Feststellung der Unwirksamkeit eines BAMF-Bescheids wegen nicht wirksamer Zustellung
KI-Zusammenfassung
Der afghanische Kläger klagte gegen den Bescheid des BAMF vom 01.03.2017 mit der Begründung, dieser sei ihm nicht wirksam bekannt gegeben worden. Das Gericht prüfte insbesondere die fehlgeschlagene Zustellung an die Wohnanschrift und das Fehlen des Empfangsbekenntnisses nach § 10 AsylG sowie die formlose Übersendung der Akte an den Prozessbevollmächtigten. Es stellte fest, dass der Bescheid nicht wirksam geworden und daher unwirksam ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Ausgang: Feststellungsklage des Klägers, dass der BAMF-Bescheid vom 01.03.2017 unwirksam ist, wurde stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verwaltungsakt wird erst mit wirksamer Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen wirksam; fehlt diese Bekanntgabe, ist der Verwaltungsakt unwirksam.
Fehlgeschlagene Zustellungen können dem Asylsuchenden nach § 10 AsylG nicht entgegengehalten werden, wenn die in § 10 Abs. 7 AsylG vorausgesetzte Belehrung gegen Empfangsbestätigung bei Antragstellung fehlt.
Die formlose Übersendung eines Ausdrucks der elektronischen Akte an den Prozessbevollmächtigten begründet nicht ohne weiteres einen Zustellungswillen oder eine wirksame Zustellung des angefochtenen Bescheids.
Eine Heilung nach § 8 VwZG setzt eine bereits fehlerhaft erfolgte Zustellung voraus; eine vollständig ausgebliebene Zustellung ist nicht heilbar.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.03.2017, Az. 5999767-423, unwirksam ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
V
Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.03.2017, Az. 5999767-423, unwirksam ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehörige, dem Volk der Tadschiken zugehörig und sunnitischen Glaubens. Er reiste am 00.00.0000 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 00.00.0000 einen Asylantrag.
Die persönliche Anhörung des Klägers gemäß § 25 AsylG beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfolgte am 00.00.0000.
Mit Bescheid vom 01.03.2017 lehnte das BAMF den Antrag auf Asylanerkennung des Klägers ab (Ziffer 2.), erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 1., 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Der Kläger wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert. Ihm wurde bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
Mit Schriftsatz vom 02.06.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Klage bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben und beantragt,
festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 01.03.2017, Az. 5999767-423, unwirksam ist,
hilfsweise über diesen Antrag durch Erlass eines Teilurteil zu entscheiden und zugleich dann die Berufung gegen das Teilurteil zuzulassen,
hilfshilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (zu gewähren)
und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 01.03.2017, Az. 5999767-423, zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft und Asylberechtigung zuzuerkennen, hilfsweise für den Kläger unter Aufhebung der Ziffer 5 des Bescheides das Vorliegen der Voraussetzung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf Afghanistan festzustellen.
Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass ihm der Bescheid vom 01.03.2017 nicht wirksam zugestellt worden sei. Eine Zustellung unter seiner (ehemaligen) Anschrift „S. 50b in F. “ sei am 02.03.2017 fehlgeschlagen. Soweit der Ausländer nach § 10 Abs. 2 S. 1 AsylG Zustellungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen müsse, sei diese Vorschrift vorliegend nicht zum Nachteil des Klägers anzuwenden, da er entgegen § 10 Abs. 7 AsylG bei der Antragstellung nicht schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hingewiesen worden sei. Die mangelnde Zustellung sei auch nicht gemäß § 8 VwZG durch Übersendung des Bescheides an den Prozessbevollmächtigten des Klägers bewirkt worden. Denn die Beklagte habe am 19.05.2017 lediglich mit formloser Übersendung eines Aktenausdrucks auf das vorherige Akteneinsichtnahmegesuch des Klägerbevollmächtigten reagiert. Daraus könne nicht auf den Willen der Beklagten geschlossen werden, dass sie damit zugleich den angefochtenen Bescheid vom 01.03.2017 habe zustellen wollen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
Durch Beschluss vom 16.04.2018 wurde dem Prozesskostenhilfeantrag des Klägers entsprochen.
