Bauvorbescheid Doppelhaus nahe Störfallbetrieb: Seveso-III erfasst Einzelwohnhaus nicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte einen Bauvorbescheid für ein Doppelhaus in einem unbeplanten Gebiet nahe einer Raffinerie (Störfallbetrieb). Die Bauaufsicht lehnte unter Hinweis auf Außenbereich, Rücksichtnahme und das Abstandsgebot der Seveso-III-Richtlinie ab und erhob Gebühren. Das VG Gelsenkirchen bejahte Innenbereich (§ 34 BauGB), das Einfügen und verneinte Rücksichtslosigkeit; ein einzelnes Doppelhaus sei kein Schutzobjekt nach Art. 13 Seveso-III/§ 3 Abs. 5d BImSchG. Die Ablehnung und der Gebührenbescheid wurden aufgehoben und die Behörde zur Erteilung des Bauvorbescheids verpflichtet.
Ausgang: Verpflichtung zur Erteilung des Bauvorbescheids; Ablehnungs- und Gebührenbescheid aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Abgrenzung von Innenbereich (§ 34 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB) richtet sich nach der tatsächlich vorhandenen, optisch wahrnehmbaren Bebauung und nicht nach der Genehmigungshistorie einzelner Anlagen.
Art. 13 Abs. 2 lit. a Seveso-III-Richtlinie und § 3 Abs. 5d BImSchG erfassen als Schutzobjekte im Gebäudebereich grundsätzlich nur öffentlich genutzte Gebäude; einzelne Wohngebäude sind regelmäßig nicht vom Abstandsgebot umfasst.
Ein Wohnbauvorhaben kann im unbeplanten Innenbereich nicht allein deshalb als rücksichtslos angesehen werden, weil es innerhalb eines (behaupteten) störfallrechtlichen Sicherheitsabstandes liegt, wenn es nach Wortlaut und Systematik nicht in den Schutzbereich des Störfallrechts fällt.
Eine Addition der Flächen eines konkreten Wohnbauvorhabens mit lediglich möglichen künftigen Vorhaben zur Begründung einer Schwellenwertüberschreitung findet ohne Anhaltspunkte für eine Umgehung („Salamitaktik“) keine gesetzliche Stütze.
Gebühren für eine Ablehnung sind nach § 14 Abs. 2 GebG NRW nicht zu erheben, wenn die Ablehnung bei richtiger Behandlung der Sache nicht hätte erfolgen dürfen.
In der Gemengelage des § 34 BauGB besteht kein schutzwürdiges Interesse eines emittierenden Betriebs, sich gegen heranrückende Wohnnutzung „abzuschotten“, soweit bereits vergleichbare Wohnnutzung in ähnlicher Nähe vorhanden ist.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 17. Mai 2022 und des Gebührenbescheides vom 23. Mai 2022 verpflichtet, der Klägerin den von ihr unter dem 29. Juni 2021 beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück B.-straße ohne Nummer (Gemarkung D., Flur x, Flurstück xxx) in M. unter Berücksichtigung der Ergänzungen im Schreiben der Klägerin vom 10. September 2021 zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des derzeit unbebauten Grundstücks Ecke A.-straße/B.-straße in M. (Gem. D., Flur x, Flurstück xxx). Ihre „Rechtsvorgängerin“ (Verschmelzungsvertrag) beantragte am 12. September 2021 bei der Beklagten die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides zur Errichtung eines Doppelhauses auf dem vorgenannten Grundstück. Mit weiteren Unterlagen vom 10. September 2021 ergänzte die Klägerin den Antrag dahingehend, dass ein eingeschossiges Doppelhaus nebst Dachgeschoss und Spitzboden, versehen mit einem Satteldach, Gauben und Spitzgiebeln mit einer Grundfläche von knapp 200 qm geplant sei. Ein Bebauungsplan besteht für diesen Bereich nicht. Südlich, westlich und nördlich des Vorhabengrundstücks schließt sich überwiegend kleinteilige Wohnbebauung an. Auf der gegenüberliegenden Seite der A.-straße befindet sich ein Mitarbeiterparkplatz, der zu der östlich der B.-straße gelegenen Raffinerie der C. gehört. Nördlich an die Stellplatzanlage schließt sich eine Freifläche an. Südlich des Vorhabengrundstücks steht ein Wohnhaus an der B.-straße auf, an dieses schließt sich eine Ausbildungsstätte mit Gaststätte und Fremdenzimmern an. Das Gelände östlich der B.-straße wird ausschließlich von der C. genutzt, wobei zunächst straßenrandnah ihre Verwaltungsgebäude aufstehen und sich erst weiter östlich die zur eigentlichen Raffinerie gehörenden Anlagen befinden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt aus der landeseigenen Datenbank „TIM-online“ Bezug genommen:
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Mit Blick auf den benachbarten Raffineriebetrieb holte die Beklagte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eine Stellungnahme der Bezirksregierung J. ein. Diese erhob Bedenken gegen das Vorhaben und teilte mit Schreiben vom 4. November 2021 mit, das Vorhaben liege innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes des benachbarten Störfallbetriebes, der C.. Dies widerspreche der Seveso-III-Richtlinie, deren Ziel es sei, Vorsorge gegen Störfälle zu treffen und mögliche Auswirkungen zu verhindern. Die Richtlinie bezwecke, langfristig zu einer Entzerrung von Betriebsbereichen und schutzwürdigen Gebieten beizutragen. Die Beklagte habe aufgrund dieser unionsrechtlichen Vorgabe 2014 ein gesamtstädtisches Gutachten beauftragt, welches für im Stadtgebiet belegene Störfallbetriebe jeweils einen angemessenen Abstand nach der damaligen Seveso-II-Richtline ermittelt habe. Der hier angemessene Abstand setze sich aus dem Achtungsabstand mit den vorgegebenen Rahmenbedingungen der „KAS-18“ für dessen Ermittlung und den „Abstandsempfehlungen für die Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse mit Erläuterungen - Achtungsabstände“ der KAS-18 für den dort gelisteten Fall eines Brandes zusammen. Die durch das Gutachten erfolgte Einzelfallbetrachtung bestimme unter Berücksichtigung von Entwicklungen im Betriebsbereich den sogenannten angemessenen Abstand vorliegend mit 200 Metern um den Betriebsbereich. Die nunmehr gültige Seveso-III-Richtline enthalte keine hier interessierenden materiellen Änderungen zur Vorgängerfassung, auch wenn der neue Begriff des „angemessenen Sicherheitsabstandes“ eingeführt worden sei.