Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung wegen PTBS/Versorgungsfrage
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF an. Zentrale Frage ist, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG greift. Wegen vorliegender ärztlicher Stellungnahmen zur posttraumatischen Belastungsstörung der Antragstellerin und Zweifel an der psychiatrischen Versorgung in Albanien kann dies nicht mit hoher Gewissheit ausgeschlossen werden. Im Hauptsacheverfahren ist die Versorgungslage in Albanien zu klären.
Ausgang: Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung stattgegeben; Prüfungsbedarf zu § 60 Abs. 7 AufenthG wegen PTBS und unzureichender Versorgung in Albanien.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung kommt in Betracht, wenn nicht mit hoher Gewissheit auszuschließen ist, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht.
Eine schwerwiegende psychische Erkrankung, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung, kann für die Anwendung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG relevant sein, wenn dies eine unzumutbare Gefährdung bei Rückkehr begründet.
Bei der Prüfung eines möglichen Abschiebungsverbots ist die Verfügbarkeit einer ausreichenden medizinischen/psychiatrischen Versorgung im Aufnahmestaat zu untersuchen; hierfür sind ärztliche Stellungnahmen und Lageberichte heranzuziehen.
Die unterliegende Antragsgegnerin hat die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO); Gerichtskosten werden im Asylverfahren gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der in dem Verfahren 5a K 4196/18.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. August 2018 erhobenen Klage wird angeordnet.Es kann derzeit nicht mit hoher Gewissheit davon ausgegangen werden, der Antragstellerin stehe kein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG zur Seite. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen u.a. an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, wegen derer sie auch stationär hat behandelt werden müssen, wird unter Berücksichtigung des Zustandes psychiatrischer Kliniken in Albanien (vgl. hierzu z.B. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 20. Oktober 2017, S. 14) im Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob der Antragstellerin eine ausreichende medizinische Versorgung in Albanien zur Verfügung steht.
Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Antragsgegnerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.