Klage auf Unterhalt nach Haager Landkriegsordnung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten Unterhaltszahlungen nach Kapitel II Art. 7 der Haager Landkriegsordnung mit der Begründung, sie sei Kriegsgefangene. Die Behörde lehnte mangels Nachweises ab und erklärte die Angelegenheit für erledigt. Das Verwaltungsgericht wertet den Antrag als materielle Leistungsbegehren und weist die Klage ab, da die HLKO keine unmittelbaren Ansprüche Einzelner begründet und kein Kriegs- oder Besatzungszustand vorliegt. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; der Bescheid ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Leistungen nach der Haager Landkriegsordnung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung regeln völkerrechtliche Beziehungen zwischen Staaten und begründen grundsätzlich keine unmittelbar einklagbaren individuellen Leistungsansprüche gegenüber einem Staat.
Eine Klage auf Verpflichtung zur bloßen Bescheidung ist nicht zulässig, wenn die Behörde durch eine abschließende Erklärung den Antrag materiell entschieden hat.
Ansprüche aus der Haager Landkriegsordnung setzen voraus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines Kriegs-, Waffenstillstands- oder Besatzungszustandes gegeben sind.
Bei einfach gelagerten verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten kann das Gericht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn keine besonderen Schwierigkeiten vorliegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des (gerichtsgebührenfreien) Verfahrens zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Im Dezember 2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Zahlung von Unterhalt nach Kapitel II Artikel 7 der Haager Landkriegsordnung. Zur Begründung führte sie aus: Da Frieden nach 1945 niemals geschlossen worden sei, sei sie Kriegsgefangene und habe Anspruch auf Unterhaltsleistungen in Höhe von monatlich 1.824,- € (unterste Besoldung eines Soldaten der Bundeswehr).
Im Laufe der sich anschließenden Korrespondenz der Beteiligten forderte die Beklagte die Klägerin zunächst auf, einen Kriegsgefangenenausweis vorzulegen. Mit Schreiben vom 26. November 2015 erklärte die Beklagte, der Nachweis, dass die Klägerin sich vergleichbar einem Kriegsgefangenen in der BRD aufhalte, sei nicht erbracht worden. Sie betrachte die Angelegenheit damit als erledigt.
Am 18. Dezember 2015 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren Bezug nimmt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag auf Leistungen nach der HLKO, Kapitel II, Art. 7 zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt der Klage entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
Die Kammer legt die Klage dahingehend aus, dass die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung von Unterhaltszahlungen nach der Haager Landkriegsordnung begehrt. Die Beklagte lediglich zur Bescheidung ihres Antrags zu verpflichten, kann schon deshalb kein zulässiges Ziel der Klage sein, weil die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 26. November 2015 der Sache nach über den Antrag entschieden hat. Dies ergibt sich schon aus der Erklärung, die Angelegenheit werde als „erledigt“ betrachtet.
Die Klage ist indessen unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Unterhaltsleistungen. Art. 7 der dem Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907 (RGBl. II 1910, 107) als Anhang beigefügten Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges („Haager Landkriegsordnung“), dem zufolge die Regierung, in deren Gewalt sich ein Kriegsgefangener befindet, für seinen Unterhalt zu sorgen hat, ist schon deshalb keine taugliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch, weil es sich um eine Regelung des humanitären Völkerrechts handelt, welche grundsätzlich nur Völkerrechtssubjekte – also insbesondere Staaten –, nicht aber Einzelpersonen berechtigt und verpflichtet.
Vgl. ausführlich zu dieser Frage OVG NRW, Urteil vom 19. November 1997 - 14 A 362/93 -, (betreffend die Genfer Kriegsgefangenen-Konvention) und zuletzt noch (in einem ähnlichen Fall wie dem vorliegenden) Sozialgericht Heil-bronn, Urteil vom 5. August 2014 - S 11 So 23 77/13 -.
Dies lässt sich unter anderem auch Art. 2 des Haager Übereinkommens, nach welchem die Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung „nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung“ finden, entnehmen.
Davon abgesehen ist die Auffassung der Klägerin, sie sei Kriegsgefangene der Aliierten, welche das Bundesgebiet den deutschen Regierungsorganen zur „Treuhandverwaltung“ überlassen hätten, abwegig. Ein Kriegs-, Waffenstillstands- oder Besatzungszustand, welcher von der Haager Landkriegsordnung nach deren Sinn und Zweck auch nur ansatzweise erfasst sein könnte, liegt hier seit langem nicht mehr vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).