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung an und führte unter zusammenfassender Wiederholung der Ausführungen der Bezirksregierung J. ergänzend aus, das Vorhabengrundstück liege unmittelbar vor den „Eingangstoren“ des Störfallbetriebes der C. im Außenbereich, der als solcher wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung bzw. seiner nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) nur im Außenbereich zulässig sei. Westlich des Industrieareals rücke beidseitig der A.-straße ein reines Wohngebiet an das Industrieareal heran. Zwischen diesen beiden Gebieten befinde sich seit Jahrzehnten eine sog. „Pufferzone“, ein breiter Brach- und Grünbereich, in dem sich mitgezogene Nutzungen der C. befänden, wie beispielsweise ein Mitarbeiterparkplatz und ein Ausbildungswerk. Diese Anlagen seien ebenfalls im Außenbereich gelegen. Gleiches gelte auch für das Vorhaben, welches nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig sei, da ihm öffentliche Belange entgegenstünden, namentlich eine siedlungsstrukturell zu missbilligende Zersiedlung des Außenbereichs und die Seveso-III-Richtlinie. Das Vorhaben wäre aber auch dann unzulässig, wenn es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Bereiches nach § 34 BauGB realisiert werden sollte. Es sei von einer „Großgemengelage“ auszugehen, da die Raffinerie und Ausläufer einer Wohnsiedlung aufeinanderträfen. Die Verwirklichung des Vorhabens führte zu einer Verfestigung und Verschlechterung der Großgemengelage, einerseits durch das Vorhaben selbst und andererseits durch die Folgen seiner negativen Vorbildwirkung. Selbst wenn das Vorhaben den üblichen Prüfrahmen nach § 34 BauGB möglicherweise nicht überschreite, erzeuge es doch erhebliche bodenrechtliche Spannungen und sei als heranrückende Wohnbebauung dem Störfallbetreib gegenüber rücksichtslos. Ferner stünde auch in diesem Fall die Seveso-III-Richtlinie dem Vorhaben entgegen.
Mit Schreiben vom 23. März 2022 nahm die Klägerin Stellung und führte umfangreich aus, dass es sich um ein Innenbereichsvorhaben handele und die geplante Bebauung sich in die nähere Umgebung einfüge. Selbst wenn der Achtungsabstand zum Störfallbetrieb mit 200 Metern zutreffend festgelegt worden wäre, was bezweifelt werde, sei das Vorhaben zulässig. Von der Baugenehmigungsbehörde sei Art. 13 Abs. 1 der Seveso-III-Richtlinie zwar zu beachten, aber diese habe in einem ersten Schritt zunächst zu prüfen, welcher Abstand angemessen sei und ob das Vorhaben innerhalb dieses Bereichs liege. In einem zweiten Schritt müsse sie prüfen, ob ein Unterschreiten im Einzelfall vertretbar sei. Letzteres habe die Beklagte vorliegend keinesfalls geprüft, sei aber zu bejahen. Eine abweichende Beurteilung habe zur Folge, dass das Grundstück keiner wirtschaftlich sinnvollen Nutzung zugeführt werden könne.
Mit Bescheid vom 17. Mai 2022 lehnte die Beklagte unter Wiederholung ihrer Ausführungen im Anhörungsschreiben den Bauvorbescheidsantrag ab und setzte mit Bescheid vom 23. Mai 2022 hierfür Gebühren in Höhe von 496,00 € fest.
Am 28. Juni 2022 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und führt zur Begründung aus, das Vorhaben liege im Innenbereich. Soweit die Beklagte trotz der vorhandenen aufeinanderfolgenden Bebauung wegen der „besonderen Anforderungen eines Störfallbetriebes an die Umgebung“ bzw. seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung und der daraus gezogenen Schlussfolgerung, dass derartige Betriebe nur im Außenbereich zulässig seien, wenn sie sich nicht in einem Industrieb- oder Sondergebiet befänden, eine Außenbereichslage annehme, verkenne sie, dass es auf diese rechtlichen Überlegungen im Zusammenhang mit der planungsrechtlichen Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich nicht ankomme. Maßgeblich seien insoweit ausschließlich die tatsächlich von außen wahrnehmbaren Kriterien. Eine hiervon abweichende Bewertung ergebe sich auch nicht aus dem von der Beklagten ausgemachten großen und breiten Brach- bzw. Grünbereich, in dem sich betriebsbezogene respektive mitgezogene Nutzungen nach § 35 Abs. 1 BauGB der K. befinden sollen. Auch diese Überlegungen fänden in § 34 BauGB keine Grundlage. Unabhängig davon sei gerade in dem hier in Rede stehenden Bereich von einem Brach- oder Grünbereich nichts zu sehen.
Das Vorhaben füge sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Es sei dem Störfallbetrieb gegenüber nicht rücksichtslos. Dieser müsse bereits auf vorhandene Wohnnutzung Rücksicht nehmen. Auch die Seveso-III-Richtlinie könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Diese sei auf einzelne Wohnhäuser nicht anwendbar. In Deutschland werde die Seveso-III-Richtlinie durch das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) umgesetzt, insbesondere durch §§ 3 Abs. 5d, 50 BImSchG. Der Wortlaut des § 3 Abs. 5d BImSchG unterscheide zwischen dem Gebiets- und dem Gebäudeschutz. Bereits der Wortlaut der Norm zeige, dass einzelne Wohnhäuser nicht unter die Norm fielen, sondern nur einzelne öffentlich nutzbare Gebäude. Das ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm und aus Sinn und Zweck der Vorschrift, was im Einzelnen näher ausgeführt wird.
