche Freigabeerklärung habe die Antragstellerin vor dem Einsichtnahmegesuch der Firma S.      jedoch nicht abgegeben. Ferner könne sich die Einverständnis- und Kostenübernahmeerklärung allein B.   die Grundstücke B.   dem T.     39 und 40 beziehen und nicht auch B.   das Grundstück B.   dem T.     41.

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Diese Einwände vermögen dem Antrag der Antragstellerin nicht zum Erfolg zu verhelfen.

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Die Gebühr durfte der Antragstellerin gegenüber festgesetzt werden. Zur Begleichung der entstandenen Gebührenschuld ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW verpflichtet, wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat. Die Antragstellerin hat die Kosten durch eine dem Antragsgegner mitgeteilte Erklärung übernommen. Die Einverständnis- und Kostenübernahmeerklärung bezieht sich grundsätzlich B.   die Einsichtnahme in das Altlastenkataster, das Baulastenverzeichnis, die Bauakte und das Grundbuch. Dies geht aus dem Betreff der Erklärung und ihrem weiteren Inhalt hervor. Der Betreff der maschinenschriftlichen Erklärung lautet einleitend „Antrag B.   Auskunft/Akteneinsicht in“. Sodann sind die Begriffe „das Altastenkataster“, „das Baulastenverzeichnis“, „die Bauakte“ und „das Grundbuch“ untereinander aufgeführt. Die Worte „die Bauakte“ sind handschriftlich in Klammern gesetzt. Unmittelbar neben den eingeklammerten Worten „die Bauakte“ befindet sich der handschriftliche Vermerk „bis Freigabe durch Fr. C.            erteilt wurde, keine Aktion durch S.      J.          e.K.“. Die Erklärung enthält zudem die folgenden Sätze: „Wir beantrage/n Auskunft/Akteneinsicht über vorliegende Informationen zum Altlastenkataster/dem Baulastenverzeichnis/der Bauakte/das Grundbuch für das/die oben genannte/n Grundstück/e.“ und „Der Grundstückseigentümer erklärt, dass er mit der Erteilung der erbetenen Auskünfte/der Akteneinsichtnahme einverstanden ist und die hierfür entstandenen Kosten übernimmt.“ Ob die Erklärung durch handschriftliche Ergänzungen B.   die Einsichtnahme in die Bauakten beschränkt und an eine Freigabeerklärung geknüpft wurde, wie dies die Antragstellerin behauptet, ist durch Auslegung zu ermitteln. Entsprechend §§ 133, 157 BGB ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften; die Erklärung ist so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht B.   die Verkehrssitte es erfordern.

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Unter Zugrundlegung dieses Maßstabes spricht Überwiegendes dafür, dass sich die Einverständnis- und Kostenübernahmeerklärung (auch) B.   die Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis bezieht und nicht an eine zusätzliche Freigabeerklärung gebunden ist. In der Betreffzeile der Erklärung sind verschiedene Bezugspunkte der Einsichtnahme aufgeführt. Eine Klammer ist grundsätzlich so zu verstehen, dass hinsichtlich des Klammerinhaltes etwas Besonderes gelten soll. Für ein solches Verständnis der Klammer spricht vorliegend zudem, dass direkt neben dem eingeklammerten Begriff handschriftlich der Vermerk „bis Freigabe durch Fr. C.            erteilt wurde, keine Aktion durch S.      J.          e.K.“ aufgebracht wurde. Würdigt man die Klammer und den daneben aufgebrachten Vermerk im Zusammenhang, ist die Erklärung so zu verstehen, dass mit Blick B.   die Bauakten eine zusätzliche Freigabeerklärung vorausgesetzt werden sollte. Wäre beabsichtigt gewesen, die Einsichtnahme hinsichtlich aller in der Erklärung genannten Bezugspunkte an diese Voraussetzung zu knüpfen, wäre zu erwarten gewesen, dass der handschriftliche Vermerk nicht direkt neben der Klammer aufgebracht wird, sondern losgelöst davon an einer Stelle, die eine Bezugnahme B.   sämtliche Bezugspunkte nahelegt. Für ein Verständnis der Erklärung dahingehend, dass durch die Klammer zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass nur in die Bauakten Einsicht genommen werden sollte, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Neben dem Umstand, dass eine Klammer gemeinhin nicht als Zeichen einer Auswahl, sondern als Zeichen einer Einschränkung zu verstehen ist, spricht hierfür auch, dass der in der Erklärung enthaltene Satz „Wir beantrage/n Auskunft/Akteneinsicht über vorliegende Informationen zum Altlastenkataster/dem Baulastenverzeichnis/der Bauakte/das Grundbuch für das/die oben genannte/n Grundstück/e.“ ohne jede handschriftliche Einschränkung unterzeichnet wurde.

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Es kann offen bleiben, ob die Antragstellerin nicht selbst bei einem gegenteiligen Verständnis der Erklärung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW zur Zahlung der Kosten verpflichtet wäre, weil sie die Amtshandlung zumindest zurechenbar verursacht hat oder diese zu ihren Gunsten vorgenommen wurde.

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Die nicht näher begründete Ansicht der Antragstellerin, die Erklärung sei ausschließlich B.   die Grundstücke B.   dem T.     39 und 40 bezogen, findet in der Erklärung keinen Anhalt. In ihr werden unter der Überschrift „Grundstück, über das Informationen/Akteneinsicht gewünscht werden“ vielmehr unzweideutig die Adressen „B.   dem T.     41, 40, 39“ aufgeführt.

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Die Vollziehung des streitgegenständlichen Gebührenbescheides hat schließlich keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin zur Folge. Eine solche Härte setzt voraus, dass dem Betroffenen durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht bzw. kaum wiedergutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann,

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vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichts-ordnung, § 80, Rdnr. 296, Stand: 22. EL September 2011.

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Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Entrichtung der Gebühr für die Antragstellerin derartig einschneidende Folgen haben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist der Fall. Von Geringfügigkeit ist in der Regel bis zu einer 10 %-Grenze auszugehen,

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Wysk, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2020, § 155, Rdnr. 12.

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Der Antragsgegner ist nur zu einem Anteil von 6,94 % unterlegen. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin die Kosten ganz aufzuerlegen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht B.   §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013. Die Höhe des Streitwertes entspricht der Höhe der angefochtenen Gebühr und war wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens um drei Viertel zu reduzieren.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.

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Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

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Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.

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Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.