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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6 L 1224/12·25.11.2012

Einstweilige Anordnung auf Zuteilung eines Studienplatzes in Humanmedizin abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulzulassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung zur Zuteilung eines Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin für das WS 2012/13 und berief sich u.a. auf Nachteilsausgleich wegen sportlicher Tätigkeit. Das Gericht stellte fest, dass die für eine Zuteilung maßgeblichen Auswahlgrenzen (Abiturnote, Wartezeit) nicht erfüllt sind und die behauptete Bundeskaderzugehörigkeit zeitlich nicht in den relevanten Zeitraum fällt. Ein durchgreifender, nicht selbst zu vertretender Leistungsabfall gemäß § 11 Abs. 5 VergabeVO war nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag wurde daher abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zuteilung eines Studienplatzes in Humanmedizin abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung nach den für die Vergaberegeln maßgeblichen Vorschriften und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.

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Die zentrale Vergabe von Studienplätzen richtet sich nach der VergabeVO (§§ 6 ff. und Anlage 1); die Antragsgegnerin kann nach § 3 Abs. 6 VergabeVO formelle Anforderungen und die erforderlichen Unterlagen verbindlich festlegen.

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Ein Nachteilsausgleich nach § 11 Abs. 5 VergabeVO setzt voraus, dass ein in der eigenen Person liegender, nicht selbst zu vertretender Hinderungsgrund zu einem nachweisbaren Leistungsabfall während der maßgeblichen Frist geführt hat; hierfür sind in der Regel beglaubigte Schulzeugnisse und ein Schulgutachten erforderlich.

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Die bloße Vorlage einer Vereins- oder Verbandsbescheinigung über eine spätere Bundeskaderzugehörigkeit erfüllt nicht die Anforderungen, wenn die Zugehörigkeit nicht innerhalb des gesetzlich bzw. von der Vergabestelle festgelegten relevanten Zeitraums liegt; selbstgewählte sportliche Aktivitäten begründen regelmäßig keinen Nachteilsausgleich.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ VergabeVO § 11§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 1 Satz 2 VergabeVO§ 11 VergabeVO§ 11 Abs. 5 VergabeVO§ 3 Abs. 6 Sätze 1 und 2 VergabeVO

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2012/13 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.

3

Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VergabeVO - i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben.

4

Der Antragsteller erfüllt mit einer Abiturdurchschnittsnote von 1,7 und einer Wartezeit von zwei Semestern nicht die für ihn maßgeblichen Auswahlgrenzen. Diese lagen für die Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) für Hochschulzugangsberechtigte aus dem Land Nordrhein-Westfalen bei einer Durchschnittsnote von 1,0. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren mindestens zwölf Halbjahre erforderlich.

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Der Antragsteller hat auf der Grundlage der bis zum Bewerbungsschluss (§ 3 Abs. 7 VergabeVO) vorgelegten Unterlagen auch keinen Anspruch auf Verbesserung seiner Durchschnittsnote im Wege des Nachteilsausgleiches. § 11 Abs. 5 VergabeVO ermöglicht einen Nachteilsausgleich, wenn jemand durch in der eigenen Person liegende, nicht selbst zu vertretende Gründe daran gehindert war, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen. Der Antragsteller beruft sich zur Begründung seines Antrages auf Nachteilsausgleich auf seine sportliche Tätigkeit als Diskuswerfer im Bundessportverband.

6

Die Antragsgegnerin bestimmt nach § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 2 VergabeVO die Form des Zulassungsantrags und die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind sowie deren Form. Sie tut dies, indem sie die Anforderungen an den Antrag und die beizufügenden Unterlagen in ihren veröffentlichten Hinweisen, insbesondere dem jeweils aktuellen Info-Heft sowie unter www.hochschulstart.de, bekannt gibt. Dies begegnet nach der Rechtssprechung der erkennenden Kammer,

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vgl. z.B. Urteil vom 2. Juni 2009 - 6 K 4434/08 -, n.v.,

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keinen Bedenken, da von dieser Delegation an die Antragsgegnerin lediglich formelle Verfahrensanforderungen erfasst werden.

9

Der Bewerber muss die Umstände darlegen und belegen, die zu einem Leistungsabfall geführt haben und nachweisen, wie sich die Umstände auf die Durchschnittsnote ausgewirkt haben. Zum Nachweis des Leistungsabfalls müssen beglaubigte Kopien der Schulzeugnisse sowie in der Regel ein Schulgutachten vorgelegt werden.

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Vorliegend fehlt es bereits an der Darlegung eines einschlägigen Umstandes, der zum Leistungsabfall geführt hat. Der Antragsteller beruft sich in seinem Antrag auf die Fallgruppe E 3 der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge. Danach kann die Zugehörigkeit zum A-, B-, C- oder D/C-Kader der Bundessportfachverbände von mindestens einjähriger ununterbrochener Dauer während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung als Hinderungsgrund angesehen werden. Der Antragsteller hat eine solche Zugehörigkeit zu einem Bundeskader während der letzten drei Jahre vor Erwerb des Abiturs nicht nachgewiesen. Die im Bewerbungsverfahren vorgelegte Bescheinigung des Deutschen Leichtathletik-Verbandes vom 29. Mai 2012 bescheinigt dem Antragsteller zwar die Zugehörigkeit zum B-Kader in der Disziplin Diskuswurf; die Zugehörigkeit bezieht sich jedoch auf einen Zeitraum nach Abschluss des Abiturs (1. Oktober 2011 bis 30. September 2012). Der Antragsteller hat seine Hochschulzugangsberechtigung am 22. Juni 2011 erlangt. Dass der Antragsteller im Übrigen nach seinem Vorbringen aufgrund seiner umfangreichen sportlichen Aktivitäten Leistungsbeeinträchtigungen hinzunehmen hatte, ist auf einen Umstand zurückzuführen, den er selbst zu vertreten hat und der daher im Rahmen des § 11 Abs. 5 VergabeVO grundsätzlich keine Berücksichtigung finden kann. Ob und in welchem Umfang neben der Schule Sport getrieben wird, stellt eine Entscheidung eines Schülers dar, die er selbst treffen und beeinflussen kann. Die von der Antragsgegnerin festgelegte Fallgruppe E 3 betrifft nur diejenigen Fälle, in denen eine Zugehörigkeit im Bundeskader gegeben ist. Eine Privilegierung für jegliche sportliche Betätigung ist dort nicht festgelegt.

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Da der Antragsteller bereits keine leistungsbeeinträchtigenden Umstände dargelegt hat, kommt es auf die Frage, ob das vorgelegte Schulgutachten zum Nachweis des Leistungsabfalls ausreicht, nicht an.

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Nach alledem war der Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes abzulehnen, sodass eine Entscheidung über den zugleich gestellten Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches entbehrlich ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.