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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5a L 566/13.A·16.05.2013

Eilrechtsschutz gegen Dublin-Abschiebungsanordnung nach Italien wegen möglicher systemischer Mängel

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller wenden sich im Eilverfahren gegen eine Abschiebungsanordnung des BAMF nach Italien (Dublin-Verfahren) und begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Das Gericht bejaht ausnahmsweise die Zulässigkeit vorläufigen Rechtsschutzes trotz § 34a Abs. 2 AsylVfG. Aufgrund einer summarischen Prüfung bestehen ernsthafte, tatsachengestützte Zweifel, ob Italien Asylbewerbern derzeit ausreichende Aufnahmebedingungen und ein europarechtskonformes Verfahren gewährleistet, sodass eine Verletzung von Art. 3 EMRK/Art. 4 GRCh nicht ausgeschlossen ist. Mangels eingeholter Garantien insbesondere zur Unterbringung und Versorgung der (vulnerablen) Familie überwiegt das Aussetzungsinteresse; die aufschiebende Wirkung wird angeordnet.

Ausgang: Aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Dublin-Abschiebungsanordnung nach Italien angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG ist trotz § 34a Abs. 2 AsylVfG in verfassungskonformer Auslegung ausnahmsweise zulässig, wenn Abschiebungshindernisse geltend gemacht werden, die vom Konzept normativer Vergewisserung nicht erfasst sind.

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Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, wenn die angegriffene Abschiebungsanordnung einen belastenden Verwaltungsakt darstellt, dessen Aufhebung im Hauptsacheverfahren mit der Anfechtungsklage verfolgt werden kann.

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Nach Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK darf eine Überstellung nach der Dublin-II-Verordnung unterbleiben, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Zielstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung befürchten lassen.

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Bei der Interessenabwägung im Eilverfahren überwiegt das Aussetzungsinteresse, wenn Grundrechtsbeeinträchtigungen im Zielstaat nicht ausgeschlossen sind und nach erfolgter Abschiebung nicht effektiv verhindert oder rückgängig gemacht werden können.

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Fehlen im Einzelfall konkrete Zusicherungen des Zielstaats zur Unterbringung, Versorgung und medizinischen Behandlung vulnerabler Antragsteller, kann dies die Annahme einer ernsthaften Gefährdungslage und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung stützen.

Zitiert von (29)

14 zustimmend · 15 neutral

Relevante Normen
§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 7 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 34a Abs. 2 AsylVfG§ 26a AsylVfG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. April 2013 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG – der Berichterstatter als Einzelrichter.

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Der Antrag der Antragsteller,

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hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet.

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Die Kammer lässt es dahingestellt, ob den Antragstellern nicht schon deshalb vorläufiger Rechtsschutz unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes zuzubilligen ist, weil gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Bundesamt an einem fairen Verfahren für die Antragsteller nicht interessiert ist. Anhand der Aktenlage gibt es für den Umstand, dass ein Bescheid vom 12. April 2013 erst über einen Monat später zugestellt wurde, nur die eine Erklärung, dass zunächst ein Flug nach Italien gebucht werden sollte – was auch geschehen ist – und die Zustellung so erfolgen sollte, dass mögliche Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine Abschiebung zusätzlich erschwert werden sollen: Der Flug ist für den 21. Mai 2013 gebucht, das heißt auf den Tag nach Pfingsten, so dass für einen Eilrechtsschutz der Sache nach nur fünf Tage verbleiben. Dass die Bekanntgabe des Bescheides vom 12. April 2013 unmittelbar an die Antragsteller schon am 10. Mai 2013 über die Ausländerbehörde erfolgte, ist dabei ohne Belang: Die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller hatten schon im Verwaltungsverfahren schriftliche Vollmacht vorgelegt, so dass die Zustellung des Bescheids an diese Prozessbevollmächtigten maßgeblich ist, § 7 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes. Dieser Eindruck, dass es an einem fairen Verfahren fehlt, wird noch durch die sog. „Flugbescheinigung“ von Dr. med. I.     S.        vom 15. Mai 2013 verstärkt. Es handelt sich ausweislich des von Antragstellerseite vorgelegten Mutterpasses nicht um die die Antragstellerin 2. behandelnden Ärzte. Aus der Bescheinigung ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, wann und wie Frau Dr. S.        ihre Erkenntnisse erworben hat und anderen gegenüber offenbaren darf. Es fehlt weiter jedweder Hinweis auf eine Einbeziehung und Würdigung der Erkenntnisse der die Antragstellerin zu 2. behandelnden Ärzte. Schließlich strotzt diese Bescheinigung vor Rechtschreibfehlern: All dies drängt die Vermutung auf, dass hier in größter Eile eine Bescheinigung der Ausländerbehörde und dem Bundesamt zum Gefallen gefertigt wurde. Für das gerichtliche Eilverfahren ist eine solche Bescheinigung jedenfalls unbrauchbar. Diese Umstände bedürfen – wie ausgeführt – allerdings derzeit keiner abschließenden Würdigung, da der Antrag der Antragsteller schon aus anderen Gründen Erfolg hat:

