Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5a L 332/10.A·03.05.2010

Einstweilige Anordnung: BAMF zur Entgegennahme persönlich gestellten Asylantrags verpflichtet

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt durch einstweilige Anordnung, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Dortmund, zur Entgegennahme seines persönlich gestellten Asylantrags zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt und stellte Eilbedürftigkeit wegen möglicher aufenthaltsbeendender Maßnahmen fest. Es führte aus, dass ein Asylantrag i.S.v. §§13,14 AsylVfG bereits durch persönliche Vorsprache bzw. das Schreiben der Prozessbevollmächtigten wirksam gestellt wurde. Weitergehende Mitwirkungspflichten berühren nicht die Pflicht zur Entgegennahme.

Ausgang: Einstweiliger Antrag des Klägers, das BAMF zur Entgegennahme seines persönlich gestellten Asylantrags zu verpflichten, wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein förmlicher Asylantrag im Sinne des AsylVfG liegt vor, wenn aus schriftlichem, mündlichem oder sonstigem Äußerungswillen des Ausländers ersichtlich ist, dass er Schutz vor politischer Verfolgung oder vor Abschiebung begehrt (§13 Abs.1 AsylVfG).

2

Die Entgegennahme des Asylantrags hat bei der für die zuständige Aufnahmeeinrichtung zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes zu erfolgen; die persönliche Vorsprache des Asylsuchenden kann einen wirksamen Antrag i.S.v. §14 Abs.1 AsylVfG begründen.

3

Im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren kann der Antragsteller gemäß §123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO durch Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und -grund die Verpflichtung der Behörde zur Entgegennahme des Asylantrags erwirken.

4

Bestehende aufenthalts- oder verfahrensrechtliche Mitwirkungspflichten des Asylsuchenden (z.B. Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung oder Einreichung ergänzender Unterlagen) rechtfertigen nicht das Unterlassen der Entgegennahme eines wirksam gestellten Asylantrags.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 13 Abs. 1 AsylVfG§ 14 Abs. 1 AsylVfG§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 47 AsylVfG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet den vom Antragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Dortmund persönlich gestellten Asylantrag entgegenzunehmen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

2

Der Antrag des Antragstellers,

3

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Asylantrag entgegenzunehmen,

4

ist zulässig und begründet.

5

Der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und -anspruchs glaubhaft gemacht.

6

Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus der nicht auszuschließenden Möglichkeit aufenthaltsbeendigender Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller, solange er nicht die Stellung eines Asylbewerbers eingenommen hat.

7

Dem Antragsteller steht auch ein Anspruch auf Entgegennahme seines persönlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Dortmund gestellten Asylantrages zu. Nach § 13 Abs. 1 AsylVfG liegt ein Asylantrag vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen. Danach steht es außer Frage, dass das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 22. März 2010 ein entsprechendes Asylgesuch beinhaltet. Der weiter notwendige Asylantrag im engeren Sinne ist gemäß § 14 Abs. 1 AsylVfG bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das ist in Nordrhein-Westfalen für alle Asylerstbewerber über 16 Jahren aus dem Herkunftsland Sri Lanka die Außenstelle Dortmund. Dort hat der Antragsteller vorgesprochen, unter anderem am 31. März 2010, um persönlich sein Asylbegehren anzubringen. Damit hat der Antragsteller einen förmlichen Asylantrag wirksam gestellt, den das Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verpflichtet war, entgegenzunehmen und zu bearbeiten.

8

Von dieser Frage zu trennen sind die weiteren Fragen aufenthaltsrechtlicher bzw. verfahrensrechtlicher Art, ob der Antragsteller verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, § 47 AsylVfG, ob er als Minderjähriger ein Schreiben des örtlichen Jugendamtes hinsichtlich etwaiger sozialpädagogischer Bedenken gegen eine Verteilung durch ESAY beizubringen hat oder ob ihm eine Aufenthaltsgestattung zu erteilen ist. Selbst wenn vom Antragsteller insoweit für die weitere Durchführung des Asylverfahrens die entsprechenden Mitwirkungshandlungen gefordert werden können, berechtigt dies die zuständige Außenstelle Dortmund des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nicht, den wirksam bei ihr durch den Antragsteller gestellten Asylantrag einfach nicht entgegenzunehmen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.