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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6 K 3737/24·16.12.2025

Nachbarklage gegen Baugenehmigung im Randbereich: Rücksichtnahme trotz Streit § 34/35 BauGB

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Grundstückseigentümer klagten gegen eine Nachbar-Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus mit grenzständiger Doppelgarage und Sichtschutzwand. Streitig war u.a., ob das Vorhaben als Innenbereich (§ 34 BauGB) oder Außenbereich (§ 35 BauGB) zu beurteilen ist und ob das Rücksichtnahmegebot verletzt wird. Das VG wies die Klage ab, weil nur nachbarschützende Vorschriften maßgeblich seien und weder Abstandsflächenrecht noch Rücksichtnahme verletzt seien. Der Verlust von Ausblick und die behaupteten wasser- bzw. naturschutzrechtlichen Einwände begründeten keine Rechtsverletzung der Kläger; zudem lag eine naturschutzrechtliche Ausnahme vor.

Ausgang: Anfechtungsklage der Nachbarn gegen die Baugenehmigung mangels Verletzung nachbarschützender Vorschriften abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Nachbarstreit kann eine Baugenehmigung nur aufgehoben werden, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt und den Nachbarn dadurch in eigenen Rechten verletzt.

2

Die Zuordnung eines Vorhabens zum Innenbereich (§ 34 BauGB) oder Außenbereich (§ 35 BauGB) ist im Nachbarprozess regelmäßig nur insoweit entscheidungserheblich, als sich daraus unterschiedliche Maßstäbe für das Gebot der Rücksichtnahme ergeben.

3

Die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften hat für die Beurteilung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots eine Indizwirkung; bei Wahrung der Abstandsflächen liegt eine Rücksichtnahmeverletzung im Regelfall nicht vor.

4

Eine „erdrückende Wirkung“ setzt eine besondere Übermächtigung des Nachbargrundstücks voraus, die ein Gefühl des Eingemauertseins oder eine Dominanz ohne eigene Grundstückscharakteristik hervorruft; bloße Beeinträchtigungen reichen nicht aus.

5

Auf den Fortbestand eines faktischen Lagevorteils wie eines freien Ausblicks oder einer als „Außenbereichsqualität“ empfundenen Umgebung besteht regelmäßig kein nachbarrechtlich durchsetzbarer Anspruch.

Relevante Normen
§ BauGB § 34 BauGB § 35 BauO NRW 2018 § 6§ 34 Abs. 1 BauGB§ 35 BauGB§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Y.-straße xx (Gemarkung A., Flur xx, Flurstück xxx) in T.. Das rund 1500 qm große Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus nebst Garage bebaut. In der näheren Umgebung befinden sich ausschließlich Wohngebäude. Das Grundstück der Kläger liegt am Rande des Wohngebiets und grenzt rückwärtig an freie Landschaft an.

3

Die Beigeladenen betreiben ein Bauvorhaben auf dem nord-östlich angrenzenden Nachbargrundstück Y.-straße xx (Gemarkung A., Flur xx, Flurstück xxx), dessen Eigentümer der Beigeladene ist. Auch hier soll ein Einfamilienhaus mit Garage entstehen. Das mehr als 4000 qm große Grundstück grenzt im Norden und Osten an unbebaute, größtenteils landwirtschaftlich genutzte Flächen an.

4

Ein Bebauungsplan existiert für den fraglichen Bereich nicht. Der Flächennutzungsplan der Beklagten stellt hier „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Ferner ist das Baugrundstück – wie auch die südwestlich angrenzenden Nachbargrundstücke und das gegenüber liegende Grundstück Y.-straße xx – Teil des im Landschaftsplan Nr. 3 des Kreises R. ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiets Nr. 9 „H.“, für das die allgemeinen Verbote des Landschaftsplans gelten.