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Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Denn jedenfalls die Anordnung unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 12. April 2013 stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, dessen Aufhebung im Hauptsacheverfahren im Wege der Anfechtungsklage von dem Betroffenen verfolgt werden kann.

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Den Antragstellern fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die am 13. Mai 2013 erhobene Klage gegen die Abschiebungsanordnung ist nicht offensichtlich verfristet. Der Bescheid vom 12. April 2010 wurde ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und des Eingangsstempels auf dem streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid erst an ebendiesem 13. Mai 2013 den Prozessebevollmächtigten der Antragsteller zugestellt.

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Der Zulässigkeit des Antrages steht § 34 a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen, wonach die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) nicht nach § 80 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf. Denn diese Vorschrift, die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 16 a Abs. 2 Satz 3 GG findet, lässt bei verfassungskonformer Auslegung durchaus in Ausnahmefällen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,

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kann ein derartiger Ausnahmefall namentlich dann angenommen werden, wenn die Antragsgegnerin Schutz zu gewähren hat, weil Abschiebungshindernisse durch bestimmte Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn dem Ausländer im Zielstaat die Todesstrafe droht, wenn für ihn die konkrete Gefahr besteht, dort in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rückverbringung Opfer eines Verbrechens zu werden, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates steht, wenn sich die Verhältnisse im Drittstaat geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26 a Abs. 3 AsylVfG hierauf noch aussteht oder wenn offen zu Tage tritt, dass der Drittstaat seinen Schutzverpflichtungen nicht nachkommen wird.

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Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist auch unionsrechtlich nicht ausgeschlossen. Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1 lit. e) Satz 5 Dublin II VO sehen zwar vor, dass ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, einen Asylantrag mangels Zuständigkeit nicht zu prüfen und den Asylbewerber an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung hat; dies gilt allerdings nicht, wenn die Gerichte oder zuständigen Stellen im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders entscheiden, sofern es nach ihrem innerstaatlichen Recht – wie hier bei verfassungskonformer Auslegung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG – zulässig ist.

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In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass nicht nur nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter den genannten Voraussetzungen vorläufiger Rechtschutz gegen Abschiebemaßnahmen nach § 34 a AsylVfG zulässig ist. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – betreffend Griechenland – kann das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikels 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch eine Abschiebung eines Betroffenen verletzt sein, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass er in dem Aufnahmeland tatsächlich Gefahr läuft, einer solchen Behandlung ausgesetzt zu werden, und dass dies auch in der Nichtbeachtung der Richtlinie (EG) Nr. 9/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten begründet sein kann. Das Erfordernis der Wirksamkeit eines Rechtsbehelfs i. S. von Art. 13 EMRK verlangt dabei, dass den Betroffenen ein Rechtsbehelf mit automatisch aufschiebender Wirkung zur Verfügung steht.

