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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6 L 1267/11·07.03.2012

Eilantrag auf aufschiebende Wirkung gegen Baugenehmigung mangels Antragsbefugnis verworfen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Baugenehmigung vom 27.10.2011. Das VG Gelsenkirchen lehnte den Antrag ab, weil die streitgegenständliche Genehmigung durch eine Änderungsbaugenehmigung ersetzbar war und die Beigeladene auf deren Ausnutzung verwiesen hat. Dadurch fehlte die erforderliche Antragsbefugnis; die Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Baugenehmigung als unzulässig mangels Antragsbefugnis verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes ist die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis gegeben; entfällt die rechtliche Wirkung des angegriffenen Verwaltungsakts, fehlt die Antragsbefugnis.

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Eine nachfolgende Änderungsbaugenehmigung ist als aliud anzusehen, wenn sich das Vorhaben in für das Baurecht relevanten Kriterien von der ursprünglichen Genehmigung unterscheidet, sodass eine erneute materiell-rechtliche Prüfung erforderlich wird.

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Erklärt der Genehmigungsinhaber, er werde die ursprünglich erteilte Baugenehmigung nicht mehr ausnutzen und stattdessen eine Änderungen umfassende neue Genehmigung nutzen, entfaltet die ursprüngliche Genehmigung keine rechtserheblichen Wirkungen mehr gegenüber Nachbarn.

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Die unterlegene Antragspartei hat die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Beigeladenen zu tragen, soweit dies der Billigkeit entspricht (vgl. §§ 154, 162 VwGO).

Relevante Normen
§ 42 Abs. 2 VwGO§ 75 BauO NRW§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage 6 K 4862/11 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2011 zur Errichtung eines Entertainmentcenters auf dem Grundstück E. Straße 279 bis 283 in I. anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt es an der erforderlichen Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO.

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Die im vorliegenden Verfahren allein streitgegenständliche Baugenehmigung vom 21. Oktober 2011 entfaltet keine rechtlichen Wirkungen mehr und kann den Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzen.

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Mit der zwischenzeitlich erteilten Änderungsbaugenehmigung vom 21. Februar 2012 wird ein "aliud" gegenüber dem Vorhaben genehmigt, das Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 27. Oktober 2011 war. Ein aliud ist anzunehmen, wenn es an der Identität fehlt, das heißt, wenn sich in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien beide Vorhaben unterscheiden und zwar unabhängig davon, ob die Zulässigkeit des abgewandelten Bauobjekts als solches anders zu beurteilen ist. Eine unterschiedliche baurechtliche Beurteilung beider Vorhaben ist dann möglich, wenn sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, das heißt die geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern,

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vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattsammlung, Stand September 2011, § 75 Rdnr. 309.

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Vorliegend hat die Baugenehmigung vom 21. Februar 2012 einen geänderten Standort des Gebäudes zum Gegenstand, so dass sich insbesondere die Frage der Einhaltung der Abstandflächenvorgaben neu stellte. Schon das allein spricht für die Annahme eines aliuds. Hinzu kommt, dass diese Änderung nach einem rechtlichen Hinweis der Berichterstatterin vom 7. Februar 2012 im Vorfeld des Ortstermins am 22. Februar 2012 erfolgte. Dort wurde ausgeführt, dass das Gebäude wegen Veränderungen im Verlauf des natürlichen Geländes nicht die erforderlichen Abstandflächen zur Grundstücksgrenze des Antragstellers einhält. Durch "Nachtragsgenehmigungen" zugelassene Änderungen eines Bauvorhabens, durch die gerichtlich beanstandete Nachbarrechtsverletzungen ausgeräumt werden, sind als rechtserhebliche Änderungen des Bauvorhabens und damit als aliud anzusehen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03. Juni 1996 - 11 B 1276/96 -.

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Ob der Ansatz der Beigeladenen im Ortstermin zutreffend war, wegen der unter dem 21. Februar 2012 erteilten, als "Änderungsbaugenehmigung" bezeichneten Baugenehmigung bestehe die Baugenehmigung vom 27. Oktober 2011 in ihrer ursprüng-lichen Form nicht mehr, sondern nur eine inhaltlich veränderte Baugenehmigung vom 21. Februar 2012, kann offen bleiben. Zweifel bestehen insoweit, als aus der Baugenehmigung vom 21. Februar 2012 nicht eindeutig hervorgeht, dass nur diese Baugenehmigung ausgenutzt werden darf und daneben nicht auch noch die Baugenehmigung vom 27. Oktober 2011.

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Die Beigeladene hat aber zwischenzeitlich auf die Ausnutzung der Baugenehmigung vom 27. Oktober 2011 verzichtet. Sie hat mit Schriftsatz vom 27. Februar 2012 ausdrücklich erklärt, dass sie das mit der Baugenehmigung vom 27. Oktober 2011 genehmigte Vorhaben in einem Abstand von 4,34 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Antragsteller nicht ausführen wird, sondern die im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständliche (Änderungs-)Baugenehmigung vom 21. Februar 2012 ausnutzen will, die ein Vorhaben mit einem Grenzabstand von 4,51 m zur gemeinsamen Grenze legalisiert.

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Vgl. zu einer vergleichbaren Formulierung, OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2004 - 10 A 1476/04 -; juris.

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Entfaltet damit die isoliert vom Antragsteller angefochtene Baugenehmigung vom 27. Oktober 2011 keine rechtlichen Wirkungen mehr, fehlt es dem Antragsteller an der für das vorläufige Rechtsschutzverfahren erforderlichen Antragsbefugnis.

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Der Antragsteller hat in Kenntnis dieser Änderungsbaugenehmigung vom 21. Februar 2012 und der Erklärung der Beigeladenen vom 27. Februar 2012 ausdrücklich an dem ausschließlich gegen die Baugenehmigung vom 27. Oktober 2011 gerichteten Verfahren festgehalten. Damit war der Antrag als unzulässig abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und in der Sache obsiegt hat.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich innerhalb eines Streitwertrahmens in Nachbarstreitigkeiten von 1.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR angemessen an dem Interesse des Antragstellers an der begehrten vorläufigen Regelung.