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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5a K 6783/17.A·28.11.2017

Afghanistan: Abschiebungsverbot wegen Nierentransplantat und fehlender Versorgung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung von Abschiebungsverboten sowie gegen Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot. Streitig war, ob ihm wegen einer chronischen Nierenerkrankung nach Transplantation in Afghanistan eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr droht (§ 60 Abs. 7 AufenthG). Das Gericht bejahte aufgrund der desolaten Versorgungslage, fehlender spezialisierter Kontrollen und fehlender Finanzierbarkeit der Immunsuppressiva die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung. Die Klage wurde nach teilweiser Rücknahme im Übrigen stattgegeben; Ziff. 4–6 des BAMF-Bescheids wurden aufgehoben und ein Abschiebungsverbot festgestellt.

Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme teilweise eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots und Aufhebung der Nebenentscheidungen (Ziff. 4–6).

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine erhebliche konkrete, individualisierbare und zielstaatsbezogene Gefahr voraus, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

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Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.

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Bei der Prognose zur wesentlichen Verschlechterung ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung insbesondere zu berücksichtigen, ob im Zielstaat spezialisierte Behandlungs- und Kontrollmöglichkeiten tatsächlich erreichbar sind und ob notwendige Medikamente realistisch finanzierbar sind.

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Dass die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht gleichwertig zur Versorgung in Deutschland ist, schließt ein Abschiebungsverbot nicht aus; maßgeblich ist, ob eine ausreichende Versorgung im konkreten Einzelfall verfügbar ist.

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Wird ein Abschiebungsverbot festgestellt, fehlt es regelmäßig an den Voraussetzungen für eine Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG; daran anknüpfende ausländerrechtliche Nebenentscheidungen können keinen Bestand haben.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes§ 76 Abs. 1 AsylG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG

Tenor

Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2017 (Geschäftszeichen 6881297-423) verpflichtet, in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Afghanistans festzustellen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am     00.00.0000 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken und muslimischen Glaubens.

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Als Kleinkind ist der Kläger – wohl versehentlich – mit kochendem Wasser übergossen worden und erlitt großflächige Verbrennungen der Haut. Mit seiner Mutter reiste der Kläger daraufhin im 00.00.00 zur Behandlung ins Bergmannsheil Krankenhaus in H.             -C.    und im Jahr xxx zur Kontrolle in das X.              N.              . Möglicherweise aufgrund mangelnder Flüssigkeitszufuhr unmittelbar nach der Brandverletzung erkrankte der Kläger an einem Nierenleiden, das sich chronifizierte. Im Rahmen einer Nierentransplantation im Jahre xxxx in Q.        spendete ihm seine Mutter eine Niere. Die Operationskosten in Höhe von 7.600 € wurden durch die Mühleimer Hilfsorganisation „Kinder helfen Kindern“ getragen.

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Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am     00.00.0000 gemeinsam mit seinem Bruder in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26. September 2016 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hörte den Kläger am 31. Januar 2017 persönlich an. Dort gab der Kläger unter anderem an: Er könne wegen seiner Nierenerkrankung nicht in Afghanistan behandelt werden. Die erforderlichen Medikamente habe sein Vater immer in Q.        kaufen müssen. Aufgrund der ärztlichen Behandlungen in Afghanistan sei die ganze Familie mittellos geworden. In Afghanistan sei die Medikamentenversorgung nicht gesichert.

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Mit Bescheid vom 13. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) und auf Asylanerkennung (2.) ab. Subsidiärer Schutz wurde nicht zuerkannt (3.) Abschiebungsverbote lägen nicht vor (4.). Dem Kläger wurde unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht (5.) Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (6.). Wegen der Begründung wird auf Blatt 83 ff. der Beiakte Heft 1 Bezug genommen.

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Der Kläger hat am 29. Mai 2017 Klage gegen den ablehnenden Bescheid erhoben. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie Abschiebungsverbote in seiner Person festzustellen. Mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2017 hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen. Zur Begründung seiner Klage verweist der Kläger auf ärztliche Bescheinigungen des Nephrologen Dr. med. T.     -I.       , wonach er unter einer chronischen Nierenkrankheit CKD Stadium 2 A2 T leide und er auf eine regelmäßige medikamentöse Therapie angewiesen sei. Ferner verweist er auf die „Stellungnahme“ der Diplom-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin D.       vom 8. Juni 2017, wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt sei.

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Der Kläger beantragt nunmehr schriftsätzlich,

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die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2017 zu verpflichten, in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Afghanistans festzustellen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31. Juli 2017 dem Einzelrichter zur Verhandlung und Entscheidung übertragen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat dies mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 ebenfalls erklärt.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage entscheidet der Einzelrichter, dem der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) mit Beschluss vom 31. Juli 2017 übertragen wurde. Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

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Das Verfahren war nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Umfang der Klagerücknahme einzustellen.