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Weitere Einzelheiten sind dem nachfolgenden Kartenausschnitt zu entnehmen:

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[Bilddarstellung wurde entfernt]

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Auf den streitgegenständlichen Grundstücken und den südwestlich angrenzenden Flächen befanden sich lange Zeit einige Wohnhäuser. Im Oktober 2011 stellte die damalige Eigentümerin der betreffenden Flächen den Antrag auf Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides für den Abbruch von zwei und die Neuerrichtung von drei Wohnhäusern. Der Vorbescheid wurde unter dem 8. März 2012 antragsgemäß erteilt (Az. xxx-xx). Die ihm zugrunde liegende Planung sah den Abriss der Bestandsbebauung, die Neuparzellierung der Flächen und die Errichtung von drei zweigeschossigen Wohnhäusern nebst Nebenanlagen (einschließlich eines Pferdestalls zu Hobbyzwecken) vor. Die auf zwei Jahre begrenzte Geltung dieses Bauvorbescheides wurde mit Bescheiden der Beklagten vom 20. Mai 2014, vom 11. Juni 2015, vom 3. März 2016, vom 6. Februar 2017 und vom 30. Mai 2018 jeweils antragsgemäß um ein Jahr verlängert, zuletzt bis zum 8. März 2019.

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Mit Bescheiden vom 8. Mai 2015 wurden Baugenehmigungen für den Abbruch der früheren Gebäude Y.-straße xx und xx erteilt (Az. xx-xx und xx-xx). Der Abbruch fand offenbar Mitte 2015 statt (angezeigter Baubeginn: 16. Juni 2015).

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Im November 2015 beantragten die Erwerber der südwestlichen Teilfläche die Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage. Die Baugenehmigung wurde am 11. März 2016 antragsgemäß erteilt (Az. xxx-xx). Das Gebäude wurde ab April 2016 errichtet (heute Y.-straße xx).

10

Im Dezember 2016 beantragten die Kläger als Erwerber der mittleren Teilfläche die Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage. Die Baugenehmigung wurde am 3. März 2017 antragsgemäß erteilt (Az. xxx-xx). Das Gebäude wurde im August 2018 fertiggestellt (heute Y.-straße xx).

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Unter dem 13. Dezember 2018 wandte sich die Beklagte an die frühere Eigentümerin der Flächen und wies darauf hin, dass Grundlage ihres im März 2012 erteilten Bauvorbescheides die Zuordnung der fraglichen Flächen zum Innenbereich aufgrund der damals noch vorhandenen Bebauung gewesen sei. Diese Einschätzung habe auch den Verlängerungen des Bauvorbescheides jeweils zugrunde gelegen. Eine weitere Verlängerung sei nun allerdings rechtlich nicht mehr möglich. Denn die betreffenden früheren Gebäude seien im Jahre 2015 abgebrochen worden. Seitdem habe die nachwirkende Prägung des Altbestandes abgenommen. Bei Ablauf der (verlängerten) Geltungsdauer des Bauvorbescheides im März 2019 werde dieser Altbestand bereits seit mehr als drei Jahren nicht mehr vorhanden und die Fläche als Außenbereich zu betrachten sein. Es werde angeregt, zeitnah eine Baugenehmigung zu erwirken, wenn noch Interesse an einer Bebauung auch der nordöstlichen Teilfläche bestehe.

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Am 18. März 2021 beantragten die Beigeladenen (als potenzielle Erwerber) die Erteilung des planungsrechtlichen Bauvorbescheides für die Errichtung eines Wohnhauses auf der nordöstlichen Teilfläche (Az. xxx-xx). Im Antragsformular gaben sie als Fragestellung der Voranfrage an: „Liegt das […] Grundstück im Bereich der vorgesehenen Bebauung ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils und ist das Bauvorhaben nach § 34 (1) BauGB zu beurteilen?“.

13

Mit Bescheid vom 27. September 2021 stellte die Beklagte fest, dass das fragliche Grundstück „vollständig außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles“ liege, dass die Zulässigkeit einer Bebauung dieses Grundstücks sich nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB richte und dass das Vorhaben nach § 35 BauGB unzulässig sei. Zur Begründung führte die Behörde aus, der Innenbereich ende „hinter der nördlichen und östlichen Gebäudekante des Wohnhauses Y.-straße xx“. Eine prägende Nachwirkung der früheren Bebauung sei nicht mehr anzunehmen. Denn dafür bedürfe es nach Ablauf von zwei Jahren seit Beseitigung eines Gebäudes besonderer Umstände, die nach der Verkehrsauffassung weiterhin darauf schließen ließen, dass eine erneute Bebauung zu erwarten sei. Vorliegend seien seit dem Abbruch bereits fünfeinhalb Jahre vergangen. Anhaltspunkte für eine weiter bestehende Bauabsicht seien nicht erkennbar gewesen. Auch der äußere Eindruck deute nicht darauf hin, dass es sich hier um ein zur Bebauung anstehendes Grundstück handele, zumal der befestigte Teil der Straße „Y.-straße“ auf Höhe des Gebäudes Nr. xx ende.

