Antrag auf einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Abschiebung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung, die Antragsgegnerin anzuweisen, der Ausländerbehörde mitzuteilen, die Abschiebung bis zur Entscheidung über die Hauptsache (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) nicht durchzuführen. Das Gericht stellte fest, dass insoweit § 123 VwGO statthaft ist, lehnte den Antrag jedoch ab. Der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch vorgetragen; die vorgelegten ärztlichen Unterlagen rechtfertigen kein Abschiebungsverbot. Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Abschiebung abgewiesen; Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt in der Folgeentscheidung des BAMF eine erneute Abschiebungsandrohung, ist ein Antrag gegen diese Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft; insoweit ist der einstweilige Rechtsschutz über § 123 VwGO zu erstreiten, der das BAMF zur Mitteilung an die Ausländerbehörde anordnen kann, die Abschiebung bis zur Entscheidung über § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorläufig nicht zu vollziehen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus; im Eilverfahren kann nicht über die Statthaftigkeit der in der Hauptsache erhobenen Klage entschieden werden.
Eine Verpflichtungsklage ist in der Hauptsache nur insoweit statthaft, als sie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gerichtet ist; bei Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG wäre hingegen die Anfechtungsklage die statthafte Klageart.
Ärztliche Atteste und gesundheitliche Vorträge begründen ein Abschiebungsverbot nur, wenn sie substantiiert darlegen, dass die physische oder psychische Situation des Betroffenen eine Rückkehr unzumutbar macht; bloße Hinweise auf Verschlechterungen genügen nicht ohne konkrete, entscheidungserhebliche Befunde.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der am 24.09.2019 sinngemäß gestellte Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers vorläufig bis zum Abschluss des Klageverfahrens 5a K 4330/19.A nicht erfolgen darf,
hat keinen Erfolg.
1. Der wörtlich auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete einstweilige Rechtsschutzantrag war gemäß § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Mitteilung der Antragsgegnerin an die zuständige Ausländerbehörde begehrt, dass die bestandskräftige Abschiebungsandrohung aus dem ursprünglichen Bescheid vom 16.01.2017 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Folgeantrag des Antragstellers (§ 71 Abs. 1 AsylG) in der Hauptsache nicht vollzogen werden darf. Denn mit seiner Klage beantragt der Antragsteller hier nicht (nur) die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 10.09.2019, sondern begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, sowie weiter hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, 7 S. 1 AufenthG vorliegen.
Der Kläger hat mithin in der Hauptsache ausschließlich eine Verpflichtungsklage erhoben. Allerdings ist bei einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG die Anfechtungsklage die statthafte Klageart im Hauptsacheverfahren,
vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 C 4.6 -, juris, Rz. 16 ff.
Anders als hinsichtlich des Folgeantrags nach § 71 AsylG - der lediglich den Asylantrag und somit lediglich die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und die Zuerkennung internationalen Schutzes nach §§ 3 ff, 4 AsylG umfasst (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG) - ist (nur) hinsichtlich der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in der Hauptsache weiterhin eine (hilfsweise zu erhebende) Verpflichtungsklage statthaft.
Vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rdnr. 20 a. E.
Fehlt es zudem - wie vorliegend - an einer erneuten Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des BAMF über den Folgeantrag, dann ist für einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mangels Anfechtungsklage in der Hauptsache kein Raum: Gibt es keine erneute Abschiebungsandrohung, dann gibt es auch in der Hauptsache keine Anfechtungsklage gegen eine Abschiebungsandrohung. Der Verweis gemäß §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 AsylG auf den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO „gegen die Abschiebungsandrohung“ geht ins Leere.
