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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6 L 1274/25·30.12.2025

Eilrechtsschutz gegen Gebührenbescheid für Wettvermittlungsstellen-Erlaubnis abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen einen Gebührenbescheid über 7.625,50 € für eine auf sieben Jahre befristete Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle. Das VG lehnte den Antrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids noch eine unbillige Härte ersichtlich seien. Maßgeblich für die Gebührenhöhe sei nach § 11 Abs. 1 GebG NRW die bei Abschluss der gebührenpflichtigen Amtshandlung (Erlaubniserteilung) geltende Tariflage. Auch die Rahmengebührenbemessung nach Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Vorteil (Umsatz) sei ermessensfehlerfrei.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Gebührenbescheid wurde als unbegründet abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Abgaben- und Kostenbescheiden (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig nur gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die sofortige Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte bewirkt.

2

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheids liegen im Eilverfahren vor, wenn bei summarischer Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg; sind die Erfolgsaussichten offen, verbleibt es bei der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.

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Bei antragsgebundenem Verwaltungshandeln entsteht die Gebührenschuld der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung (§ 11 Abs. 1 GebG NRW), sodass für die Gebührenbemessung grundsätzlich die zu diesem Zeitpunkt geltende Tariflage maßgeblich ist.

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Sieht der Gebührentarif einen Gebührenrahmen vor, sind bei der Gebührenfestsetzung nach § 9 GebG NRW Verwaltungsaufwand sowie Bedeutung bzw. wirtschaftlicher Wert oder sonstiger Nutzen der Amtshandlung zu berücksichtigen; die Behörde darf dabei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität typisieren und pauschalieren.

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Die gerichtliche Kontrolle einer Rahmengebührenfestsetzung ist auf Ermessensfehler nach § 114 Satz 1 VwGO beschränkt; die Gebührenhöhe ist nicht auf die Höhe des behördlichen Aufwands begrenzt, sofern der Aufwand nicht vollständig außer Betracht bleibt.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO§ 80 Abs. 6 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW§ 2 Abs. 1 GebG NRW

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 1.906,38 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 2936/24) gegen den Gebührenbescheid der Bezirksregierung B. vom 14. Mai 2024 anzuordnen,

4

hat keinen Erfolg; er ist zulässig, aber unbegründet.

5

I.

6

Der Antrag ist zulässig.

7

Er ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Die am 27. Juni 2024 erhobene Klage (6 K 2936/24) gegen den Gebührenbescheid der Bezirksregierung B. vom 14. Mai 2024, mit welchem gegenüber der Antragstellerin als Wettveranstalterin eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 7.625,50 € für die Erteilung der auf sieben Jahre befristeten Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle festgesetzt worden ist, hat gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, weil es sich um die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten handelt.

8

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO liegen vor, nachdem die Bezirksregierung einen Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 1. Juli 2025 vollumfänglich abgelehnt hat.

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II.

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Der Antrag ist unbegründet.

11

Die im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO anzustellende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus.

12

Bei der Erhebung von öffentlichen Abgaben und Kosten nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO regelmäßig nur dann angezeigt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides bestehen oder wenn die (sofortige) Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen, wenn aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Abgabepflichtigen im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Erscheinen die Erfolgsaussichten offen, bleibt es hingegen bei der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO, der zufolge öffentliche Abgaben grundsätzlich vor einer endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit zu zahlen sind.

13

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2025 - 9 B 799/23 -, juris Rn. 18 mit weiteren Nachweisen.

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Vorliegend sind Anhaltspunkte für eine besondere, über die mit dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug von Abgabenbescheiden stets verbundenen Nachteile hinausgehende Härte nicht ersichtlich und auch die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolges in der Hauptsache lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Es spricht vielmehr einiges für die Rechtmäßigkeit des im Hauptsacheverfahren angegriffenen Gebührenbescheides vom 14. Mai 2024.