14

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beigeladenen Klage (6 K 3975/21), mit der sie die Erteilung des im März 2021 beantragten Bauvorbescheides begehrten.

15

Nachdem der Berichterstatter der Kammer im Ortstermin erklärt hatte, unabhängig von der Frage einer nachwirkenden Prägung der ehemaligen Bebauung habe er Zweifel an der Zulässigkeit des in Rede stehenden Vorhabens, weil dieses sich in Richtung Norden und Osten deutlich über den früheren Gebäudebestand hinaus erstrecke, reichten die Beigeladenen am 12. September 2022 eine weitere planungsrechtliche Voranfrage ein. Gegenstand war ein Wohnhaus, das lediglich in einem Streifen von 18 Metern (ab der südwestlichen Grundstücksgrenze) errichtet werden sollte.

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Mit Bescheid vom 15. November 2022 (Az. xxx-xx) stellte die Beklagte fest, dass die Zulässigkeit des Vorhabens sich nicht nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch richte und das Vorhaben gemäß § 35 Baugesetzbuch unzulässig sei. Zur Begründung führte sie unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrags aus, der Innenbereich ende mit der nordöstlichen Wand des Wohnhauses Y.-straße xx, so dass sich das Baugrundstück vollständig im Außenbereich befinde.

17

Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Beigeladenen Klage (6 K 4508/22), mit der sie die Erteilung des im September 2022 beantragten Bauvorbescheides begehrten.

18

In der mündlichen Verhandlung über die beiden Klagen am 17. Januar 2023 wurde die frühere Eigentümerin der Flächen als Zeugin zu den Geschehnissen der Vorjahre vernommen und anschließend intensiv über die Frage der Innenbereichsqualität der fraglichen Fläche diskutiert. Die Vertreter der Beklagten gaben schließlich die folgende Erklärung ab:

19

„Wenn die beiden anhängigen Klagen hier heute zurückgenommen werden, dann werden wir eine neue Bauvoranfrage oder einen neuen Bauantrag als Innenbereichsvorhaben prüfen und entscheiden, sofern das zur Genehmigung gestellte Gebäude sich im Rahmen der Altbebauung hält, d. h. mit seiner vermutlich rechtwinklig zur Straße angeordneten Außenwand nicht über die nordöstliche Ecke des Vorgängerbaus hinausreicht. An diese Zusage fühlen wir uns bis spätestens zum 31.12.2023 gebunden.“

20

Die Beigeladenen nahmen unmittelbar anschließend ihre Klagen zurück und stellten am 22. Dezember 2023 bei der Beklagten den Bauantrag für den Neubau eines Einfamilienhauses nebst Doppelgarage, Terrasse und einer zwei Meter hohen Sichtschutzwand in der Nähe der Grenze zum Grundstück der Kläger. Die bebaute Fläche soll insgesamt 248 qm betragen. Das Flachdach über dem zweiten Obergeschoss des zehn Meter hohen Wohngebäudes liegt auf einer Höhe von 109,35 mNN und damit geringfügig unter dem Niveau des Wohnhauses der Kläger. In der Folgezeit reichten die Beigeladenen auf Aufforderung der Beklagten diverse Unterlagen nach.

21

Unter dem 24. Juni 2024 erteilte die Untere Naturschutzbehörde des Kreises R. für das Vorhaben eine Ausnahme von den Verboten des Landschaftsplans Nr. 3. Der Bescheid enthielt mehrere Auflagen, unter anderem zu Kompensationspflanzungen, zur Entsiegelung bislang überbauter Flächen, zur „Eingrünung“ des Grundstücks und zu Pflege und Erhaltung des Grünlandes im nördlichen Bereich des Baugrundstücks.

