Klage gegen Androhung eines Zwangsgeldes wegen unerlaubter Wettnutzung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin betreibt in genehmigten Schankwirtschaftsräumen ein Wettbüro; die Behörde ordnete Nutzungsuntersagung an und drohte wiederholt Zwangsgelder an. Die Klage gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes wurde abgewiesen, da die Androhung durch die anschließende Festsetzung bestandskräftig geworden und damit gegenstandslos war. Zudem ist die erneute Androhung und Festsetzung nach VwVG NRW rechtmäßig und verhältnismäßig.
Ausgang: Klage gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes abgewiesen; Androhung durch Festsetzung bestandskräftig geworden und zudem rechtmäßig und verhältnismäßig
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine angedrohte Zwangsgeldmaßnahme später durch Festsetzungsbescheid ohne fristgerechte Anfechtung bestandskräftig, verliert die frühere Androhung für die Anfechtung regelmäßig ihre rechtliche Relevanz.
Behörden dürfen zur Durchsetzung einer sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung wiederholt Zwangsgelder androhen und festsetzen, sofern eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht.
Bei der Bemessung eines wiederholten Zwangsgeldes kann die Behörde die bisherige Wirkungslosigkeit früherer Androhungen berücksichtigen; die Erhöhung ist verhältnismäßig, wenn damit eine wirksamere Durchsetzung der Verfügung erwartet werden darf.
Die Klage gegen eine Ordnungsverfügung ist abzuweisen, wenn die angegriffene Maßnahme rechtmäßig ist und der Betroffene nicht substantiiert darlegt, dass Verfahrens- oder Materiarechte verletzt sind.
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Leitsatz
Zwangsgeld; Androhung; Nutzungsuntersagung; Zulässigkeit; Rechtsschutzbedürfnis
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt seit dem 20. April 2011 ein Gewerbe in den Räumlichkeiten im Erdgeschoss auf dem Grundstück C.-------straße 67 in Gelsenkirchen.
Mit Baugenehmigung vom 18. September 2009 wurde die Nutzung als Schankwirtschaft zum Ausschank kalter und warmer Getränke genehmigt.
Am 17. Juni 2011 führte die Beklagte eine Ortsbesichtigung in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten durch und stellte fest, dass sich dort ein Wettterminal, mehrere internetfähige Touchscreen-PCs zur Wettabgabe sowie Monitore und Bildschirme, auf denen Wettergebnisse sowie Sportereignisse dargeboten wurden, befinden.
Mit Ordnungsverfügung vom 31. August 2011 gab die Beklagte der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit auf, die Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück C.-------straße 67 in H. als Wettbüro innerhalb von einer Woche nach Zustellung einzustellen. Im Zuge einer Ortsbesichtigung sei festgestellt worden, dass die Räumlichkeiten als Wettbüro genutzt würden. Die in Rede stehende Nutzungseinheit sei jedoch zum Betrieb einer Schankwirtschaft bauaufsichtlich genehmigt. Im Vergleich zu der genehmigten Nutzung halte die neu aufgenommene Nutzung nicht die Variationsbreite der zulässigen Nutzung ein und stelle daher eine anzeigepflichtige bzw. genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Für den Fall der Nichtbeachtung der Nutzungsuntersagung drohte die Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro an.
Hiergegen erhob die Klägerin am 8. September 2011 Klage (6 K 1093/12).
Mit Ordnungsverfügung vom 17. Februar 2012 setzte die Beklagte das mit Verfügung vom 31. August 2011 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro fest und forderte die Klägerin nochmals auf, der Ordnungsverfügung innerhalb von drei Tagen ab Zustellung nachzukommen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte sie der Klägerin unmittelbaren Zwang in Form der Versiegelung der in Rede stehenden Räumlichkeiten an.
Mit Bescheid vom 15. Mai 2012 hob die Beklagte die Androhung des unmittelbaren Zwanges in Form der Versiegelung auf, nachdem die Kammer dem Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage mit Beschluss vom 22. März 2012 (6 K 1093/12) teilweise stattgegeben hat (6 L 230/12) und das Oberverwaltungsgericht NRW die Beschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 7. Mai 2012 (10 B 459/12) zurückgewiesen hat.
Die Beklagte führte weitere Ortsbesichtigungen am 22. Mai 2012, am 17. September 2012, am 2. Oktober 2012 und am 16. Oktober 2012 durch und stellte fest, dass die Klägerin die Räumlichkeiten weiterhin als Wettbüro betrieb.
Mit Bescheid vom 21. September 2012 drohte die Beklagte der Klägerin ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro für den Fall der Nichtbefolgung der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 31. August 2011 an.
Die Klägerin hat am 15. Oktober 2012 Klage erhoben.
Die Klägerin beantragt,
die Ordnungsverfügung der Beklagten über die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes vom 21. September 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt der Klage entgegen.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2012 setzte die Beklagte das angedrohte Zwangsgeld fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 Euro an.
Hiergegen erhob die Klägerin keine Klage.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Es spricht bereits einiges dafür, dass die Klage unstatthaft und daher unzulässig ist.
Von der angegriffenen Androhung eines Zwangsgeldes selbst gehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für die Klägerin keinerlei rechtliche Wirkungen mehr aus. Die Beklagte hat das mit der verfahrensgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 21. September 2012 angedrohte Zwangsgeld mit Ordnungsverfügung vom 23. Oktober 2012 festgesetzt. Gegen die Zwangsgeldfestsetzung hat die Klägerin keine Klage erhoben, so dass diese bestandskräftig geworden ist. Mithin kommt der Androhung des Zwangsgeldes im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr die Funktion einer zur Rechtmäßigkeit notwendigen Voraussetzung für eine zukünftige oder jedenfalls noch anfechtbare Zwangsgeldfestsetzung zu, so dass sich die Androhung des Zwangsgeldes durch die Bestandskraft der Zwangsgeldfestsetzung auf andere Weise i.S.d. § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) erledigt hat.
Vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Juli 2011 - 6 L 608/11 -, juris.
Jedenfalls ist die Klage unbegründet.
Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes ist rechtmäßig. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW).
Bei der Ordnungsverfügung vom 31. August 2011 handelt es sich um eine sofort vollziehbare Grundverfügung im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Das Zwangsgeld kann nach § 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW auch beliebig oft festgesetzt und angedroht werden. Die Höhe des erneuten Zwangsgeldes von 5.000,- EUR ist verhältnismäßig, denn bei der erneuten Androhung durfte die Beklagte auch berücksichtigen, dass das bisher angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- EUR die Klägerin offensichtlich nicht mit hinreichendem Nachdruck zur Einhaltung der Nutzungsuntersagung bewegen konnte. Im Rahmen der Ortsbesichtigungen konnte die Beklagte feststellen, dass die Klägerin die beanstandete Nutzung nach wie vor durchführte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.