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Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Gebührenfestsetzung sind § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1 und § 14 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) NRW, § 1 Abs. 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) NRW und Tarifstelle 17.5.1 des Allgemeinen Gebührentarifs NRW in der bis zum 11. August 2023 geltenden Fassung (AGT a.F.). Die in zeitlicher Hinsicht maßgebliche Rechtslage richtet sich nämlich nach dem einschlägigen materiellen Recht. Die Anwendung der vorgenannten Altfassung des Gebührentarifs ergibt sich aus § 11 Abs. 1 GebG NRW, dem zufolge bei antragsgebundenem Verwaltungshandeln die Gebührenschuld der Höhe nach mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung entsteht. Die Gebühren sind somit nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht festzusetzen.

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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. April 2008 - 9 A 111/05 -, juris Rn. 19, und vom 3. September 2012 - 9 A 1565/09 -, juris Rn. 42; Susenberger/Lenders/Kalenberg, Gebührengesetz NRW, Kommentar, Stand: Januar 2025, § 11 Anm. 2.

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Gebührenpflichtige Amtshandlung war vorliegend die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der in Rede stehenden Wettvermittlungsstelle, die unter dem 10. Juli 2023 erfolgt ist.

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Vgl. für derartige Konstellationen (ebenfalls den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung für maßgeblich haltend) VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris Rn. 36 ff., und VG Köln, Urteil vom 1. Oktober 2025 - 24 K 5215/22 -, juris Rn. 39 ff.

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Der abweichenden Auffassung, der zufolge die im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides geltende Fassung des Gebührentarifs anzuwenden ist,

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so VG B., Beschluss vom 27. Mai 2025 - 7 L 854/24 -, nicht veröffentlicht,

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vermag die Kammer sich nicht anzuschließen. Sie ist mit der ausdrücklichen materiell-rechtlichen Regelung in § 11 Abs. 1 GebG NRW letztlich nicht vereinbar und führte im Ergebnis dazu, dass die Behörde durch die Wahl des Zeitpunkts der Gebührenentscheidung gegebenenfalls die Höhe der Verwaltungsgebühr beeinflussen könnte. Die Heranziehung der zum Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung geltenden Tarifstelle 2.2.5.5.1 des Allgemeinen Gebührentarifs in seiner vom 12. August 2023 bis zum 27. Februar 2025 geltenden Fassung würde im Übrigen zu keinem anderen Ergebnis führen, da ihr Wortlaut dem der hier angewendeten Vorgängerregelung entspricht.

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Die im vorliegenden Verfahren vertretene Auffassung der Antragstellerin, anzuwenden sei die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Fassung des Gebührentarifs von Februar 2025, überzeugt ebenfalls nicht. Die Annahme, die in der Hauptsache gegen den Gebührenbescheid erhobene Klage stelle sich der Sache nach als Verpflichtungsklage dar, ist abwegig. Statthafte Klageart gegen den Gebührenbescheid vom 14. Mai 2024 ist die Anfechtungsklage. Davon geht letztlich wohl auch die Antragstellerin selbst aus, die im vorliegenden Verfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt und damit die im Falle der Anfechtungsklage einschlägige Form vorläufigen Rechtsschutzes gewählt hat. Im Übrigen wäre aber wohl auch im Falle einer Verpflichtungsklage – gerichtet etwa auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Aufhebung des Gebührenbescheides – die Regelung des § 11 Abs. 1 GebG NRW zu beachten und hinsichtlich der Gebührenhöhe das zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung geltende Recht anzuwenden.

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Die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides begegnet keinen Bedenken.

24

Auch materiell-rechtlich hält der Gebührenbescheid der (summarischen) Überprüfung Stand.

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Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Entscheidung über die Auswahl der Antragstellerin als Adressatin der Kostenforderung bereits in dem Erlaubnisbescheid vom 10. Juli 2023 getroffen worden ist. Dieser Bescheid enthält nicht nur die verbindliche Feststellung, dass die Antragstellerin Kostenschuldnerin im Sinne von § 13 Abs. 1 GebG NRW ist, sondern auch die Entscheidung, dass unter den vorhandenen, gesamtschuldnerisch haftenden Kostenschuldnern die Antragstellerin zur Zahlung herangezogen wird. Mit Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsbescheides der Kammer vom 1. Oktober 2025 (6 K 3639/23) ist diese Entscheidung bestandskräftig geworden. Die in dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid „vorsorglich“ erneut getroffene Auswahl der Antragstellerin geht daher ins Leere.