22

Mit Datum vom 22. Juli 2024 erteilte die Beklagte den Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung (Az. xx-xx) und stellte sie auch den Klägern als Nachbarn mit Rechtsbehelfsbelehrung zu.

23

Am 5. August 2024 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführen:

24

Das Vorhaben der Beigeladenen sei ein Außenbereichsvorhaben. Die Einordnung als Innen- oder Außenbereichsvorhaben könne nicht zwischen Bürger und Behörde vereinbart werden. Zudem sei der Bauantrag nicht innerhalb der in der Erklärung der Beklagten vom 17. Januar 2023 benannten Bindungsfrist gestellt worden. Dass die Fläche dem Außenbereich zuzuordnen sei, habe die Beklagte in ihrem Bescheid vom 27. September 2021 zutreffend angenommen und begründet. Eine nachwirkende Prägung sei Jahre nach dem Abriss der Vorgängerbebauung nicht mehr anzunehmen. Zudem halte sich das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht in jeder Hinsicht in den Grenzen des früheren Baubestandes. Zudem müsse die „hintere Baugrenze [ihres] Grundstücks“ auch für das Bauvorhaben der Beigeladenen maßgeblich sein; ein Verstoß hiergegen verletze sie in ihren Rechten.

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Das Vorhaben verstoße im Übrigen gegen das Rücksichtnahmegebot. Angesichts seiner Lage am Rande des Innenbereichs komme ihrem Grundstück eine gehobene Schutzwürdigkeit zu. Es könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass es jahrelang an ein unbebautes Landschaftsschutzgebiet angegrenzt habe. Das Bauvorhaben habe eine optisch bedrängende Wirkung. Die Versiegelung von Flächen habe auch nachteilige Auswirkungen auf die Entwässerungssituation ihres Grundstücks; dem hochwasserrechtlichen Bauverbot komme insoweit drittschützende Wirkung zu. Schließlich hielten sie die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für rechtswidrig.

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Die Kläger beantragen,

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die den Beigeladenen für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage einschließlich Außenterrasse sowie die Änderung der natürlichen Geländeoberfläche des Grundstücks N., Y.-straße xx, Gemarkung A., Flur xx, Flurstück xxx erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Juli 2024 (Az.: xxx-xx) aufzuheben.

28

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

30

Sie führt zur Begründung aus: Sie habe das Bauvorhaben infolge ihrer Erklärung im vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren als Innenbereichsvorhaben gewertet. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht erkennbar. Insbesondere könne die These nicht nachvollzogen werden, es gingen Retentionsflächen verloren. Denn es würden im wesentlichen Flächen versiegelt, die bereits zuvor versiegelt gewesen seien. Es befinde sich auch kein Fließgewässer in der Nähe, das einen Bedarf nach Retentionsfläche auslösen würde. Die Bautiefe des Bauvorhabens gehe nicht über den Rahmen des Vorhandenen hinaus.

31

Die Beigeladenen beantragen,

32

die Klage abzuweisen.

33

Sie meinen, die Beeinträchtigungen zulasten des Grundstücks der Kläger durch ihr Vorhaben seien den Beeinträchtigungen ihres eigenen Grundstücks durch das Wohnhaus der Kläger vergleichbar.

34

Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. Juli 2024 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich.

39

Gemessen an diesem Maßstab ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden.

40

1.

41

Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist nicht erkennbar.

42

Insbesondere werden die Vorgaben des Abstandsflächenrechts durch das genehmigte Vorhaben im Ergebnis gewahrt. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Bauordnung (BauO) NRW 2018 sind vor den Außenwänden von Gebäuden grundsätzlich Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten und diese Abstandsflächen müssen gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW 2018 auf dem Grundstück selbst, dürfen also nicht auf einem Nachbargrundstück liegen.

43

Das Wohnhaus selbst hält die Vorgaben des Abstandsflächenrechts ersichtlich ein.

