Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsanordnung nach Italien
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ordnet die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung des BAMF nach Italien an. Zur Entscheidung führte die summarische Prüfung, wonach erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebung bestehen, weil keine individuelle Zusicherung italienischer Behörden über gesicherte Unterkunft vorliegt. Maßgeblich waren Verweisungen auf BVerfG- und EGMR-Rechtsprechung zum Schutz von Familien und Kindern.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien wurde stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten in der Hauptsache das private Interesse an der Aussetzung gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegen.
Nach § 34a Abs. 1 AsylVfG hat das Bundesamt sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen; bei Vorliegen solcher Gründe kann es die Abschiebungsanordnung aufheben oder die zuständige Ausländerbehörde anweisen, von der Vollziehung abzusehen.
Bei Abschiebungen von Familien nach Italien muss das Bundesamt in Fällen mit erheblichen Grundrechtsbetroffenheiten (u.a. Kindeswohl, Art. 6 GG; Schutz des Lebens/der Gesundheit) nach der Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR eine konkrete, individuelle Zusicherung der italienischen Behörden einholen, dass eine gesicherte Unterkunft besteht.
Die Notwendigkeit einer individuellen Zusicherung ist nicht strikt an ein bestimmtes Alter (z. B. drei Jahre) gebunden; vielmehr ist auf die spezifischen Bedürfnisse und die Vulnerabilität des jeweiligen Kindes und der Familie abzustellen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. April 2015 (5a K 1983/15.A) gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. April wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der – sinngemäße - Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. April 2015 (5a K 1983/15.A) gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. April 2015 in Ziffer 2. enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien anzuordnen,
hat Erfolg.
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag an das Gericht gegen die auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) vom Bundesamt in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides vom 2. April 2015 verfügte Abschiebungsanordnung ist zulässig, insbesondere ist er fristgerecht erhoben worden.
Der Antrag ist auch begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung ‑ einer Klage – ganz oder teilweise anordnen, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das private Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Maßgebliche – aber nicht ausschließliche – Grundlage der Abwägungsentscheidung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, soweit diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abschätzen lassen.
Diese Interessenabwägung fällt hier zugunsten der Antragsteller aus. Das Interesse der Antragsteller an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet überwiegt gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse an der sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung, da die Klage der Antragsteller in der Hauptsache zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag Aussicht auf Erfolg hat. Denn nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. April 2015 getroffenen Abschiebungsanordnung nach Italien.
Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt in Fällen, in denen der Ausländer – wie hier – in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Danach hat das Bundesamt sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 des Aufenthaltgesetzes (AufenthG) kein Raum verbleibt. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Ggf. hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen. Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, ggf. durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist.
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 939/14 –, Juris, S. 6 f.
Nach jüngster Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Bundesamt angesichts der derzeitigen Auskunftslage sowie der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie des bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System vorrangig zu beachtenden Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren nach Italien in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen.
Vgl. BVerfG, a.a.O., Juris, S. 8.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss demnach eine konkrete und individuelle Zusicherung der italienischen Behörden eingeholt werden, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 4. November 2014, Tarakhel ./. Switzerland, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, 127 ff = Juris Rn. 122.
Eine solche individuelle Garantie der italienischen Behörden liegt hinsichtlich der Antragsteller nicht vor. Sie ist auch nicht aufgrund des Umstands, dass die jüngste Antragstellerin, die Antragstellerin zu 4), bereits vier Jahre alt ist und damit nicht mehr zu der maßgeblichen Gruppe der „neugeborenen und Kleinstkinder bis zum Alter von drei Jahren“ gehört, entbehrlich. Zum einen geht das Bundesverfassungsgericht selbst nicht davon aus, dass es sich bei der Benennung von Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren um eine starre Altersgrenze handelt, deren Überschreiten unmittelbar dazu führt, dass eine individuelle Garantie der italienischen Behörden nicht mehr erforderlich sei. Vielmehr verhält sich das Bundesverfassungsgericht nicht zu der Frage, welche Anforderungen an die Abschiebung von Familien mit minderjährigen Kindern im Alter von über drei Jahren nach Italien zu stellen sind.
Vgl. BVerfG, a.a.O., Juris, S. 8, nach dem “jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen sei, dass (…)”.
Auch der EGMR bindet das Erfordernis einer individuellen Garantie nicht an ein bestimmtes Alter der minderjährigen Kinder. Zwar lag der Entscheidung des EGMR die Situation einer afghanischen Familie, deren jüngstes Kind im Zeitpunkt der Entscheidung zwei Jahre alt war, zugrunde. Aus den Entscheidungsgründen geht jedoch nicht hervor, dass lediglich Kleinstkinder bis zum Alter von drei Jahren eines besonderen Schutzes bei der Abschiebung nach Italien bedürfen. Vielmehr lässt auch der EGMR diese Frage ausdrücklich offen und legt den Schluss nahe, dass es insbesondere auf die spezifischen Bedürfnisse des jeweiligen Minderjährigen ankomme und nicht auf das tatsächliche Alter.
Vgl. EGMR, a.a.O., Juris Rn. 119: “This requirement of ‘special protection’ of asylum seekers is particularly important when the persons concerned are children, in view of their specific needs and their extreme vulnerability.” und Rn. 122: It follows that, were the applicants to be returned to Italy without the Swiss authorities having first obtained individual guarantees from the Italian authorities that the applicants would be taken charge of in a manner adapted to the age of the children (…)”.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.