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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5a L 85/15.A·09.02.2015

Antrag auf Prozesskostenhilfe und vorläufigen Rechtsschutz bei Dublin-Rücküberstellung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtRücküberstellungsverfahren (Dublin)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe und vorläufigen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Rücküberstellung nach Norwegen. Das Gericht folgte den Feststellungen der Behörde und erachtete die Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt reisefähig; die vorgelegten ärztlichen Atteste genügten nicht, eine Reiseunfähigkeit zu belegen. Suizidalitätsangst bezog sich auf eine Abschiebung nach Afghanistan und war für die Rücküberstellung nach Norwegen nicht relevant. Die Anträge wurden abgelehnt; die Antragsteller tragen die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Rücküberstellungsverfahren als unbegründet abgewiesen; Antragsteller tragen die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Entscheidung über vorläufigen Rechtsschutz im Asylverfahren ist die Reisefähigkeit der Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt entscheidend.

2

Ärztliche Bescheinigungen, mit denen eine psychische Erkrankung und damit Reiseunfähigkeit geltend gemacht werden, müssen den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, um einen Abschiebungsstopp zu begründen.

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Eine Befürchtung suizidalen Verhaltens, die sich auf eine Abschiebung in ein anderes Land bezieht, rechtfertigt nicht die Verneinung der Reisefähigkeit für eine konkrete Rücküberstellung in ein anderes Zielland.

4

Nicht-akute oder in Norwegen fortsetzbare medizinische Behandlungen sowie zeitlich vorausgeplante Operationen begründen nur dann ein Abschiebungshindernis, wenn eine dringende, unverzügliche medizinische Versorgung am Ort der geplanten Rückführung nicht sichergestellt ist.

5

Die Kostenentscheidung in Verwaltungsprozessen richtet sich nach § 154 VwGO; Gerichtskosten werden in Asylverfahren gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.

Relevante Normen
§ 77 Abs. 2 AsylVfG§ 77 Abs. 1 AsylVfG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b AsylVfG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

2

Die Anträge haben keinen Erfolg. Zur Begründung folgt der Einzelrichter gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG den Feststellungen und Gründen des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2014.

3

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) ist auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung vom 30. Januar 2015 von der Reisefähigkeit der Antragsteller auszugehen. Es kann offen bleiben, ob das – nicht unterzeichnete – Schreiben des St-K.        -Hospitals in E.        vom 28. Januar 2015, das in Bezug auf die Antragstellerin zu 2. die Diagnosen „Depression, z. N. Suizidversuch, 10. Schwangerschaftswoche, aktuell wegen Hyperemesis stationär“ enthält, den Anforderungen der Rechtsprechung an die Darlegung einer psychischen Erkrankung genügt,

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vgl. BVerwG, Urteil 11. September 2007 – 10 C 8/07 –, juris Rn. 15.

5

Eine Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2. in Bezug auf die Rücküberstellung nach Norwegen auf dem Luftwege begründet auch eine unterstellte psychische Erkrankung vorliegend nicht. Eine Suizidalität steht, wie aus der zweiten Seite des Psychiatrie-Befundes hervorgeht, allein im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan in Rede. Befürchtet wird in diesem Falle eine Bestrafung durch die Familie. Eine Abschiebung nach Afghanistan steht jedoch nicht bevor. Dass die Schwangerschaftsübelkeit einer Flugreise entgegensteht, ist ebenfalls nicht dargetan.

6

Aus der ärztlichen Bescheinigung der Dres. med. T.         -I.        und I.        , wonach der am 14. Dezember 2011 geborenen Antragstellers zu 3. wegen einer Hodenerkrankung kurzfristig versorgt werden müsse, folgt ebenfalls kein Hindernis für die Rücküberstellung. Die medizinische Versorgung kann gegebenenfalls in Norwegen fortgesetzt und abgeschlossen werden. Im Schriftsatz vom 5. Februar 2015 wird vorgetragen, am 18. März 2015 sei eine Operation des Antragstellers zu 3. geplant. Aus dem zeitlichen Vorlauf, mit dem die Operation angesetzt ist, wird deutlich, dass es sich auch nicht um ein der Abschiebungsanordnung entgegenstehendes akutes gesundheitliches Problem handelt, das einen zeitlich befristeten weiteren Aufenthalt der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland erfordert.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.