Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung des BAMF
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF vom 16.12.2014. Das Verwaltungsgericht stellte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung fest, insbesondere wegen mangelnder Sachverhaltsaufklärung zu geschlechtsspezifischer Gewalt und unzureichender Prüfung des internen Schutzes. Deshalb ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung an und verpflichtete die Antragsgegnerin zur Kostentragung.
Ausgang: Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF; Antrag stattgegeben, Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 36 Abs. 3 AsylVfG ist zulässig; im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigt die Anordnung sich, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen (§ 36 Abs. 4 AsylVfG).
Ein Asylantrag ist nicht als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylVfG anzusehen, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts vernünftige Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen verbleiben oder die Verneinung des Anspruchs sich nicht geradezu aufdrängt.
Bei der Prüfung des internen Schutzes sind gemäß § 3e Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylVfG genaue und aktuelle Informationen aus einschlägigen Quellen (z. B. UNHCR, EASO) einzuholen; das Unterlassen der Einholung oder die Nichterwähnung solcher Referenzen kann ein Offensichtlichkeitsurteil erschüttern.
Behauptungen der Behörde, ein sicherer Landesteil stünde zur Verfügung, müssen substantiiert und mit Verweisen auf belastbare Informationsquellen belegt werden; bloße pauschale Feststellungen ohne Bezugnahme genügen nicht.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der in dem Verfahren 5a K 5927/14.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Dezember 2014 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung der in dem Verfahren 5a K 5927/14.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Dezember 2014 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen.
ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) enthaltenen Abschiebungsandrohung bestehen, vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG.
Nach §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) die Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche, wenn der Ausländer offensichtlich nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht zuerkannt wird, dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen, § 30 Abs. 1 AsylVfG. Dieses Offensichtlichkeitsurteil kann nur bejaht werden, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt sich die Verneinung des Asylanspruchs geradezu aufdrängt.
Vgl. z.B. Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 30 Rn 13 ff. m.w.N.
Angesichts der Vergewaltigung der Antragstellerin zu 2. durch einen Familienangehörigen, deren Schweigen mittels gewalttätiger Drohung gegen den Antragsteller zu 3. erzwungen werden sollte, sowie in Würdigung der massiven weiteren Drohungen gegenüber dem Antragsteller zu 1. für den Fall, dass er die Polizei einschalte, erschließt sich die bloße Behauptung im streitgegenständlichen Bescheid, die Antragsteller hätten „keine im Rahmen der Prüfung des § 3c Nr. 3 AsylVfG zu berücksichtigenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten.“ nicht.
Dies umso weniger, als es im letztverfügbaren Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Dezember 2013 u.a. heißt, dass sich erst noch erweisen müsse, ob die nationale Strategie gegen häusliche Gewalt und für Gleichberechtigung nachhaltig sei. Im Bereich der Ahndung häuslicher Gewalt gebe es beispielweise immer noch Lücken im Strafgesetzbuch sowie in der Strafprozessordnung.
Darüber hinaus stellt das Bundesamt ohne Bezugnahme auf Referenzen folgende Behauptung auf:
„Danach kann es dem Antragsteller zugemutet werden, sich in diesem sicheren Landesteil aufzuhalten.
Gegenteiliges haben die Antragsteller weder vorgetragen noch ist dies sonst irgendwie ersichtlich.“
Sowohl für die Prüfung des Flüchtlingsschutzes als auch für die Prüfung des subsidiären Schutzes schreibt das Gesetz in § 3e Abs. 2 Satz 2 AsylVfG (i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylVfG) vor, dass zur Beantwortung der Frage, ob interner Schutz besteht, genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.
Von einer vollständigen Erforschung des Sachverhaltes als Grundlage eines Offensichtlichkeitsurteils kann also von Vornherein keine Rede sein.
Schon angesichts dieser Umstände bedarf es der abschließenden Erforschung des Sachverhaltes und der darauf fußenden rechtlichen Würdigung des vorliegenden Falles eines Hauptsacheverfahrens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 AsylVfG.