44

Die genehmigte grenzständige Doppelgarage verletzt die Vorgaben ebenfalls nicht, weil sie als privilegiertes Gebäude gemäß § 6 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 BauO NRW 2018 ohne Abstandsflächen errichtet werden darf. Dass sie über einen unmittelbaren Zugang zum Wohnhaus verfügt und wohl kein selbständiges Gebäude ist, ändert daran nach der ausdrücklichen Vorgabe des Gesetzes nichts. Die maximal zulässige Länge von neun Metern (§ 6 Abs. 8 S. 3 BauO NRW 2018) wird durch die Grenzgarage – auch unter Einbeziehung der auf der Vorderseite vorhandenen Überdachung mit grenzständiger seitlicher Sichtschutzwand – eingehalten. Die Überdachung an der Rückseite der Garage einschließlich Sichtschutzwand zum Grundstück der Kläger wahrt den gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 am Ende BauO NRW 2018 gebotenen Mindestabstand von drei Metern.

45

Die Kammer sieht die auf der Vorderseite der Garage vorhandene grenzständige Überdachung mit seitlicher Sichtschutzwand als Teil der (privilegierten) Garage und nicht als Teil des Wohngebäudes an, obwohl diese Überdachung praktisch den gesamten Gebäudekomplex umläuft. Denn im fraglichen Bereich sind diese Bauteile (Kragplatte und Seitenwand) baulich und funktional untrennbar mit der Garage verbunden. Eine solche Betrachtung erscheint auch angesichts der Regelung im Gesetz, der zufolge es sich nicht um ein selbständiges Gebäude handeln muss, konsequent.

46

Sähe man dies anders, würde sich im Übrigen wohl die Erteilung einer Abweichung nach § 6 Abs. 13 BauO NRW 2018 aufdrängen. Denn die in Rede stehende Konstruktion wäre jedenfalls dann unproblematisch genehmigungsfähig, wenn zwischen der Überdachung vor der Garage und derjenigen vor dem Wohnhaus ein minimaler Spalt bestünde, der eine Zäsur zwischen dem privilegierten Grenzgebäude und dem Wohnhaus herstellte. Dass der Verzicht auf diesen Spalt mit Blick auf die abstandsflächenrechtlichen Schutzziele eine Verschlechterung der Situation zulasten des Nachbargrundstücks bewirkt, ist nicht erkennbar.

47

Die zwischen der Terrasse des Wohnhauses und der Grenze zum Grundstück der Kläger mit einem Grenzabstand von 1,535 m aufstehende Sichtschutzwand ist kein Teil des Gebäudes, da zwischen ihr und dem Hauptbaukörper an beiden Enden ein Abstand von mehreren Metern besteht. Als selbständige Anlage, die nicht höher als zwei Meter und nicht zum Betreten von Menschen geeignet ist, braucht diese Anlage gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BauO NRW 2018 keinen Abstand einzuhalten.

48

2.

49

Auch ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts ist nicht festzustellen.

50

Dabei ist die im Zentrum des klägerischen Vortrags stehende Frage, ob das Bauvorhaben als Innenbereichsvorhaben nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) oder als Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB zu behandeln ist, für das vorliegende Nachbarstreitverfahren ohne Bedeutung. Denn beide Vorschriften entfalten lediglich partiell drittschützende Wirkung. Bei einem Innenbereichsvorhaben kann sich der Nachbar grundsätzlich nur dann auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BauGB berufen, wenn mit diesem Verstoß zugleich eine Verletzung des in dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme zu seinen Lasten einhergeht.

51

Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2021 - 10 B 1891/20 -, juris Rn. 4, und vom 24. Februar 2022 - 2 A 1479/21 -, juris Rn. 13; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. November 2024 - 6 K 1574/24 -, juris Rn. 30.

52

Auch der für die bauplanungsrechtliche Prüfung im Außenbereich maßgebliche § 35 BauGB entfaltet nicht generell nachbarschützende Wirkung. Eine solche kommt vielmehr nur dem auch in § 35 BauGB enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme zu. Das Rücksichtnahmegebot ist hinsichtlich schädlicher Umwelteinwirkungen in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB enthalten und hinsichtlich sonstiger nachteiliger Auswirkungen eines Außenbereichsvorhabens als ungeschriebener öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB anzusehen.