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Überdies hat der Gerichtshof der Europäischen Union – zur Situation in Griechenland – entschieden, dass Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh) dahin auszulegen ist, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Dublin II - Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden. Dabei genügt nicht jeder geringste Verstoß gegen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, um eine Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedsstaat zu vereiteln. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.

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In Bezug auf Abschiebungen nach   I t a l i e n   hat die Kammer bereits durch Beschlüsse vom 1. Juni 2011 - 5a L 576/11.A -, 6. März 2012 - 5a L 223/12.A -, vom 11. April 2013 - 5a L 258/13.A – und vom 16. Mai 2013 – 5a L 547/13.A – unter Bezugnahme auf andere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen und unter Berücksichtigung der bis dato veröffentlichten Erkenntnisquellen ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass Italien aufgrund der dort vorherrschenden Verhältnisse aktuell nicht in der Lage sei, seinen europa- und menschenrechtlichen Schutzverpflichtungen gegenüber Asylbewerbern nachzukommen. Die Kammer hat daher den Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben. Ob bzw. inwieweit das Konzept der normativen Versicherung in Italien generell noch greift, hat die Kammer dabei einer genaueren und abschließenden Klärung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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Hieran hält die Kammer weiterhin – auch und gerade unter Beachtung der weiteren Entwicklungen und der neueren Erkenntnisquellen – fest. In Auswertung der gesamten Erkenntnisquellen, die der Kammer in dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Verfügung stehen, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf der Grundlage einer summarischen Prüfung nach wie vor ernsthaft zu befürchten, dass Asylbewerbern im Falle einer Überstellung nach Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. der Artikel 4 EUGrdRCh und 3 EMRK droht.

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Bereits vor der nordafrikanischen Flüchtlingskrise gaben zahlreiche Berichte begründeten Anlass zu der Annahme, dass die Aufnahmekapazitäten für Asylsuchende in Italien – schon immer ein Ziel- und Transitland für Flüchtlinge – seit dem Jahr 2008 zunehmend überlastet und Asylsuchende dort ungeschützt, ohne Obdach, Integrationshilfe und gesicherten Zugang zu Nahrung und medizinischer Versorgung seien.

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Asylsuchende, die sich um internationalen Schutz bemühten, hätten in Italien – so Amnesty International bereits in seinem Länderreport 2011 zu Italien – kaum Zugang zu einem wirksamen Verfahren.

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Die Bundesregierung sah und sieht sich zu Änderungen der Überstellungspraxis von Deutschland nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens indes nicht veranlasst.

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Durch den Ansturm von Flüchtlingen, die im Laufe des Jahres 2011 vor allem von der nordafrikanischen Küste aus im Zuge des „Arabischen Frühlings“ nach Italien geflohen sind, hat sich die Lage laut Berichten diverser Flüchtlingshilfsorganisationen allerdings nochmals weiter verschärft. Dies gelte insbesondere für die Situation auf Lampedusa und Sizilien, aber ebenso für Kalabrien und anderswo in Italien.

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Berichtet wird ferner, dass in Reaktion auf den Zustrom von Asylbewerbern und Flüchtlingen die italienische Regierung noch im Jahr 2011 Maßnahmen ergriffen habe, um – im gesamten Land – zusätzliche Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen.

