Berichtigung des Tatbestands: Unterschutzstellung und Sicherstellungsverordnung (Landschaftsschutz)
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen berichtigte den Tatbestand seines Urteils vom 4. Oktober 2016. Richtiggestellt wird, dass die Bezirksregierung Münster 1988 per ordnungsbehördlicher Verordnung das Landschaftsschutzgebiet Nr. 58 festsetzte. Im Hinblick auf das Auslaufen dieser Unterschutzstellung erließ die Bezirksregierung 2008 eine auf höchstens vier Jahre befristete Sicherstellungsverordnung, die am 17. Oktober 2008 in Kraft trat. Die Berichtigung dient der Richtigstellung des berichteten Sachverhalts, nicht der inhaltlichen Änderung der Entscheidung.
Ausgang: Tatbestand des Urteils vom 4.10.2016 hinsichtlich Unterschutzstellung und Sicherstellungsverordnung berichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein berichtigender Beschluss kann den Tatbestand eines früheren Urteils dahin gehend berichtigen, dass die dort wiedergegebene Sachverhaltsdarstellung dem tatsächlichen Verwaltungshandeln entspricht.
Die Berichtigung des Tatbestands ändert nicht die materiellen Entscheidungsfolgen des Urteils, sondern stellt ausschließlich den korrekten tatsächlichen Sachverhalt fest.
Bei der Berichtigung ist zu prüfen, ob die geänderte Formulierung bloße redaktionelle oder sachlich zu berichtende Feststellungen betrifft und keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen einführt.
Die Erlassung und Befristung einer Sicherstellungsverordnung sowie die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebiets sind als darzustellende Tatsachen in den Tatbestand aufzunehmen, sofern sie den tatsächlichen Rechtszustand korrekt wiedergeben.
Tenor
Der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 4. Oktober 2016 wird dahingehend berichtigt, dass der erste Absatz auf Seite 3 des Urteils nunmehr lautet:
„Durch ordnungsbehördliche Verordnung vom 21. November 1988 hatte die Bezirksregierung Münster in dem Bereich, in welchem das in Rede stehende Flurstück liegt, das Landschaftsschutzgebiet Nr. 58 P. – M.---ringhausen – I. festgesetzt. Im Hinblick auf das Auslaufen der Unterschutzstellung und auf eine künftige weitere Unterschutzstellung hatte die Bezirksregierung Münster im Jahr 2008 eine auf eine Geltungsdauer von höchstens vier Jahren beschränkte Sicherstellungsverordnung erlassen, die am 17. Oktober 2008 in Kraft trat.“
Rubrum
Der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 4. Oktober 2016 wird dahingehend berichtigt, dass der erste Absatz auf Seite 3 des Urteils nunmehr lautet:
„Durch ordnungsbehördliche Verordnung vom 21. November 1988 hatte die Bezirksregierung Münster in dem Bereich, in welchem das in Rede stehende Flurstück liegt, das Landschaftsschutzgebiet Nr. 58 P. – M.---ringhausen – I. festgesetzt. Im Hinblick auf das Auslaufen der Unterschutzstellung und auf eine künftige weitere Unterschutzstellung hatte die Bezirksregierung Münster im Jahr 2008 eine auf eine Geltungsdauer von höchstens vier Jahren beschränkte Sicherstellungsverordnung erlassen, die am 17. Oktober 2008 in Kraft trat.“