Einzelne Wohngebäude könnten dann erfasst werden, wenn sie einem Wohngebiet vergleichbare Dimensionen aufwiesen oder innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Störfallbetriebes in engem räumlichem Zusammenhang die Errichtung mehrerer Wohngebäude nach § 34 BauGB im Umfang eines Wohngebietes möglich wäre. Hier sei ein sog. Schwellenwert von 5.000 m² Brutto-Grundfläche heranzuziehen, der vorliegend bei weitem nicht erreicht werde.
Diese Auslegung werde auch von § 63 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung (BauO) NRW gestützt. § 63 Abs. 1 S. 1 BauO NRW sehe eine Baugenehmigungsfreistellung insbesondere für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1-4 vor, wovon in § 63 Abs. 1 S. 2 BauO NRW die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines oder mehrerer Gebäude ausgenommen werde, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5.000 m² Brutto-Grundfläche geschaffen würden, sofern die Gebäude innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Betriebsbereiches im Sinne des § 3 Abs. 5 a und 5 c BImSchG lägen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Mai 2022 und des Gebührenbescheides vom 23. Mai 2022 zu verpflichten, ihr den von ihr unter dem 29. Juni 2021 beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Doppelhauses unter Berücksichtigung der Ergänzungen in ihrem Schreiben vom 8. September 2021 zu erteilen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, es möge sein, dass das Einbeziehen des streitgegenständlichen Vorhabens in den Schutzbereich im Sinne der Seveso-III-Richtlinie (2012/18 EU) nach dem reinen Wortlaut der Richtlinie und ihrer Umsetzung in § 3 Abs. 5 d) und § 50 BImSchG sowie im Weiteren in § 63 Abs. 1 BauO NRW auf den ersten Blick nicht zwingend erscheine. Denn nach dem Wortlaut beschränke sich der Anwendungsbereich auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete. Nach dem Sinn und Zweck der Richtlinie sei es jedoch geboten, in diesem konkreten Einzelfall auch auf ein einzelnes Wohngebäude das Abstandsgebot der Seveso-III-Richtlinie anzuwenden. Denn die im weiteren Umkreis vorhandenen, im Einzelnen aufgezählten Baulücken entlang der B.-straße, der Helenenstraße und der O.-straße, welche ebenfalls bei Genehmigung dieses Antrags bebaut werden könnten, führten bei einer Gesamtbetrachtung dazu, dass hier nicht mehr nur ein einzelnes Bauvorhaben, sondern im weiteren Sinne ein Wohngebiet nach der Richtlinie betroffen sei. Genau dies versuche die Seveso-III-Richtlinie aber zu verhindern. Insoweit sei davon auszugehen, dass der Zuzug weiterer Menschen in den Abstandsbereich eines Störfallbetriebes verhindert werden solle, wenn - wie hier - durch die Genehmigung eines einzelnen Vorhabens der Weg bereitet werde für einen weiteren Zuzug. Aus ihrer Sicht würde eine Bebauung der vorhandenen Baulücken die Dimensionen eines Baugebietes erreichen.
Es sei fraglich, ob der Gesetzgeber die Richtlinie schon umfassend in nationales Recht umgesetzt habe. Zudem bleibe fraglich, ob die Länder durch die Einführung der Schwelle von 5.000 m² als Präzisierung der „überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete“ (in NRW in § 63 Abs. 1 BauO NRW) im Sinne der Richtlinie nicht ihre auf das Bauordnungsrecht begrenzte Kompetenz überschritten hätten und ob die dortige Umsetzung von Gemeinschaftsrecht auf Länderebene richtlinienkonform sei.
Der Verweis darauf, dass dann gegebenenfalls durch die Gemeinde Planungsrecht geschaffen werden müsse, verfange nicht. Erstens sei fraglich, ob es überhaupt zulässig sei, die fachgerechte Umsetzung einer europäischen Richtlinie in nationales Recht bei zumindest lückenhafter Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber auf die Planungsebene der Gemeinden zu verlagern. Die bei einem Satzungsbeschluss auf die Ebene des Rates und der politischen Einflussnahme verlagerte Umsetzung europarechtlicher Vorgaben scheine keine ausreichende Gewähr für eine europarechtskonforme Umsetzung bieten zu können. Zweitens sei im konkreten Fall, selbst wenn die Gemeinde eine Notwendigkeit für die Einleitung eines Planungsverfahrens sehe, ein Abschluss des Planungsverfahrens erst in Jahren zu erwarten. Auch eine Veränderungssperre könne erst nach ihrem Erlass und auch nur, wenn sie nicht beklagt werde, eine rechtliche Gewähr dafür bieten, dass keine weiteren Bauanträge gestellt und dann genehmigt werden müssten.
Die Klägerin hält dem entgegen, die von der Beklagten vorgenommene kumulative Betrachtung sämtlicher noch vorhandener „Baulücken, die, sollten sie künftig alle bebaut werden, zusammen den Effekt einer größeren Bebauung im Umkreis eines Störfallbetriebes erreichen“, unterlaufe die Abwägungsentscheidung des Richtliniengebers. Dieser habe eine abschließende Aufzählung bzgl. der besonders schutzbedürftigen Schutzobjekte vorgenommen. Einzelne Wohngebäude seien von ihm nicht aufgeführt worden. Eine vermeintliche Vorbildwirkung sei mithin kein Anwendungskriterium des auf die Art des Vorhabens abstellenden Art. 13 Abs. 2 lit. a) Seveso-III-Richtlinie gewesen. Zudem würde von ihr kein einheitliches Bauvorhaben bewusst in verschiedene einzelne Maßnahmen aufgesplittet, um das Abstandsgebot des Art. 13 Abs. 2 lit. a) Seveso-III-Richtlinie zu umgehen. Es bestehe auch kein sachlicher Grund, ihr zukünftige, potenzielle Vorhaben ohne Anlass oder Planungsabsichten zuzurechnen und hierdurch als Versagungsgründe ihrer Bauvoranfrage entgegenzuhalten.
Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstelle, dass es sich bei ihrem Vorhaben um ein Schutzobjekt im Sinne des Art. 13 Seveso-III-Richtlinie handele und mithin der Anwendungsbereich unterstellt eröffnet wäre, erweise sich das Vorhaben nicht als rücksichtslos. Es bedürfe hierzu der Unterschreitung des angemessenen Sicherheitsabstandes und kumulativ der Voraussetzung, trotz der Belegenheit im Sicherheitsabstand nicht ausnahmsweise aufgrund sozio-ökonomischer Faktoren zugelassen werden zu können. Denn Art. 13 Abs. 2 Seveso-III-Richtlinie postuliere kein striktes „Verschlechterungsverbot“ dahingehend, dass eine Ansiedlung schutzbedürftiger Nutzungen in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebes schon deshalb ausscheide, weil auf diese Weise die Folgen eines Dennoch-Störfalls gravierender ausfallen können als ohne die Ansiedlung. Eine Unterschreitung des störfallspezifisch zu ermittelnden Abstands wäre aufgrund der hinreichend gewichtigen sozio-ökonomischen Faktoren im vorliegenden Einzelfall möglich. Das Vorhaben könne mithin auch innerhalb des angemessenen Achtungsabstandes zum Störfallbetrieb realisiert werden. Eine Rücksichtslosigkeit sei nach alledem nicht anzunehmen.
Die Berichterstatterin hat am 27. Mai 2025 einen Ortstermin durchgeführt und die Beklagte im Nachgang um Aufklärung verschiedener Fragestellungen, insbesondere zur Rechtfertigung des um 200 Meter erweiterten Sicherheitsabstandes und zur Frage des Vorliegens sozio-ökonomischer Faktoren sowie zu den aus ihrer Sicht weiteren bebaubaren Grundstücken gebeten.
Die Beklagte hat daraufhin mitgeteilt, sozio-ökonomische Faktoren führten vorliegend zu keiner anderen Entscheidung. Das Grundstück könne auch anderweitig wirtschaftlich genutzt werden, beispielsweise als Garagenhof, E-Ladestation, Packstation oder durch die Anbringung von Solaranlagen. Hinsichtlich der Nachfrage nach dem erweiterten Sicherheitsabstand verwies sie auf eine weitere Stellungnahme der Bezirksregierung J. vom 5. August 2025, in der ausgeführt wird, die Einhaltung eines Abstandes, der über den angemessenen Abstand hinausgehe, sei aus Vorsorgegesichtspunkten gem. Seveso-III-Richtlinie in diesem Fall sinnvoll, da hier ein „Heranrücken“ an den Betriebsbereich geplant sei. Hinsichtlich der weiteren aus Sicht der Beklagten bebaubaren Grundstücke wurde eine überarbeitete Karte vorgelegt, in der dreizehn Flurstücke von ihr als bebaubar markiert wurden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten schriftsätzlich ihr Einverständnis dazu erklärt haben.
Die zulässige Klage auf Erteilung des Bauvorbescheides ist begründet.
Die mit Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2022 erfolgte Ablehnung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn die Klägerin hat im für die Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten planungsrechtlichen Bauvorbescheids zur Errichtung eines Doppelhauses. Dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Planungsrechts nicht entgegen (§ 77 Abs. 1 S. 4 in Verbindung mit § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018).
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Doppelhauses beurteilt sich nach § 34 BauGB. Das streitgegenständliche Grundstück nimmt nach dem Eindruck der Berichterstatterin vor Ort, den sie der Kammer vermittelt hat und der durch frei verfügbare Luftbildaufnahmen bestätigt wird, an dem Bebauungszusammenhang im Bereich der A.-straße im Westen und der B.-straße im Süden und Osten teil. Wie weit der Bebauungszusammenhang im Norden reicht, kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben. Insbesondere nimmt entgegen der Auffassung der Beklagten auch der östlich der B.-straße aufstehende Raffineriebetrieb am Bebauungszusammenhang teil. Das gilt unabhängig davon, ob dieser Betrieb möglicherweise ursprünglich als privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich (im direkten Anschluss an den Innenbereich) genehmigt wurde. Bei der Beurteilung der Frage, wie weit ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 BauGB reicht, kommt es nicht auf die Genehmigungshistorie an, sondern auf die tatsächlich vorhandene, optisch wahrnehmbare Bebauung.
Vgl. Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, 16. Aufl. 2025, BauGB § 34 Rn. 6.
Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dies ist hier der Fall.
Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ist die Umgebung, soweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit sie ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Die Grenzen der „näheren Umgebung“ lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Die maßgebliche Umgebung ist im Übrigen für die in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 -, juris Rn. 7, mit weiteren Nachweisen (m.w.N.).
Offenbleiben kann vorliegend, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspricht, wovon auszugehen ist, sofern man der B.-straße wegen der sehr unterschiedlichen Bebauungsstruktur auf beiden Seiten trennende Wirkung beimisst.
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 B 50.94 -, juris Rn. 18; Kuschnerus/Bischopink/Arnold, Das zulässige Bauvorhaben, 7. Aufl. 2016, Rn. 311 m.w.N.
Nimmt man nur die Bebauung westlich der B.-straße in den Blick, fügt sich das geplante Doppelhaus in die so verstandene nähere Umgebung nicht nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein, sondern auch hinsichtlich der übrigen Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB. Es entspricht in seiner Grundfläche, seiner Höhe und seiner Bebauungstiefe ungefähr den an der A.-straße bereits vorhandenen Wohnhäusern. Aber auch wenn man - wie die Beklagte - von einer Gemengelage ausgeht und den Raffineriebetrieb östlich der B.-straße als zur näheren Umgebung gehörig ansieht, kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Denn mit der Wohnbebauung an der A.-straße wären entsprechende Vorbilder für ein Wohnhaus im geplanten Umfang vorhanden.