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Auch UNHCR berichtet in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Braunschweig aus April 2012, dass anzuerkennen sei, dass in Italien – auch und gerade nach Ankunft einer erheblichen Zahl von Personen aus Nordafrika und der darauffolgenden Erklärung des „humanitären Notstandes“ (Erlass des Ministerpräsidenten vom 6. Oktober 2011) – Verbesserungen des Aufnahmesystems stattgefunden hätten. Dennoch sehe man hinsichtlich einer Reihe von Aspekten – u. a. zur Frage der Unterbringungskapazitäten – noch Anlass zur Sorge. Allerdings gehe UNHCR davon aus, dass die Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Italien grundsätzlich sichergestellt sei, wenn ein formaler Antrag gestellt worden sei, so lange der Zeitraum von 6 Monaten Verfahrensdauer (ab formaler Antragstellung) nicht überschritten werde und soweit die aktuellen Zahlen der Asylbewerber die Kapazitäten nicht überstiegen. Eine angemessen Versorgung erscheine hingegen derzeit nicht sichergestellt für alle Asylsuchenden mit besonderem Schutzbedürfnis im Sinne der EU-Aufnahmerichtlinie.

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Nach den jüngsten Auskünften des Auswärtigen Amtes liegen dort keine Erkenntnisse (mehr) vor, dass Asylbewerbern in Italien kein effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt werde. Außerdem könnten nach dem dortigen Erkenntnisstand derzeit alle Asylbewerber/Flüchtlinge in öffentlichen Zentren untergebracht werden. Ggf. gebe es lokale/regionale Überbelegungen, landesweit seien aber genügend Plätze vorhanden. Insbesondere in Norditalien seien die Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Zusätzlich zu den staatlichen und öffentlichen Einrichtungen gebe es kommunale und karitative Einrichtungen, sodass meist ein Unterbringungsplatz in der Nähe gefunden werden könne. Mit der Anmeldung beim Servizio Sanitario Nazionale sei auch eine freie medizinische Versorgung sichergestellt.

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Diesen Auskünften stehen indes nach wie vor mehrere Berichte entgegen, die weiterhin auf grundlegende Defizite bezüglich des Zugangs zum und der Durchführung und Dauer von Asylverfahren sowie vor allem bei der Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern schließen lassen. So endet etwa die Stellungnahme der Associazione per gli Studi Giuridici sull'Immigrazione (ASGI) an das Verwaltungsgericht Darmstadt aus November 2012 mit der Feststellung, dass zusammenfassend zu sagen sei, dass der gemäß Dublin II-Verordnung rücküberstellte Asylbewerber aufgrund der begrenzten Kapazität des gesamten Systems keine ausdrückliche Garantie für eine Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung habe.

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Vor allem dem Gutachten von borderline-europe e.V. an das Verwaltungsgericht Braunschweig aus Dezember 2012 und dem jüngsten Bericht von bordermonitoring.eu e.V. lässt sich entnehmen, dass weiterhin erhebliche Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien zu verzeichnen sind.

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Hinzu kommt, dass nach den Ausführungen von Judith Gleitze im aktuellen „Newsletter Italien“ die vor allem finanziellen Sonderregelungen zum sogenannten „Notstand Nordafrika“ – nachdem die Regierung den Notstand mit Dekret Nr. 33 vom 28. Dezember 2012 zuletzt noch einmal bis Ende Februar 2013 verlängert hatte – zum 28. Februar 2013 aufgehoben wurden. Nunmehr sei die weitere Unterbringung der laut „La Repubblica“ noch immerhin ca. 13.000 Personen in den verschiedenen landesweiten Einrichtungen des „humanitären Notstands“ wieder ungewiss.

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Bei dieser Erkenntnislage geht die Kammer bis auf Weiteres aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass Vieles dafür spricht, dass die Republik Italien derzeit auf Grund systemischer Mängel (noch) nicht (wieder) in der Lage ist, ein den Anforderungen an europäisches Recht genügendes Asylverfahren – vor allem mit Blick auf Art. 13 und 14 der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG – durchzuführen. Jedenfalls sind die Bedenken von solchem Gewicht, dass sich die Kammer weiterhin eine abschließende Klärung in einem Hauptsacheverfahren vorbehält.

