Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Abschiebung wegen Wiederaufgreifen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO, die Abschiebung bis zur Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu untersagen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil der geltend gemachte Anspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Vorbringen stützen sich ausschließlich auf bereits im vorherigen asylrechtlichen Folgeverfahren geprüfte Aspekte; eine Änderung der Sach- oder Rechtslage liegt nicht vor. Eine behauptete posttraumatische Belastungsstörung wurde nicht glaubhaft gemacht; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Abschiebung mangels glaubhafter Darlegung eines Anspruchs abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach § 123 VwGO ist glaubhaft zu machen, dass der geltend gemachte Anspruch besteht; hierfür gelten die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach § 920 Abs. 2 i.V.m. § 294 ZPO.
Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens (§ 51 VwVfG) rechtfertigt eine einstweilige Aussetzung einer Abschiebung nur, wenn neue entscheidungserhebliche Tatsachen vorgetragen oder eine Änderung der Rechtslage dargetan wird.
Die bloße Wiederholung bereits in einem vorangegangenen Verfahren geprüfter Vortragspunkte begründet weder ein Recht auf Wiederaufnahme noch auf einstweilige Maßnahmen zur Abwendung der Abschiebung.
Behauptete gesundheitliche Beeinträchtigungen (z. B. eine posttraumatische Belastungsstörung) müssen substantiiert und glaubhaft gemacht werden, damit sie prozessuale Schutzmaßnahmen gegen Abschiebung begründen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Gründe
Der Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, der für die Abschiebung zuständigen Zentralen Ausländerbehörde E. wie auch der für die ausländerbehördliche Behandlung des Antragstellers zuständigen Ausländerbehörde des Kreises V. mitzuteilen, bis zur Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen,
hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht.
Dies ergibt sich für das Gericht bereits aus dem Umstand, dass der Antragsteller seinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne von § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschließlich mit Aspekten begründet, die bereits Gegenstand des asylrechtlichen Folgeverfahrens zum Aktenzeichen 5524276-423 waren, das durch Urteil des Gerichts vom 30. Juli 2012 (5a K 2288/12.A) abgeschlossen worden ist. Eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage ist für das Gericht nicht erkennbar.
Soweit sich der Antragsteller nunmehr auf eine posttraumatische Belastungsstörung beruft, ist dies in keiner Weise glaubhaft gemacht worden.
Der Antrag ist deshalb abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.