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Die im vorliegenden Verfahren allein noch zu prüfende Höhe der Gebührenfestsetzung begegnet keinen Bedenken.

27

Gemäß Tarifstelle 17.5.1 des AGT a.F. beträgt die Gebühr für die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle 500,- bis 5.000,- € je Erlaubnisjahr. Soweit die Antragstellerin einen Verstoß dieser Tarifstelle gegen das in § 3 Abs. 1 S. 1 GebG NRW enthaltene Äquivalenzprinzip und – insbesondere mit Blick auf abweichende Bestimmungen zur Spielhallenerlaubnis – gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geltend macht, vermag das Gericht ihr nicht zu folgen. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die eingehenden und überzeugenden Ausführungen in den entsprechenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und des Verwaltungsgerichts Köln Bezug genommen.

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Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris Rn. 87 ff., und VG Köln, Urteil vom 1. Oktober 2025 - 24 K 5215/22 -, juris Rn. 68 ff.; ebenso im Eilverfahren OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2025 - 9 B 799/23 -, juris Rn. 32 ff.

29

Die auf der Basis der Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. erfolgte Festsetzung der konkreten Höhe der Verwaltungsgebühr dürfte frei von Rechtsfehlern sein. Sieht der Gebührentarif – wie hier – einen Gebührenrahmen vor, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall gemäß § 9 GebG NRW der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Dies hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu geschehen, wobei die Behörde aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität verallgemeinern und pauschalieren darf.

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Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2021 - 9 A 4631/19 -, juris Rn. 35 ff., und vom 28. Mai 2022 - 4 A 293/20 -, juris Rn. 26 ff.

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Die Ermessensausübung hat das Gericht nur in den Grenzen des § 114 S. 1 VwGO zu überprüfen, also lediglich dahingehend, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Beides ist hier nicht der Fall.

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Die Bezirksregierung hat bei der Ausübung des Ermessens sowohl den für die Bearbeitung des Erlaubnisantrags erforderlichen Verwaltungsaufwand als auch den mit der Wettvermittlungsstellenerlaubnis verbundenen wirtschaftlichen Vorteil berücksichtigt. Dabei hat sie beide Bestandteile pauschalierend und typisierend nach einem von ihr aufgestellten stufenförmigen Schema bewertet. Dieses Schema geht von der innerhalb des Gebührenrahmens mittleren Gebühr (2.750,- €) aus und verteilt diesen Betrag zu einem Viertel (687,50 €) auf den Verwaltungsaufwand und zu drei Vierteln (2.062,50 €) auf den wirtschaftlichen Vorteil; bei durchschnittlichem Aufwand und durchschnittlichem wirtschaftlichen Vorteil soll die Mittelgebühr von 2.750,- € festgesetzt werden.

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Der Verwaltungsaufwand kann im Einzelfall als gering, durchschnittlich oder hoch eingestuft werden, was gegenüber dem mittleren Wert (687,50 €) gegebenenfalls zu einer Reduzierung um 50% auf 343,75 € oder zu einer Erhöhung um 50% auf 1.031,25 € führt. Dagegen ist nichts zu erinnern.

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Den wirtschaftlichen Vorteil ermittelt die Behörde anhand einer siebzehnstufigen Tabelle. Dieser Tabelle liegen die von den Wettveranstaltern mitgeteilten Umsätze zugrunde. Bei einem – hieran gemessen – mittleren Umsatz von 595.000,- € soll die mittlere (Teil-)Gebühr von 2.062,50 € fällig werden (Stufe 9). Wird dieser Umsatz unter- oder überschritten, wird die anzusetzende Gebühr auf bis zu 500,- € (Stufe 1) reduziert bzw. auf bis zu 3.712,50 € (Stufe 17) erhöht. Auch gegen diesen Teil der Gebührenberechnung bestehen keine Bedenken; insbesondere wird der Gebührenrahmen – entgegen dem Vortrag der Antragstellerin – bis zur unteren Grenze ausgeschöpft.