Das Vorhaben erweist sich auch nicht als gegenüber dem benachbarten Raffineriebetrieb rücksichtslos.
Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 52, 122 ff., vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 ff., und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.; Uechtritz, Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot: Konkretisierung durch Fallgruppenbildung, Deutsches Verwaltungsblatt 2016, 90 ff., m.w.N.
Vorliegend ergibt sich ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme weder aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung des § 34 Abs. 1 BauGB zur Anpassung an das Abstandsgebot aus Art. 13 Abs. 2a der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen vom 4. Juli 2012 (Seveso-III-Richtlinie) - zuvor Art. 12 Abs. 1 der Seveso-II-Richtlinie -,
vgl. zur Prüfung des Abstandsgebots der Seveso-II- Richtlinie im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11.11 -, juris Rn. 28 ff; siehe auch Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 25. November 2020 - 7 A 3893/19 -, juris Rn. 50,
noch aus anderen Gründen.
Dass es sich bei der Erdölraffinerie M. - Werk D. um einen Störfallbetrieb im Sinne von §§ 50, 3 Abs. 5a BImSchG bzw. Art. 13 Abs. 2 lit. a, Art. 3 Nr. 1, 10 i.V.m. Anhang I Teil 2 Nr. 20, 21 und 22 der Seveso-III-Richtlinie handelt, weil dort u.a. Petrochemiestoffe wie z.B. Ethylen, Propylen und Methanol verarbeitet werden, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Das Schutzregime der Richtlinie findet daher grundsätzlich Anwendung.
Das streitgegenständliche Vorhaben (Doppelhaus) unterfällt jedoch nicht diesem Schutzregime. Nach Art. 13 Abs. 2 lit. a der Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und - soweit möglich - Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt (sog. „Abstandsgebot“). Bereits die Richtlinie differenziert also ausdrücklich zwischen Gebieten und Gebäuden; als geschützte Einzelobjekte werden ausschließlich öffentlich genutzte Gebäude genannt, sodass bereits dem Wortlaut der Richtlinie nach einzelne Wohngebäude vom Abstandsgebot ausgenommen sind.
In Deutschland wurden die Vorgaben der Richtlinie im Wesentlichen durch §§ 3 Abs. 5d, 50 BImSchG umgesetzt, in denen ebenfalls zwischen Gebiets- und Gebäudeschutz differenziert wird. Nach § 3 Abs. 5d BImSchG in der ab dem 7. Dezember 2016 gültigen Fassung sind benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete. Auch dem Wortlaut dieser Normen nach unterfallen nur öffentlich genutzte Gebäude und keine (einzelnen) Wohngebäude der Regelung.
Die Entstehungsgeschichte stützt diese von der Beklagten offenbar mittlerweile nicht mehr bestrittene Auslegung ebenfalls. In der Bundesratsdrucksache betreffend den Gesetzentwurf zu § 3 Abs. 5d BImSchG in der Fassung vom 7. Dezember 2016 heißt es:
„Die Frage, was ein benachbartes Schutzobjekt ist, kann im Störfallrecht und im Baurecht nur einheitlich beantwortet werden, da nicht vermittelbar wäre, wenn die Schutzbedürftigkeit zum Beispiel einer Wohngebietsbegegnungsstätte davon abhängig wäre, ob diese in der Nähe eines Betriebsbereichs geplant werden soll oder ob ein Betriebsbereich in der Nähe einer Begegnungsstätte verändert werden soll. Daher müssen im Störfallrecht und im Baurecht einheitliche Maßstäbe angelegt werden. Die Länder sind bei ihrem Konzept zur Umsetzung des Art. 15 der Richtlinie 2012/18/EU davon ausgegangen, dass der in Art. 13 der Richtlinie 2012/18/EU verwendete Begriff des Wohngebiets nicht als Wohngebiet i. S. der Baunutzungsverordnung verstanden werden kann und haben daher entschieden, auch größere Einzelwohnbauvorhaben in der Nähe von Betriebsbereichen einer Öffentlichkeitsbeteiligung zu unterziehen. Die Verwendung der Wörter "überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete" in § 3 Abs. 5d BImSchG-E verdeutlicht, dass jedenfalls kleinere Wohngebäude keine Schutzobjekte in diesem Sinn sind, da ein einzelnes Gebäude kein Gebiet sein kann. Auch hinsichtlich des Schutzobjekts "öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete" in § 3 Abs. 5d BImSchG-E geht der Bundesrat davon aus, dass Einzelgebäude nur erfasst sind, wenn sie für die gleichzeitige Anwesenheit einer vergleichbar großen Zahl von Besuchern bestimmt sind.“
Vgl. BR-Drucksache 237/16 (Beschluss), Seite 5.
Der Gesetzesentwurf wurde vom Bundestag ohne relevante Änderungen zu § 3 Abs. 5d BImSchG beschlossen,
vgl. die Beschlussempfehlung des Umweltausschusses, BT-Drucksache 18/10057,
sodass davon ausgegangen werden kann, dass auch der Bundesgesetzgeber einzelne Wohnbauvorhaben regelmäßig nicht als Schutzobjekte im Sinne der Seveso-III-Richtlinie verstanden wissen wollte.
