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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5a L 784/12.A·16.07.2012

Eilantrag auf Durchführung weiteren Asylverfahrens abgelehnt (§ 123 VwGO)

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Verpflichtung, die zuständigen Ausländerbehörden über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu informieren. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil der Bescheid des BAMF bestandskräftig war und die zweiwöchige Klagefrist versäumt wurde. Der Antragsteller hat den geltend gemachten Anspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung erfolgte zulasten des Antragstellers.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als unbegründet abgewiesen, da Bescheid bestandskräftig und Klagefrist versäumt

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht; bloßes, nicht substantiertes Vorbringen genügt nicht.

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Ein bestandskräftiger Verwaltungsakt, gegen den die Klagefrist ungenutzt verstrichen ist, schließt in der Regel die Gewährung einstweiliger Rechtsschutzmaßnahmen zur Durchsetzung eines hieraus abgeleiteten Anspruchs aus.

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Die Einhaltung der Klagefrist ist verfahrensrechtlich maßgeblich; eine nach Ablauf der Frist erhobene Klage erschwert oder verhindert den Zugang zum Hauptrechtsweg und damit ordentlichen vorläufigen Rechtsschutz.

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Hinweise der Antragsgegnerin auf die Fristversäumung und die Einsichtsmöglichkeit in Verwaltungsvorgänge können das Unterbleiben substantiierter Einwendungen des Antragstellers begründen.

Relevante Normen
§ 123 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung, § 294 Zivilprozessordnung§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, der für die Abschiebung zuständigen Zentralen Ausländerbehörde Dortmund wie auch der für die ausländerbehördliche Behandlung des Antragstellers zuständigen Ausländerbehörde des Kreises Unna mitzuteilen, dass ein weiteres Verfahren durchgeführt wird,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht.

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Dies beruht schon darauf, dass der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 11. April 2012, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wurde, bestandskräftig ist. Der Bescheid wurde am 16. April 2012 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Die Klageerhebung am 4. Mai 2012 erfolgte nach Ablauf der Klagefrist von zwei Wochen, auf die der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden ist.

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Auf die Versäumung der Klagefrist hat die Beklagte im Übrigen bereits in der Klageerwiderung vom 14. Mai 2012 hingewiesen. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers konnte diesen Umstand bei der Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge feststellen. Einwände wurden nicht vorgebracht.

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Der Antrag ist deshalb abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.