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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5a K 8661/17.A·23.11.2017

Asylklage abgewiesen: Ablehnung von Asylanträgen und subsidiärem Schutz bestätigt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die albanische Klägerfamilie beantragte Asyl; das BAMF lehnte sämtliche Anträge als offensichtlich unbegründet ab. Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abgewiesen; die Entscheidung ist nach dem in §77 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt zu beurteilen. Vorgetragene Gefährdungsgründe (insb. Blutrache) waren zu unkonkret; es sei zumutbar, sich an albanische Behörden zu wenden.

Ausgang: Klage gegen die Ablehnung der Asylanträge und subsidiären Schutzes als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beurteilung des Erfolgs einer Asylklage richtet sich nach dem in § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt.

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Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung oder auf subsidiären Schutz besteht nur, wenn glaubhaft und substantiiert ein individueller Verfolgungs- oder Schutzbedarf dargelegt wird; pauschale oder unkonkrete Angaben genügen nicht.

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Behauptungen über eine mögliche Blutrache rechtfertigen nur dann einen Schutzanspruch, wenn der Vortrag konkrete, für eine reale Gefahr sprechende Umstände enthält, die das Vorliegen einer solchen Ehestreit- oder Blutrachelage begründen.

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Soweit zumutbar und keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, ist es den Betroffenen zuzumuten, sich an die nationalen Behörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, um dort Schutz zu suchen; das Fehlen eines solchen Kontakts kann die Schutzbedürftigkeit mindern.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 7 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 AufenthG§ 3 Abs. 1 und 4 AsylG§ Art. 16a Abs. 1 GG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die am       00.00.0000 geborene Klägerin zu 1. und ihre Kinder, die am      00.00.0000, am    00.00.0000, am    00.00.0000 und am        00.00.0000 geborenen Kläger zu 2. bis 5., sind albanische Staatsangehörige.

3

Die Kläger verließen nach ihren Angaben zusammen mit ihrem Ehemann bzw. Vater am        00.00.0000 ihr Heimatland und erreichten am        00.00.0000 die Bundesrepublik. Am    00.00.0000 verstarb der Ehemann bzw. Vater der Kläger und wurde in Albanien beigesetzt. Am 1. Juni 2017 beantragten die Kläger ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

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Am 28. Juni 2017 wurde die Klägerin zu 1. durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu den Asylgründen der Familie angehört. Auf die Niederschriften über die Anhörung (Bl. 55 bis 60 der Beiakte) wird verwiesen.

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Mit Bescheid vom 13. Juli 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Im Falle der nicht fristgerechten Ausreise würden die Kläger nach Albanien oder in einen anderen Staat abgeschoben, in den sie ausreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Schließlich wurden das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise und das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Wegen der Begründung des Bescheides wird auf Bl. 76 bis 83 der Beiakte Bezug genommen.

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Am 19. Juli 2017 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.

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Nach unanfechtbarem Abschluss des zugehörigen Eilverfahrens 5a L 2319/17.A wurden die Kläger am 29. November 2017 in ihr Heimatland abgeschoben.

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Zur Begründung ihrer Klage wiederholen und ergänzen die Kläger im Wesentlichen ihre Angaben gegenüber dem Bundesamt.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2017 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise

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die Beklagte unter Aufhebung der Nummern 3 bis 7 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2017 zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz zu gewähren,

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hilfsweise

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die Beklagte unter Aufhebung der Nummern 4 bis 7 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2017 zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des jeweiligen Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 AufenthG besteht,

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hilfsweise

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die Einreise– und Aufenthaltsverbote in Nummern 6 und 7 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2017 aufzuheben,

17

hilfsweise

18

die Einreise- und Aufenthaltsverbote in Nummern 6 und 7 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2017 jeweils auf null zu befristen,

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äußerst hilfsweise

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die Befristungen in den Einreise- und Aufenthaltsverboten in den Nummern 6 und 7 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit neu zu bescheiden.

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Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.

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Durch Beschluss vom 26. Oktober 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die Klage ist in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung unbegründet.

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Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG, noch einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes, noch einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG, noch können sich die Kläger auf die nationalen Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 und/oder 7 AufenthG berufen.

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Zur weiteren Begründung – auch bezüglich der Befristung der Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 Abs. 7 und Abs. 1 AufenthG – nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Feststellungen und die Begründung im streitgegenständlichen Bescheid Bezug.

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Ergänzend bleibt anzumerken, dass es der Klägerin zu 1. – sofern sie befürchtet, dass ihre Schwiegereltern Ansprüche auf die Kinder erheben – zuzumuten ist, sich an die albanischen Behörden zu wenden, um insoweit Schutz für die Familie zu suchen. Auch der Vortrag in Bezug auf eine Blutrache rechtfertigt nicht die Annahme, die Klage der Kläger könne teilweise Erfolg haben. Insofern erweist sich der Vortrag der Kläger schon als zu wenig substantiiert. Es kann dabei unterstellt werden, dass der Ehemann bzw. Vater der Kläger vor der Ausreise und auch auf Nachfrage seitens der Klägerin zu 1. kaum konkrete Angaben ihr gegenüber gemacht und sich auf die Aussage beschränkt hat, sein Großvater habe jemanden umgebracht, er habe Probleme mit ein paar Leuten und sie müssten das Land verlassen. Gleichwohl hätte sich aus dem Vortrag der Klägerin zu 1. eine nähere Schilderung dessen entnehmen lassen müssen, was bei einer Blutrachefehde auf der Grundlage des Kanun in der Regel zu erwarten ist. Dazu gehört es, dass die männlichen Familienangehörigen ab 14 Jahren eingeschlossen leben und der Erwerb des für den Lebensunterhalt Erforderlichen vor allem den weiblichen Familienangehörigen obliegt.

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Vgl. z.B. Bundesamt – Informationszentrum Asyl und Migration, Albanien – Blutrache, April 2014, S. 11 ff.

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Anhaltspunkte, die in diese Richtung verweisen, sind dem Vortrag der Klägerin zu 1. jedenfalls nicht zu entnehmen, obwohl sich z.B. ihr Ehemann abgesehen von seiner Arbeit in Griechenland immer wieder über Monate in Albanien aufgehalten hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 1, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.