Der Kläger hat mit Schriftsatz an das Gericht vom 08.03.2018 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündlichen Verhandlung und durch den Berichterstatter erklärt. Die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017 entsprechende Erklärungen abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter konnte nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO) über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) zulässig und begründet.
1. Die Klage ist mit der im Hauptantrag erhobenen Feststellungsklage zulässig, § 43 Abs. 1 S. 1 Var. 1 VwGO.
Danach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Ein Verwaltungsakt ist nämlich (erst) anfechtbar, sobald er (äußere) Wirksamkeit erlangt hat.
Vgl. Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 12. Auflage, München 2006, § 42 Rdnr. 11.
Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem er ihm bekannt gegeben wird. Eine wirksame Zustellung des Bescheides ist Voraussetzung für den Eintritt der Wirksamkeit des Bescheides nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.
Der streitgegenständliche Bescheid wurde dem Kläger gegenüber bislang nicht wirksam bekannt gegeben.
Eine Zustellung des Bescheides unter dem 02.03.2017 konnte nicht erfolgen. (Siehe ZU, Bl. 90 der VVe.) Der Kläger muss die fehlgeschlagene Zustellung auch nicht gegen sich nach § 10 AsylG gelten lassen. Denn insoweit fehlt es jedenfalls an den Voraussetzungen des § 10 Abs. 7 AsylG. Der Kläger hätte bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf die Zustellungsvorschriften des § 10 AsylG hingewiesen werden müssen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Das Empfangsbekenntnis ist nicht unterschrieben. (Siehe Bl. 14 der VVe.)
Weiterhin ist auch dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bislang der Bescheid nicht zugestellt worden. Auf den Akteneinsichtsantrag des Klägerbevollmächtigten ist ihm durch die Beklagte unter dem 19.05.2017 formlos ein kompletter Ausdruck der elektronischen Akte übersandt worden. Ein Zustellungswille der Beklagten ist insoweit indes nicht ersichtlich. Denn allein aus der formlosen Übersendung der Verwaltungsakte folgt nicht, dass die Beklagte dem Kläger damit (erneut) die Möglichkeit einräumen wollte, gegen den Bescheid – fristgerecht – Klage zu erheben. Vielmehr ist aus der Abschlussmitteilung vom 31.03.2017 (Bl. 93 d. A.) erkennbar, dass die Beklagte bereits zuvor unter dem 31.03.2017 von der vollen Bestandskraft des gegenständlichen Bescheides ausgegangen ist.
Eine Heilung der fehlgeschlagenen Zustellung nach § 8 VwZG ist nicht möglich, da die Zustellung nicht lediglich fehlerhaft sondern gar nicht erfolgt ist. Eine fehlende Zustellung kann jedoch nicht geheilt werden.
Sadler in: Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 8 Heilung von Zustellungsmängeln, Rn. 28.
Damit handelt es sich bei dem Bescheid vom 01.03.2017 um einen „Nichtver-waltungsakt“, gegen den lediglich eine auf Feststellung seiner Nichtexistenz gerichtete Klage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft ist.
Vgl. dazu VG Magdeburg, Urteil vom 22.05.2014, Az. 3 A 452/13 MD, Abdruck bei juris, dort S. 4 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt jedenfalls aufgrund der in dem Bescheid angeordneten Abschiebungsandrohung nach Afghanistan vor.
2. Die Klage ist auch begründet.
Der angefochtene Bescheid ist aus den oben dargelegten Gründen nicht wirksam. Da die Beklagte, ausgehend von ihrem auf Abweisung gerichteten Antrag im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren von der Wirksamkeit ihres Bescheides ausgeht (siehe die Abschlussmitteilung der Beklagten vom 31.03.2017, Bl. 93 d. A.) und auf dieser Voraussetzung beruhende Vollstreckungsmaßnahmen den Kläger in seinen Rechten verletzen können, hat das Gericht klarstellend festzustellen, dass der gegenständliche Bescheid nicht wirksam ist.
3. Über die Hilfsanträge war nach Stattgabe des Hauptantrages nicht mehr zu entscheiden.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).