Diese Auslegung wird ferner von der Arbeitshilfe der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz gestützt. Danach sind Wohngebiete nicht ausschließlich im Sinne der Gebietskategorien der BauNVO zu verstehen. Abstrakt ließen sie sich - so die Arbeitshilfe - dahingehend definieren, dass es sich um Flächen handeln müsse, die zumindest überwiegend dem Wohnen dienten oder die in einer Weise genutzt würden, die unter Gesichtspunkten des Immissions- und Störfallschutzes ähnlich wie das Wohnen eines besonderen Schutzes bedürften. Daher würden einzelne Wohngebäude in der Regel nur dann erfasst, wenn sie einem Wohngebiet vergleichbare Dimensionen aufwiesen. Soweit aufgrund vorhandener Baulücken innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Störfallbetriebes in engem räumlichen Zusammenhang die Errichtung mehrerer Wohngebäude nach § 34 BauGB im Umfang eines Wohngebietes möglich wäre, sollte die Gemeinde ernsthaft prüfen, ob sich nicht aus Art. 13 Abs. 2 Seveso-III-Richtlinie eine Planungspflicht nach § 1 Abs. 3 BauGB ergeben könne. Eine Bauleitplanung werde insbesondere erforderlich sein, um die Umgehung der Schutzvorschriften der Seveso-III-Richtlinie durch die zeitlich auseinanderfallende Zulassung einzelner kleinerer Vorhaben, die zusammen genommen die 5000 m² Brutto-Grundflächen-Grenze der Musterbauordnung überschritten, zu unterbinden (sog. „Salamitaktik“).
Vgl. Berücksichtigung des neuen nationalen Störfallrechts zur Umsetzung des Art. 13 Seveso III-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von Störfallbetrieben, aktualisierte Fassung vom 18. April 2018, S. 4f.
Zumindest als Orientierungshilfe herangezogen werden kann insoweit ferner, dass auch der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass ein einzelnes Wohnbauvorhaben regelmäßig kein Schutzobjekt im Sinne der Seveso-III-Richtlinie ist. In der Neufassung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (2018) sieht § 63 Abs. 1 S. 1 eine Baugenehmigungsfreistellung insbesondere für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1-3 vor, wovon in § 63 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines oder mehrerer Gebäude ausgenommen werden, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5.000 m² Brutto-Grundfläche geschaffen werden, sofern die Gebäude innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Betriebsbereiches im Sinne des § 3 Abs. 5 a und 5 c BImSchG oder, wenn der angemessene Sicherheitsabstand nicht bekannt ist, innerhalb des Achtungsabstandes des Betriebsbereiches liegen. § 72 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Abs. 4 und 5 der neuen Bauordnung sieht für Vorhaben, die diesen Schwellenwert überschreiten, eine Öffentlichkeitsbeteiligung vor.
Findet die Seveso-III-Richtlinie nach alledem auf einzelne Wohngebäude regelmäßig keine Anwendung,
ebenso bereits Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteile vom 14. Oktober 2025 - 9 K 3387/24 -, juris Rn. 58 ff und vom 23. Februar 2018 - 25 K 15597/16 -, juris Rn. 33 ff.; VG Köln, Urteil vom 24. September 2025 - 23 K 6618/22 -, juris Rn. 103 ff.; HessVGH, Beschluss vom 25. November 2019 - 4 B 544/19 -, juris Rn. 15; Oerder/ Schwertner/Wörheide, Planung und Vorhabenzulassung im Umfeld eines Störfallbetriebes, Baurecht 2018, S. 436 ff.; Wasielewski Das neue Störfallrecht zur Umsetzung der Seveso III-Richtlinie, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2018, 937,
so wird auch das Bauvorhaben der Klägerin, welches nach den Bauantragsunterlagen mit etwa 450m² Grundfläche weit unterhalb der genannten Schwelle von 5.000 m² bleibt und damit wertungsmäßig nicht von vergleichbarer Dimension wie ein Wohngebiet ist, von der Seveso-III-Richtlinie nicht erfasst.
Eine Addition der Grundflächen des klägerischen Vorhabens mit den Grundflächen möglicher weiterer Wohnbauvorhaben innerhalb des (von der Beklagten zu Grunde gelegten) Sicherheitsabstandes, wie von der Beklagten zur Begründung einer Überschreitung des Schwellenwertes vorgenommen, findet im Gesetz keine Stütze.
Im Ergebnis ebenso (zur BauO NRW) Johlen, in: Gädtke/ Johlen/Wenzel/Hanne/Kaiser/Koch/Plum, BauO NRW, Kommentar, 15. Aufl. 2024, § 72 Rn. 88 f.; kritisch auch HessVGH, Beschluss vom 25. November 2019 - 4 B 544/19 -, juris Rn. 16.
Zuzustimmen ist der Beklagten zwar insoweit, als dies im Ergebnis dazu führt, dass die kumulative Wirkung von Wohnbauvorhaben unberücksichtigt bleibt, was zur Folge haben könnte, dass gegebenenfalls sämtliche Einzelvorhaben nicht wegen Verstoßes gegen die Seveso-III-Richtlinie als rücksichtslos eingestuft werden, obgleich sie zusammengenommen die Dimension eines Wohngebietes im Sinne der Richtlinie erreichen. Gleichwohl scheint der Kammer - auch vor dem Hintergrund von Art. 14 des Grundgesetzes - jedenfalls eine Einbeziehung lediglich denkbarer künftiger Bauvorhaben grundsätzlich nicht zulässig zu sein. Denn sie führte im Ergebnis dazu, dass entgegen dem Wortlaut der Seveso-III-Richtlinie und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf diese Weise ein einzelnes Wohnhaus zum Schutzgut gemacht würde, auch wenn im Übrigen noch völlig ungeklärt ist, ob und in welchem Umfang sich in Zukunft weitere Wohnbauvorhaben in direkter Nachbarschaft zum Störfallbetrieb ansiedeln.
Die Beachtlichkeit kumulierter beabsichtigter Bauvorhaben dürfte allenfalls dann angezeigt sein, wenn ansonsten der Schutzbereich der Seveso-III-Richtlinie umgangen würde. Hierzu könnten die Regelungen aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) herangezogen werden, wonach eine Kumulation von mehreren ansonsten nicht umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhaben dann vorliegt und die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht, wenn sie in einem engen Zusammenhang stehen, was dann der Fall ist, wenn sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet und die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind (§ 10 Abs. 1 und 4 UVPG).