Scheidet mithin in den Fällen ohne erneute Abschiebungsandrohung hinsichtlich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO aus, muss vorläufiger Rechtsschutz insoweit durch einen Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gewährt werden. Zweck einer solchen Anordnung ist es, einen Anspruch des betroffenen Ausländers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorläufig zu sichern. Zur Erreichung dieses Zweckes (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO) ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dem Bundesamt aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des betroffenen Ausländers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf. Auf die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG kann hingegen nicht abgestellt werden, da diese allein den Folgeantrag nach § 71 AsylG betrifft.
Vgl. VG München Beschl. v. 8.5.2017 – 2 E 17.37375, BeckRS 2017, 116939, beck-online.
Nach allem ist vorliegend allein der Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist indes unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch in einer Weise gefährdet ist, dass er durch eine gerichtliche Entscheidung gesichert werden muss (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Ein Anordnungsgrund dürfte gegeben sein, da der Antragsteller wegen der nach wie vor vollziehbaren Abschiebungsanordnung in dem ursprünglichen Bescheid des Bundesamtes vom 16.01.2017 jederzeit mit seiner Abschiebung nach Afghanistan rechnen muss.
Der Antragsteller hat aber keine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich ein Anordnungsanspruch ergibt.
Es kann hier dahinstehen, ob dem Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) ein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zusteht (vgl. §§ 71 Abs. 1 AsylG, 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), das sich erneut mit den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 AsylG auseinanderzusetzen hätte. Denn darüber kann vorliegend im Eilverfahren – aufgrund der insoweit unstatthaften erhobenen Verpflichtungsklage des Antragstellers in der Hauptsache (5a K 4330/19.A), s. o., – nicht entschieden werden. Statthaft ist die in der Hauptsache erhobene Verpflichtungsklage allein hinsichtlich der Frage, ob nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rdnr. 20 a.E.
Prüfungsumfang des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VWGO kann vorliegend daher nur sein, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Abänderung des Ursprungsbescheides bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG zusteht.
Der Antragsteller hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgetragen, dass sich sein gesundheitlicher Zustand nach Erlass des Erstbescheides erheblich verschlechtert habe. Zudem stellt er auf „EMRK-Risiken“ ab. Weiterhin hat der Antragsteller in dem zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren bei der Antragsgegnerin einen Ambulanzbericht vom 00.00.0000 der Klinik für Psychiatrie (N. -Luther-Krankenhaus in Bochum) sowie der Neurologischen Klinik des Universitätsklinikums Bergmannsheil (ebenfalls vom 05.01.2019) vorgelegt. Darüber hinaus befindet sich ein weiterer Ambulanzbericht der Klinik für Psychiatrie (N. -M. -Krankenhaus in C. ) vom 00.00.0000 in den Akten.
Die Antragsgegnerin hat sich mit dem Vorbringen des Antragstellers ausweislich der Seiten 5 bis 11 des streitgegenständlichen Bescheides ausführlich beschäftigt und ist zu dem Schluss gelangt, dass der volljährige Antragsteller, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten hat, auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten [etwa in Kabul], ein kleines Einkommen zu erzielen, sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren und allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG lägen deshalb nicht vor.
Diese Einschätzung korrespondiert mit der ständigen Kammerrechtsprechung sowie derjenigen des 13. Senats des Oberverwaltungsgerichts NRW.
Vgl. insoweit nur VG Gelsenkirchen, Urteil vom 01. März 2019 – 5a K 2336/17.A –, Rn. 68, juris; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019, – 13 A 3930/18.A –, juris.
Weiterhin hat die Antragsgegnerin mit eingehender Begründung ausgeführt, dass anhand der von dem Antragsteller eingereichten ärztlichen Berichte sich keine Abänderung des Bescheides vom 16.01.2017 (Az.: 6033953-423) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 7 AufenthG begründen lasse. Auch insoweit ist eine Rechtswidrigkeit der Feststellungen der Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Da durch den Antragsteller im gerichtlichen Verfahren keine weiteren Ausführungen zu seinem aktuellen Gesundheitszustand gemacht worden sind, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen, § 77 Abs. 2 AsylG.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.