Afghanistan: Keine Flüchtlingseigenschaft bei privater Racheforderung; kein subsidiärer Schutz
KI-Zusammenfassung
Der afghanische Kläger begehrte nach teilweiser Klagerücknahme die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz. Er berief sich auf eine drohende Rache eines früheren Vertragspartners seines Vaters sowie auf die allgemeine Sicherheitslage. Das Gericht verneinte Flüchtlingsschutz, weil die behauptete Gefahr als privates kriminelles Unrecht nicht an ein flüchtlingsrechtliches Merkmal anknüpft. Subsidiärer Schutz wurde ebenfalls abgelehnt, da in der Herkunftsregion kein hinreichendes Niveau willkürlicher Gewalt festgestellt und keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände angenommen wurden; das Verfahren wurde im Umfang der Rücknahme eingestellt, im Übrigen die Klage abgewiesen.
Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme teilweise eingestellt; im Übrigen Klage auf Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutz abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG setzt voraus, dass die drohende Verfolgung an ein Merkmal des § 3b AsylG anknüpft; bloße Rache- oder Vermögenskonflikte genügen nicht.
Auch eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Bedrohung begründet nur dann Flüchtlingsschutz, wenn sie als Verfolgung im Sinne des § 3a AsylG qualifiziert und mit einem geschützten Verfolgungsgrund verknüpft ist.
Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG verlangt eine erhebliche individuelle Gefahr infolge willkürlicher Gewalt; ohne gefahrerhöhende persönliche Umstände ist hierfür ein besonders hohes Gewalt- und Gefährdungsniveau erforderlich.
Bezugspunkt der Gefahrenprognose nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist regelmäßig die Herkunftsregion, in die der Ausländer typischerweise zurückkehrt.
Eine Erkrankung begründet für sich genommen nicht ohne Weiteres einen gefahrerhöhenden persönlichen Umstand im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
Tenor
I. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, dem Volk der Tadschiken zugehörig und muslimischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 00.00.0000 in das Bundesgebiet ein und stellte am 00.00.00 einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG am 09.11.0000 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) trug der Kläger vor, er sei bereits im Jahr 0000 mit seiner Familie aus Afghanistan in den Iran geflohen. Die Familie habe in Afghanistan in Herat gelebt. Sein Vater habe u. a. ältere Häuser aufgekauft und diese nach einer Renovierung wieder verkauft. Bei einem der Verkaufsgeschäfte sei der Vater in Streit mit dem Verkäufer, dem „N. “, geraten. Dieser habe nach dem gewinnbringenden Verkauf durch den Vater des Klägers eine Beteiligung an dem Verkaufserlös gefordert. Bei einem anschließenden Streit habe der ursprüngliche Verkäufer seinen Vater mit einem Messer verletzt. Bevor der Vater des Klägers den Rest des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises habe zahlen könne, sei die Familie aus Angst vor der Rache des ursprünglichen Verkäufers in den Iran geflohen. Dort habe man sich illegal aufgehalten. Der Kläger habe nicht zur Schule gehen können. Er habe schließlich als Schneider gearbeitet. Im Jahr 2012 sei er an Diabetes erkrankt. Der Kläger habe sich im Iran nicht offiziell im Krankenhaus behandeln lassen können, da er dort illegal gewesen sei. Es habe die Gefahr einer Verhaftung gedroht. Sein Vater habe ihn schließlich nach Deutschland geschickt, als sich sein gesundheitlicher Zustand weiter verschlechtert habe. Wenn er zurück nach Afghanistan gehen müsste, so würde der N. ihn töten. Außerdem befürchte er, dass es wegen seiner Diabetes-Erkrankung und der mangelhaften Versorgung in Afghanistan zu Amputationen kommen werde.
Mit Bescheid vom 10.01.2017 lehnte das BAMF den Antrag auf Asylanerkennung des Klägers ab (Ziffer 2.), erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 1., 3.) und stellte fest, dass das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt (Ziffer 4.).