53

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1995 - 4 B 47.95 -, juris Rn. 2, und Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2019 - 10 A 1860/17 -, juris Rn. 39; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 26. März 2025 - 6 K 1627/23 -, juris Rn. 30 ff.

54

Beschränkt sich die Prüfung im Rahmen der Nachbarklage demnach – lässt man den vorliegend nicht einschlägigen Gebietsgewährleistungsanspruch außer Betracht – sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich auf etwaige Verletzungen des Gebots der Rücksichtnahme, so kann die Einstufung des Gebiets grundsätzlich offenbleiben.

55

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 2020 - 7 B 286/20 -, juris Rn. 2 ff., und vom 10. November 2023 - 10 A 1316/23 -, juris Rn. 9; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Oktober 2025 - 6 L 1326/25 -, juris Rn. 14 ff.

56

Etwas anderes kann im Einzelfall gelten, wenn die Maßstäbe des Rücksichtnahmegebots sich nach der jeweiligen Umgebung richten, wie es etwa im Bereich von Lärm- und Geruchsimmissionen der Fall ist. Vorliegend sind Auswirkungen des Vorhabens, für deren Bewertung es der Einstufung als Innen- oder als Außenbereichsvorhaben bedürfte, indes nicht erkennbar. Es könnte – mit anderen Worten – auch unterstellt werden, dass es sich entgegen der Annahme der Beklagten um ein Außenbereichsvorhaben handelt, ohne dass sich hinsichtlich des Rücksichtnahmegebots ein anderes Ergebnis ergäbe.

57

Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.

58

Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ff., vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 ff., und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.; Uechtritz, Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot: Konkretisierung durch Fallgruppen­bildung, DVBl. 2016, 90 ff., mit weiteren Nachweisen.

59

Gemessen an diesem Maßstab hält die Kammer das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht für im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos.

60

Orientierung bei der insoweit erforderlichen Wertung bietet zunächst das Abstandsflächenrecht, das gerade den Zweck verfolgt, die Interessen von Grundstücksnachbarn im Falle einer grenzständigen oder grenznahen Bebauung zum Ausgleich zu bringen. Zwar kann durch die (landesrechtlichen) Vorgaben des § 6 BauO NRW 2018 keine verbindliche und abschließende Konkretisierung des (bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots herbeigeführt werden. Die Wahrung des Abstandsflächenrechts hat aber nach ständiger Rechtsprechung eine Indizwirkung: Sind die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben eingehalten, so ist im Regelfall auch das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris Rn. 43 ff., und vom 21. Juni 2022 - 2 A 1226/19 -, juris Rn. 146, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. November 2024 - 6 K 1574/24 -, juris Rn. 35.

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Vorliegend sind die Vorgaben des Abstandsflächenrechts – wie bereits aufgezeigt – eingehalten.

63

Eine Einzelfallbetrachtung führt ebenfalls nicht zu einem von den Wertungen des (auch im Außenbereich einschlägigen) Abstandsflächenrechts abweichenden Ergebnis, obwohl das Grundstück der Kläger durch das Vorhaben der Beigeladenen zweifellos beeinträchtigt wird. Diese Beeinträchtigung geht nicht über das zumutbare Maß hinaus.

64

Die Kammer kann insbesondere nicht feststellen, dass das genehmigte Gebäude eine „erdrückende Wirkung“ auf das Haus oder das Grundstück der Kläger hat. Rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben insoweit erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.

65

Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, juris, vom 18. Oktober 2011 - 10 A 26/09 -, juris, und vom 27. Mai 2019 - 10 A 1860/17 -, juris; Beschlüsse vom 14. Januar 2021 - 10 B 1891/20 -, juris Rn. 10, und vom 14. November 2025 - 7 B 774/25 -, juris Rn. 17.