Die Kammer vermag vorliegend aber schon nicht zu erkennen, dass nach Lage der Dinge eine Umgehung der Seveso-III-Richtlinie droht. Von aktuellen Ansiedlungswünschen, außer der Ansiedlung eines weiteren Wohnhauses auf den gegenüberliegenden Flurstücken xxx und xxx (streitgegenständlich im Verfahren 6 K 242/23), ist der erkennenden Kammer nichts bekannt. Auch dass derzeit Wohnbaubauhaben auf den Flurstücken xxx und xxx zu erwarten sind, erscheint gegenwärtig fernliegend, da diese Grundstücke im Eigentum des Störfallbetriebes stehen, der seinerseits weitere Wohnbaumaßnahmen in direkter Nachbarschaft als mögliches Konfliktpotential betrachtet. Im Übrigen steht es der Kommune frei, soweit derartige Entwicklungen aufgrund der in der Nachbarschaft vorhandenen unbebauten Flächen möglich sind, eine Steuerung weiterer Ansiedelungen durch die Aufstellung eines Bebauungsplans vorzunehmen.
Unterfällt das streitgegenständliche Bauvorhaben somit nicht der Seveso-III-Richtlinie, so kommt es auf die Frage, ob das streitgegenständliche Vorhaben, wie die Klägerin meint, außerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes liegt, nicht mehr entscheidungserheblich an. Allerdings spricht auch nach Auffassung der Kammer vieles für diese Auffassung.
Die insoweit darlegungsbelastete Beklagte vermochte nicht zu begründen, dass es aus störfallrechtlicher Sicht eines zusätzlichen „erweiterten Mindestabstandes“ von 200 Metern um das Betriebsgrundstück der Raffinerie herum bedarf. Sie hat sich letztlich ausschließlich auf ihr „Gesamtstädtisches Gutachten zur Ermittlung von angemessenen Abständen für die Prüfung der Verträglichkeit von Störfallbetrieben mit zukünftigen Planungen und Vorhaben unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie bzw. des § 50 BImSchG“ von 2014 (Gesamtstädtisches Gutachten) zurückgezogen. Nach dem Gutachten vom 13. September 2013 des TÜV Rheinland (Dr. rer. nat. Kaiser, Dipl.-Ing. E., bekannt gegebener Sachverständiger nach § 29b BImSchG), welches dem Gesamtstädtischen Gutachten (Dip.-Ing. I. und Dipl.-Phys. X., jeweils bekannt gegebene Sachverständige nach § 29b BImSchG) zu Grunde lag, liegen die sicherheitsgefährdenden Produktionsstätten im südlichen und östlichen Bereich des Betriebsgrundstücks. Dieses Gutachten und auch das in dem Verwaltungsverfahren des Parallelverfahrens 6 K 242/23 vorgelegte Sachverständigengutachten - Gutachten der TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG aus Juli 2021 (Dipl.-Ing. U., bekannt gegebener Sachverständiger nach § 29b BImSchG), berechnen übereinstimmend einen angemessenen Sicherheitsabstand, der im hier interessierenden nordwestlichen Teil des Betriebsbereichs des Störfallbetriebes kaum dessen Außengrenze erreicht.
Zweifel an diesen Berechnungen werden von den Beteiligten nicht geäußert und sind für die Kammer auch nicht ersichtlich. Wie sich Seite 8 des Gutachtens vom 13. September 2013 entnehmen lässt, liegen den Berechnungen die in dem Betriebsbereich gehandhabten Stoffe und die Betriebsparameter zugrunde. Im Besonderen waren Arbeitsgrundlage für die Ermittlung und Berechnung der Störfallablaufszenarien der Leitfaden „KAS-18, Leitfaden - Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG“ sowie die „VDI-Richtlinie 3783 Blatt 2“. Zwar unterliegt nach Angaben der Bezirksregierung letztere derzeit einem Überarbeitungsprozess. Laut dem Landesamt für Natur, Umwelt und Klima in Nordrhein-Westfalen (LANUK) sei damit zu rechnen, dass die angemessenen Abstände zukünftig größer ausfallen werden. Hiernach sei auch eine Anpassung des „KAS-18 Leitfadens“ beabsichtigt. Dass das Bauvorhaben mit Verabschiedung der überarbeiteten Regelwerke den angemessenen Sicherheitsabstand nicht wahrt, ist damit von der Beklagten aber nicht konkret dargetan worden, obwohl die Überarbeitung nach ihren Angaben im Gründruck vorliegt.
Der einzig in Streit stehende und das Vorhabengrundstück letztlich erfassende pauschale „erweiterte Mindestabstand“ von 200 Metern um das Betriebsgrundstück wird von dem Gutachten vom 13. September 2013 und dem Gesamtstädtischen Gutachten ausschließlich damit begründet, dass dieser zusätzliche Abstand zur Berücksichtigung einer angemessenen Entwicklung des Betriebsbereichs vorgeschlagen werde. Damit würden auch Wirkungen aus Dennoch-Bränden in Tanklagern, die gemäß KAS-18 einen Achtungsabstand 200 m erforderten an der Betriebsbereichsgrenze (an der sich derzeit keine Tanklager im Bereich der B.-straße befinden) abgedeckt.