Zur Begründung führte es aus, dass sich aus dem Vorbringen des Klägers weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ergebe. Der Kläger habe Afghanistan verlassen, da sein Vater vom Vorbesitzer des Hauses gezwungen werden sollte, Geld vom Hausverkauf an ihn zu zahlen. Bei einer Rückkehr des Klägers sei nicht davon auszugehen, dass der ehemalige Hausbesitzer auch Jahre nach diesem Vorfall noch sein Geld zurückfordern würde. Außerdem bestehe kein Grund für eine Verfolgung des zum damaligen Zeitpunkt erst 14 Jahre alten Klägers, der überdies für den Hausverkauf nicht verantwortlich gewesen sei. Zudem könnte der Kläger bei einer Rückkehr die Möglichkeit des internen Schutzes in Städten wie Kabul bzw. in Provinzen wie Bamiyan und Pandshir suchen. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Es sei nicht erkennbar, dass dem Kläger bei Rückkehr nach Afghanistan die Todesstrafe oder ein ernsthafter Schaden durch Folter bzw. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. Ferner müsse der Kläger keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seine Unversehrtheit befürchten, weil er als Zivilperson nicht von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines in seinem Herkunftsland bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes betroffen sei. Der Kläger stamme ursprünglich aus der Provinz I. . Weder aus dem Sachvortrag des Klägers noch aus Erkenntnissen des Bundesamtes seien individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers erkennbar. Jedoch liege ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vor. Aufgrund der Diabetes Mellitus Typ I-Erkrankung des Klägers müsse davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr für ihn eine konkrete und erhebliche Gefahr für Leib und Leben darstelle. Der Kläger sei auf eine regelmäßige Insulinverabreichung angewiesen. Die dauerhafte Behandlung des Diabetes mellitus sei in Afghanistan jedoch sehr teuer und sogar für die Mittelschicht unbezahlbar. Im Übrigen sei selbst dann, wenn die Patienten finanziell in der Lage wären, Insulin zu kaufen, das in Afghanistan vorhandene Insulin entweder nicht ausreichend verfügbar oder aber qualitativ nicht ausreichend.
Mit Schriftsatz vom 19.01.2017, eingegangen bei Gericht am 20.01.2017, hat die Bevollmächtigte des Klägers Klage bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben und beantragt,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.01.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen,
festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
hilfsweise festzustellen, dass der subsidiäre Schutz beim Kläger anerkannt wird.
In der mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 hat der Kläger unter Rücknahme seines Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG beantragt, ihm unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren.
Mit Schriftsatz vom 21.07.2017 hat der Kläger zur Begründung seiner Klage vorgetragen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchten müsse, von dem ehemaligen Hausbesitzer verfolgt zu werden. Die Möglichkeit der Rückkehr in andere Städte wie Kabul oder Bamiyan gebe es nicht, da die Sicherheitslage in Afghanistan sich verschlimmert habe. Landesweit bestehe die Gefahr von Terroranschlägen. Die Möglichkeit einer Inlandfluchtalternative bestehe nicht. Der Kläger befürchte daher, bei einer Rückkehr in sein Heimatland einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Hilfe bzw. Schutz von der Regierung könne er nicht bekommen, da die Taliban immer noch im Land herrschen und Terroranschläge ausüben würden. Der Kläger müsse bei einer Rückkehr mit erheblichen individuellen Gefahren rechnen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
Durch Beschluss vom 23.10.2017 wurde der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Am 01.06.2018 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2018 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich des Antrages, ihn als Asylberechtigten im Sinne des Art. 16a GG anzuerkennen, in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.
Im Übrigen ist die zulässige Klage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) nicht begründet.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG genießt ein Ausländer den Schutz als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (dazu im Einzelnen § 3b AsylG) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ausnahmsweise ausgeschlossen ist dieser Flüchtlingsschutz in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG und des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -.
Als Verfolgung gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylG. Die grundlegenden Menschenrechte in diesem Sinne sind insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Folter, Sklaverei und Leibeigenschaft, keine Strafe ohne Gesetz). Als Verfolgung können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten, aber auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, ebenso unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ebenso die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, ebenso Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylG ausschließen, sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3b AsylG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die Parteienoder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Hier konnte das Gericht auch nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 01.06.2018 nicht feststellen, dass die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Insoweit fehlt es bereits an einem Verfolgungsgrund iSd § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG iVm § 3b Abs. 1 AsylG. Denn nach dem Vorbringen des Klägers droht ihm keine befürchtete Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Der Kläger befürchtet vielmehr Rachehandlungen eines ehemaligen Vertragspartners seines Vaters, der sich um Geld betrogen fühlt und damit allgemeines kriminelles Unrecht. Auch eine kriminelle Verfolgung muss jedoch an ein in § 3 AsylG genanntes Merkmal anknüpfen, um als politische Verfolgung gelten zu können.
Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11. August 2016 – Au 1 K 16.30744 –, Rn. 16, juris.
Im Übrigen dürfte es sich bei der Bedrohungssituation für die Familie (den Vater) des Klägers allenfalls um ein lokales Phänomen handeln. Eine landesweite Bedrohung für den Kläger bzw. den Vater des Klägers ist nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als der Vater des Klägers sowie die weitere Familie Afghanistan bereits im Jahr 2009 verlassen haben und sich seitdem im Iran aufhalten.
Die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind damit nicht gegeben.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. Der Kläger hat nicht glaubhaft machen können, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AsylG droht.
a) Es ist nicht zu erwarten, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Verhängung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylG) drohen könnten. Der Kläger hat hierzu bereits keine Tatsachen vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
Doch selbst unterstellt, es würde eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die Kläger Opfer einer Rachehandlung des N. werden könnte, so liegen die weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 S. 1 iVm § 3c AsylG nicht vor. Wie ausgeführt, befürchtet der Kläger insoweit lediglich allgemeines kriminelles Unrecht, das jedoch nicht von den Voraussetzungen des § 4 AsylG umfasst ist. Diesbezüglich lägen vielmehr die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vor.
Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 06. April 2011 – Au 6 K 10.30469 –, Rn. 20, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 02.06.2017, Az. 5a K 7544/16.A, n. v.
Eine Entscheidung ist in diesem Punkt durch das Gerichts jedoch nicht zu treffen, da dem Kläger bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.10.2016 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes zuerkannt worden ist.
b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Es liegt keine relevante Gefährdung des Klägers in seiner Heimatprovinz I. (genauer: in der Provinz I. ) vor.
Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 – juris.
Der Kläger stammen aus der Provinz I. , dort aus der Stadt I. (und damit aus dem Distrikt I. ), so dass hinsichtlich der konkreten Gefahrensituation primär darauf abzustellen ist.
Bei der Prüfung, ob dem Ausländer zumindest in seiner Herkunftsregion aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben droht, sind gegebenenfalls gefahrerhöhende persönliche Umstände zu berücksichtigen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Liegen hingegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen. Dazu können aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Allerdings kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.
BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff.
Nach diesen Grundsätzen und auf Grundlage der aktuellen Auskunftslage geht das Gericht davon aus, dass in der Heimatprovinz des Klägers, insbesondere in dem Distrikt I. , kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, der für den Kläger zu einer erheblichen individuellen Gefahr führen würde.
Eine Aufschlüsselung der Gefährdungslage nach Regionen bzw. Provinzen enthält der Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen aus Dezember 2017 (EASO, Afghanistan, Security Situation, verfügbar auf ecoi.net). Diesem Bericht lässt sich entnehmen, dass für die Provinz I. von September 2016 bis Mai 2017 insgesamt 730 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet sind (EASO, S. 140). Dabei entfallen auf den Distrikt I. 172 Fälle, also rund 25 Prozent der gesamten Vorfälle. Bei einer Einwohneranzahl in I. (gesamter Distrikt) von zumindest 1.928.327 Menschen (siehe EASO, S. 137) lag die Wahrscheinlichkeit, im Jahr 2016/2017 binnen eines Jahreszeitraumes Opfer eines Anschlages zu werden, bei einer Wahrscheinlichkeit von ca. 1:8.408. Ein geringes Risiko in dieser Höhe erreicht nicht die als beachtlich angenommene Schwelle (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 14 ff.).
Weiterhin sind besondere gefahrerhöhende Umstände in der Person der Kläger nicht gegeben. Zwar ist festzustellen, dass es sich bei dem Kläger um eine Person mit gesundheitlichen Einschränkungen handelt (Diabetes Mellitus Typ I). Jedoch ist allein die Krankheit des Klägers nicht als besonders gefahrerhöhender Umstand anzusehen. Denn zu den gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – zB als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt.
Vgl. Bergmann/Dienelt/Bergmann AsylG § 4 Rn. 14-16, beck-online.
Auch diese Voraussetzungen liegen jedoch in der Person des Klägers unzweifelhaft nicht vor.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).