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Die sich ergebende Gebühr wird, der Vorgabe in Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. entsprechend, für jedes einzelne Erlaubnisjahr angesetzt, wobei die Behörde zugunsten der Wettveranstalter und -vermittler den auf den Verwaltungsaufwand entfallenden Betrag nur für das erste Jahr ansetzt.

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Dass diese Grundsätze durch das Inkrafttreten des aktuellen Gebührentarifs am 28. Februar 2025 obsolet geworden sind, ändert nichts daran, dass sie zur sachgerechten Ausübung des durch Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. (und Tarifstelle 2.2.5.5.1 AGT 2023 in der bis Februar 2025 geltenden Fassung) eingeräumten Rahmenermessens tauglich sind. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin ist auch nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber die frühere Tarifstelle oder die Verwaltungspraxis der Bezirksregierung zum früheren Recht inzwischen als rechtswidrig einstuft.

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Die Grundsätze sind im Falle der Antragstellerin auch korrekt angewandt worden. Den Verwaltungsaufwand hat die Behörde vorliegend als „gering“ eingestuft und daher nur 343,75 € angesetzt. Ausgehend von den mit E-Mail der Vermittlerin vom 28. Februar 2024 für die ersten sechs Monate mitgeteilten Umsatzahlen (Summe 125.600,- €), welche die Behörde auf ein volles Jahr hochgerechnet hat (251.200,- €), ist der den wirtschaftlichen Vorteil abbildende Teil der Gebühr auf 1.031,25 € (Stufe 4) je Erlaubnisjahr beziffert worden. In der Summe ergibt sich die festgesetzte Gebührenhöhe von 7.625,50 € (7 x 1.031,25 € + 343,75 €).

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Entgegen der Ansicht der Antragstellerin begegnet es keinen Bedenken, dass die Behörde bei der Bewertung des wirtschaftlichen Vorteils auf den Umsatz und nicht auf den „Hold“, also die Differenz zwischen Wetteinsätzen und auszuzahlenden Wettgewinnen abstellt. Denn auch die Betrachtung des Umsatzes ist geeignet, den wirtschaftlichen Wert der Wettvermittlungsstellenerlaubnis realitätsnah zu ermitteln, weil jeder Gewerbetreibende darauf hinarbeiten wird, einen angemessenen Anteil des Umsatzes als Gewinn realisieren zu können. Dass ein auf den „Hold“ abstellendes, aber ebenfalls von der mittleren Gebühr ausgehendes Stufenschema zu einem wesentlich anderen Ergebnis führen würde, erscheint im Übrigen zweifelhaft. Der Einbeziehung weiterer Faktoren wie Lage im Stadtgebiet, Attraktivität des konkreten Standorts, Anzahl von Wettterminals etc. bedarf es entgegen dem Vortrag der Antragstellerin nicht, weil diese Faktoren über den Umsatz mittelbar Eingang in die Bestimmung des wirtschaftlichen Werts der Erlaubnis finden.

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Dass bei der Praxis der Bezirksregierung der wirtschaftliche Wert der Erlaubnis im Vergleich zum Verwaltungsaufwand sehr deutlich im Vordergrund steht – vorliegend bilden nur 343,75 € von 7.625,50 € (= 4,5%) den Verwaltungsaufwand ab – lässt sich nicht als Ermessensüberschreitung ansehen. Denn § 9 Abs. 1 GebG NRW gibt kein bestimmtes Verhältnis zwischen den die Gebührenhöhe bestimmenden Faktoren „Verwaltungsaufwand“ und „wirtschaftlicher Wert“ vor und enthält insbesondere kein Verbot der Kostenüberdeckung. Die Höhe der Gebühr ist also nicht durch die Höhe des der Behörde entstandenen Aufwands begrenzt; dieser darf nur nicht völlig außer Betracht gelassen werden.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2022 - 4 A 293/20 -, juris Rn. 28, und vom 10. April 2025 - 9 B 799/23 -, juris Rn. 46; VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2022 - 22 K 5324/19 -, juris Rn. 85 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris Rn. 137.

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III.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

43

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). In Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat die Kammer ein Viertel der streitigen Gebührenforderung angesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in B. ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 B. oder Postfach 6309, 48033 B.. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

47

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

48

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in B. ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.