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Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es keine Empfehlung des UNHCR gibt, generell nicht nach Italien zu überstellen, wie dies bei Griechenland der Fall ist, und dass andere Verwaltungsgerichte die vorliegenden Erkenntnisquellen anders einschätzen und gewichten und daher auch die Sach- und Rechtslage anders bewerten bzw. bei der Gewährung des Rechtsschutzes nach dem Abschiebezielort innerhalb von Italien (Nord- oder Süditalien) oder zwischen Flüchtlingen, die in Booten über das Mittelmeer nach Italien gelangen und solchen, die unter behördlicher Aufsicht nach Italien überstellt werden, differenzieren oder aber Rechtsschutz im Anschluss an die UNHCR Stellungnahme vom 24. April 2012 nur Asylsuchenden mit besonderen Schutzbedürfnissen im Sinne der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG gewähren.

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Gerade der Umstand, dass es hinsichtlich der Würdigung der Verhältnisse in Italien gemessen an dem gemeinschaftsrechtlich allgemein vorgegebenen Schutzniveau zahlreiche Entscheidungen mit unterschiedlichen Ergebnissen gibt, verdeutlicht nach Ansicht der Kammer geradezu die bestehende Schwierigkeit einer eindeutigen Bewertung und damit die Notwendigkeit einer besonders gründlichen tatsächlichen und rechtlichen Prüfung, die nur in einem Hauptsacheverfahren erfolgen kann.

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Bestätigt sieht sich die Kammer übrigens durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 13. Februar 2013 - 81498/12 -; der EGMR hat – laut Mitteilung auf der Internet-Plattform www.asyl.net vom 25. Februar 2013 („EGMR stoppt Überstellung nach Italien“) – auf Grundlage von Art. 39 der Verfahrensordnung des EGMR die Überstellung einer somalischen Familie von Deutschland nach Italien mittels einer sog. vorläufigen Maßnahme ausgesetzt. Die Bundesregierung war bis zum 6. März 2013 aufgefordert mitzuteilen, welche Garantien von der italienischen Regierung eingeholt werden können, um einen ausreichenden Schutz der Familie in Italien sicherzustellen. Ebenso wie das Verwaltungsgericht Schwerin geht auch die Kammer davon aus, dass diese Maßnahme dafür spricht, dass auch der EGMR die Situation der Asylbewerber in Italien als äußerst kritisch ansieht.

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Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. April 2013, Mohammed Hussein v. the Nederlands and Italy (application no. 27725/10),

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hinweist, rechtfertigt dies hingegen in diesem Eilverfahren keine andere rechtliche Bewertung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit jener Entscheidung eine gegen eine Dublin-Überstellung von den Niederlanden nach Italien gerichtete Beschwerde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stützt sich in seiner Entscheidung allerdings ausschließlich auf Berichte des UNHCR und des Menschenrechtskommissars bereits aus Juli bzw. September 2012. Die weiteren – oben zitierten – Erkenntnisquellen sind nicht in die Entscheidung eingeflossen.

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Mit Blick auf den vorliegenden Fall bleibt schließlich anzumerken, dass die Antragsgegnerin (bislang) keine Garantien der Republik Italien eingeholt hat, dass vor allem Unterkunft und Versorgung – einschließlich notwendiger medizinischer Versorgung – konkret für die Antragsteller (eine Familie mit zwei kleinen Kindern und einer schwangeren Mutter) sichergestellt sind.

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Da demnach bei einer Abschiebung nach Italien weiterhin Beeinträchtigungen verfassungsrechtlich geschützter Rechte der Antragsteller nicht ausgeschlossen und in Folge der Abschiebung auch nicht verhindert oder rückgängig gemacht werden können, überwiegt das Interesse der Antragsteller, zunächst nicht nach Italien abgeschoben zu werden, bis die zuvor aufgeworfenen Fragen in einem etwaigen Hauptsacheverfahren geklärt werden. Der zulässige Antrag ist insoweit mithin auch begründet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.