66

Ein solcher, die Indizwirkung des Abstandsflächenrechts ausnahmsweise in Frage stellender Zustand wird vorliegend bei Weitem nicht erreicht. Dabei ist zunächst festzustellen, dass in der Nähe der Grenze lediglich die genehmigte Doppelgarage und – aus Sicht der Kläger hinter dieser – ein eingeschossiger Anbau errichtet werden soll. Das dreigeschossige Wohnhaus hingegen hält einen Abstand von rund zehn Metern (Erd- und erstes Obergeschossen) bzw. rund elf Metern (Staffelgeschoss) zur Grenze ein und geht damit über das abstandsflächenrechtlich erforderliche Maß weit hinaus. Hinzukommt, dass die äußere Form beider Gebäude sich ähnelt, auch wenn das den Beigeladenen genehmigte Gebäude in Länge, Breite und Volumen (nicht aber in der Höhe) noch etwas größer ist. Von einem „herrschenden“ und einem „dienenden“ Gebäude oder Grundstück kann auch deshalb nicht die Rede sein. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass es sich bei beiden Grundstücken um sehr großzügig geschnittene Grundstücke mit großen Freiflächen handelt. Auch insoweit kann von einem „Eingemauertsein“ nicht ansatzweise die Rede sein.

67

Dass den Klägern in – gemessen an der Größe ihres Grundstücks – nennenswertem Umfang Belichtung und Sonneneinstrahlung verloren geht, ist nicht behauptet worden und wäre auch nicht plausibel, zumal der Neubau nördlich ihres Grundstücks entsteht. Dasselbe gilt für Einblickmöglichkeiten aus dem den Beigeladenen genehmigten Gebäude auf das Grundstück der Kläger.

68

Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2018 - 7 B 918/18 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. November 2024 - 6 K 1574/24 -, juris Rn. 49.

69

Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots bewirkt auch nicht der Umstand, dass der bisherige Ausblick von der Terrasse, dem Garten und den Fenstern der Kläger in Richtung Norden und Nordosten auf Acker- und Wiesenflächen künftig nicht mehr uneingeschränkt bestehen wird. Dass die Situation sich insoweit für die Kläger verschlechtern wird, steht außer Frage, auch wenn der Blick in die freie Landschaft nach Osten weiterhin besteht. Entsprechende vorhandene Sichtbeziehungen stellen sich indes im Wesentlichen als faktischer Lagevorteil dar. Auf den Fortbestand eines solchen Lagevorteils hat der Grundstückseigentümer regelmäßig keinen Rechtsanspruch.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2019 - 10 A 1860/17 -, juris Rn. 58; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 3. März 2020 - 6 K 2798/19 -, juris Rn. 49, und vom 26. November 2024 - 6 K 1574/24 -, juris Rn. 52.

71

Auf die Erhaltung der (von den Klägern postulierten) Außenbereichsqualität einer Fläche hat der Nachbar ebenfalls keinen Anspruch.

72

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2023 - 10 B 478/23 -, juris Rn. 16.

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Dass die Kläger bei dem Erwerb ihres Grundstücks durchaus mit einer Bebauung der sich nordöstlich anschließenden Fläche rechnen mussten, weil der Abbruch der dortigen Vorgängerbebauung zu diesem Zeitpunkt noch nicht lange zurücklag und ein bestandskräftiger Bauvorbescheid für die Neuerrichtung von drei Wohngebäuden existierte, sei am Rande angemerkt.

74

Soweit die Kläger sich auf wasserrechtliche Vorgaben zum Hochwasserschutz und zur Erhaltung von Retentionsflächen berufen, sind sie eine nähere Begründung schuldig geblieben. Angesichts des Verhältnisses von großzügigen Freiflächen und Bebauung auf den fraglichen Grundstücken sowie des Fehlens eines nennenswerten Fließgewässers in der Nähe drängen sich entsprechende Beeinträchtigungen nicht auf. Die auf dem Amtlichen Lageplan ausgewiesenen Geländehöhen sprechen im Übrigen dafür, dass Oberflächenwasser eher von dem Grundstück der Kläger auf dasjenige der Beigeladenen zu laufen droht als umgekehrt.

75

Soweit die Kläger sich schließlich auf den Landschaftsplan und die in ihm enthaltenen Verbote berufen, ist festzustellen, dass die Beigeladenen über eine entsprechende Ausnahmegenehmigung der unteren Naturschutzbehörde des Kreises verfügen.

76

3.

77

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ihrerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

78

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 und 711 Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

80

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

81

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

82

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.