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Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 13. Mai 2017 ist hinsichtlich der Ziffern vier bis sechs rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren, welche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen müssen. Gemäß § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.

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Eine zielstaatsbezogene Gefahr ist aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Klägers im Rahmen der gemäß § 108 Abs. 1 VwGO gebotenen Gesamtwürdigung anzunehmen. Es besteht die konkrete Gefahr, dass sich sein chronifiziertes Nierenleiden unmittelbar nach der Rückkehr nach Afghanistan wesentlich verschlechtert.

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Die Einschätzung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid,

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„die Wahrscheinlichkeit einer Überimmunsuppression und Infektion von 10 Prozent pro Behandlungsjahr lässt nicht darauf schließen, dass sich die gesundheitliche Situation des Antragstellers alsbald nach seiner Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verändern würde. Auch eine erheblich schlechtere Wahrscheinlichkeit der Funktionsfähigkeit des Transplantates von 80 Prozent über zehn Jahre bei unzureichender medizinischer Versorgung, spricht nicht dafür, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Bezug von Immunsuppressiva zumindest in Kabul möglich sein sollte und die Finanzierbarkeit der Medikamente ebenfalls möglich erscheint“ (Seite 8 oben),

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wird nicht geteilt. Sie missinterpretiert die ärztliche Bescheinigung des Dr. T.     -I.       und beruht auf Prämissen, die mit den Erkenntnissen zur medizinischen Versorgungslage in Afghanistan nicht begründbar sind.

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Der Internist und Nephrologe Dr. T.     -I.       hält in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 3. April 2017 fest, dass die Immunosuppression engmaschige spezialisierte Laborkontrollen erfordert. Die Wahrscheinlichkeit von 80 %, die Dr. T.     für den Ausfall des Implantats innerhalb von 10 Jahren beziffert, bezieht sich dabei ausdrücklich auf den Fall, dass eine optimale medizinische Versorgung gesichert ist, und nicht auf die Situation einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan. Denn im Folgenden heißt es: Für den Fall einer annähernd unzureichenden medizinischen Versorgung ist mit einer erheblich schlechteren Prognose zu rechnen. Eine Überlebenswahrscheinlichkeit von 80 % innerhalb der nächsten 10 Jahre kann damit nicht angenommen werden.

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Zu berücksichtigen ist, dass die medizinische Versorgungslage in Afghanistan jedoch nicht einmal mit „annähernd unzureichend“ umschrieben werden kann. Im Bundesamtsbescheid wird im Folgenden zutreffend der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes aus September 2016 zitiert. Danach ist die medizinische Versorgung in Afghanistan trotz erkennbarer Verbesserungen im Bereich der Grundversorgung aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärzten und mangels ausgebildeten Hilfspersonals landesweit immer noch unzureichend. Die bessere Versorgung in den Militärkrankenhäusern können nur Afghanen mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften in Anspruch nehmen.

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Angesichts der desolaten medizinischen Versorgungslage in Afghanistan ist nicht ansatzweise anzunehmen, dass der Kläger auch nur annähernd die erforderliche spezialisierte Behandlung erhält.

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Selbst wenn der Kläger in Kabul überhaupt medizinisch behandelt werden könnte, ist fernliegend, dass er die erforderlichen Medikamente bezahlen kann. Die Nierentransplantation wurde ausweislich des Schreibens der Familie C1.          aus Juni 2017 durch großzügige Einzelspenden über den N1.         Verein „Kinder helfen Kindern“ finanziert. Ohne diese Hilfe hätte der Kläger nach Lage der Dinge nicht überlegt. Hierzu fügt sich, dass der Kläger bei seiner Anhörung dargelegt hat, sein Vater habe immer nach Q.        reisen müssen, um die Medikamente zu besorgen. Plausibel ist auch, dass die Familie des Klägers infolge der kostspieligen ärztlichen und medikamentösen Behandlungen nunmehr völlig mittellos ist. Die Familie C1.          teilt in ihrem Schreiben mit, Dr. T.     -I.       beziffere die jährlichen Kosten für Medikamente auf 12.000 € bis 13.000 €. Unterstellt, dass diese Medikamente in Afghanistan oder Q.        günstiger erhältlich wären, erscheint es ausgeschlossen, dass der Kläger die Medikamente in Afghanistan oder sonstwo bezahlen kann.

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Jedenfalls das Merkmal der „wesentlichen Verschlechterung der schwerwiegenden Erkrankung“ iSd § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist nach alledem verwirklicht. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob der Kläger darüber hinaus auch an einer psychischen Erkrankung leidet.

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Da ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen war, entfallen die Voraussetzungen für eine Abschiebungsandrohung – Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides – auf Grundlage von § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, sodass der Bescheid auch insoweit aufzuheben war. Vor diesem Hintergrund kann auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG keinen Bestand haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG und orientiert sich an der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen Verteilung der Kostentragungspflicht im Asylprozess.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10 B 60/08 – zitiert nach juris.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).