Eine solche pauschale Erweiterung zugunsten einer angemessenen Betriebserweiterung des Störfallbetriebes, ohne konkret benannte Erweiterungsabsichten, dürfte sich, käme es darauf an, voraussichtlich als unzulässig erweisen. Zwar geht auch der „KAS-18 Leitfaden“ in Nr. 4.3 davon aus, dass im Rahmen der planerischen Störfallvorsorge nicht alleine von der Situation auszugehen sei, die zum Planungszeitpunkt vorliege. Bestehende Betriebsbereiche verfügten in der Regel über Erweiterungsmöglichkeiten, z. B. in Form von Freiflächen, Möglichkeiten einer Kapazitätserweiterung der Anlagen etc. Dem Betreiber sei deshalb zu empfehlen, seine Standortinteressen den zuständigen Behörden frühzeitig zur Kenntnis zu geben und in das Verfahren einzubringen. In Nr. 3.2 des Leitfadens wird weiter ausgeführt, dass das Gutachten auch auf Angaben des Betreibers, insbesondere zu Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebsbereichs mit gefährlichen Stoffen, die sich abstandsbestimmend auswirken können, eingehen soll. Diese Empfehlungen in dem Leitfaden sind aber wohl nicht dahingehend zu verstehen, dass abstrakt und ohne konkrete Angaben des Betreibers - wie vorliegend - Erweiterungsmöglichkeiten bei der gutachterlichen Bestimmung des Achtungsabstandes zu berücksichtigen sind. Eine Berücksichtigung kann vielmehr - auch vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Interessen der Grundstückseigentümer im Umfeld des Betriebes - grundsätzlich erst erfolgen, wenn der Störfallbetrieb Erweiterungsmöglichkeiten und -absichten konkret aufgezeigt hat.
Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26. März 2015 - 4 C 1566/12.N -, juris Rn. 68.
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme lässt sich auch nicht aus anderen Gründen, etwa unter dem Gesichtspunkt des Heranrückens der Bebauung an einen mit Immissionen verbundenen Betrieb feststellen.
Der Rücksichtnahme bedarf insoweit allerdings nicht nur derjenige, der von Lärm- oder Geruchsimmissionen betroffen ist. Auch derjenige, der Emissionen verursacht, bedarf des Schutzes vor einer störungsempfindlichen benachbarten Nutzung, die eine Einschränkung des ihm für die Verbreitung der Emissionen zur Verfügung stehenden Raumes nach sich ziehen würde. Treffen unverträgliche Nutzungen aufeinander, wie vorliegend Wohnbebauung und der vorhandene Betrieb, hat das Gebot der Rücksichtnahme nämlich nicht nur die Aufgabe, schädliche Umwelteinwirkungen von einer störanfälligen Nutzung fernzuhalten, sondern es soll auch emittierende Betriebe in ihrer Existenz sichern. Ein Vorhaben kann daher im Rechtssinne rücksichtslos sein, wenn es sich schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. etwa § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) aussetzt, etwa wenn Wohnbebauung zu nahe an einen vorhandenen emittierenden Betrieb heranrückt.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145, sowie Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, NVwZ-RR 2001, 82 f.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 1999 - 10 B 2558/98 -; VG M., Urteil vom 18. Oktober 2011 - 6 K 1388/09 -, juris.
Dass das beantragte Doppelhaus aufgrund der Nähe zu dem Betrieb der C. schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wäre, vermag die Kammer nicht festzustellen. Zwischen den eigentlichen Produktionsstätten des Betriebes und der beabsichtigten Wohnbebauung liegen knapp 400 Meter. Dazwischen befinden sich derzeit mehrere Verwaltungsgebäude des Betriebes, sowie dahinter gelegene Mitarbeiterstellplätze. Potential für zukünftige Interessenskonflikte ist weder von der Beklagten dargetan noch ersichtlich. Der Betreiber selbst sieht in der zusätzlichen Wohnbebauung zwar Potential für zukünftige Interessenkonflikte, allerdings offenbar weniger wegen Erweiterungsmöglichkeiten, sondern mehr bei großen Anlagenstillständen (Inspektions- & Instandhaltungsmaßnahmen) und dem dann erhöhten Verkehrsaufkommen im Kreuzungsbereich.
Ein abstraktes Interesse des Betriebes daran, dass sich die Wohnbebauung in seiner Nachbarschaft nicht ausbreitet, ist als solches rechtlich nicht schutzwürdig. Denn in einer Innenbereichslage, die durch ein Nebeneinander von Gewerbebetrieben und Wohngebäuden gekennzeichnet ist, lässt es § 34 Abs. 1 BauGB nicht zu, dass sich die Gewerbebetriebe gegen konkurrierende Wohnnutzung "abschotten".
Vgl. zum insoweit ähnlichen Nebeneinander von landwirtschaftlichen Betrieben und Wohngebäuden BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, juris Rn. 21.
Im Übrigen und darauf stellt die Kammer entscheidend ab, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Wohnbebauung mit dem streitgegenständlichen Doppelhaus näher an den Betrieb heranrückt als die bereits vorhandene Wohnbebauung entlang der Westseite der B.-straße und der Betrieb so möglicherweise weiteren Einschränkungen ausgesetzt wäre. Nördlich des streitgegenständlichen Vorhabens stehen in etwa gleichem Abstand zum Betriebsgelände der Raffinerie mehrere mehrgeschossige Wohnhäuser an der B.-straße auf, südlich des Vorhabengrundstücks steht neben einem weiteren Wohnhaus (B.-straße xx) noch ein Bildungszentrum mit Seminarräumen und Gästezimmern (B.-straße x) auf, denen gegenüber der Betrieb bereits jetzt Rücksicht nehmen muss. Die vorgenannten Wohnnutzungen befinden sich zudem alle entlang der westlichen Grundstücksgrenze des Betriebes auf der gegenüberliegenden Seite der B.-straße, sodass keine Rede davon sein kann, dass das streitgegenständliche Vorhaben an einer Seite an den Störfallbetrieb heranrückt, der bisher Immissionen gegenüber unempfindlich war.
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 17. Mai 2022 über 496,00 € für die Ablehnung des Bauvorbescheides ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Gemäß § 14 Abs. 2 Gebührengesetz (GebG) NRW werden Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Mit Blick auf den Rechtsgedanken der Norm und die verfassungsrechtliche Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz setzen Gebührentatbestände grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der betreffenden Amtshandlungen voraus.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2022 - 16 A 2670/19 -, juris Rn. 87.
Daran fehlt es vorliegend, denn die Beklagte wäre - wie ausgeführt - zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheides verpflichtet gewesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §709 Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.