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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5a K 6534/17.A·12.09.2021

Afghanischer Gerichtshof-Mitarbeiter: Flüchtlingsschutz und Asyl wegen Taliban-Verfolgung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der afghanische Kläger wandte sich gegen die Ablehnung von Flüchtlingsschutz, Asyl und subsidiärem Schutz durch das BAMF. Das Gericht prüfte, ob ihm wegen seiner Tätigkeit am Obersten Gerichtshof Afghanistans und der Weigerung, für die Taliban tätig zu werden, Verfolgung droht. Es bejahte eine landesweite, beachtlich wahrscheinliche Verfolgung durch die Taliban, die an eine (zugeschriebene) politische Überzeugung anknüpft; eine interne Schutzalternative bestehe nicht. Der Bescheid wurde aufgehoben und die Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie zur Anerkennung als Asylberechtigter verpflichtet; Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot konnten daher keinen Bestand haben.

Ausgang: Klage vollumfänglich erfolgreich; Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung unter Aufhebung des BAMF-Bescheids.

Abstrakte Rechtssätze

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Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG setzt eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungshandlung voraus, die an einen Verfolgungsgrund anknüpft; hierfür genügt auch eine dem Betroffenen vom Verfolger zugeschriebene politische Überzeugung (§ 3b Abs. 2 AsylG).

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Bedrohungen bis hin zur Todesdrohung und psychische Gewalt, die der Erzwingung einer Kooperation mit einem Verfolgungsakteur dienen, können Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG darstellen.

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Eine interne Schutzalternative nach § 3e AsylG scheidet aus, wenn dem Betroffenen landesweit Verfolgung droht oder der Verfolgungsakteur als staatlicher Akteur i.S.d. § 3c Nr. 1 AsylG einzustufen ist.

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Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie begründet bei Vorverfolgung eine Beweiserleichterung, führt jedoch nicht zu einem abgesenkten Wahrscheinlichkeitsmaßstab gegenüber der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

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Besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sind eine Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG und ein daran anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG rechtswidrig.

Relevante Normen
§ GG Art 16a Abs 1, AsylG § 3 Abs 1§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 1 AsylG

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. April 2017 (Geschäftszeichen 6966045-423) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der am       00.00.0000 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Er verließ Afghanistan nach eigenen Angaben am 2. Februar 2016 und erreichte nach einem Zwischenstopp in Dubai auf dem Luftwege am 3. Februar 2016 die Bundesrepublik. Am 21. Oktober 2016 stellte der Kläger seinen Asylantrag.

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Am 23. November 2016 wurde der Kläger durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu seinen Fluchtgründen angehört. Auf die Niederschrift über die Anhörung wird Bezug genommen (Bundesamtsakte Bl. 86 ff.)

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Mit Bescheid vom 28. April 2017, zugestellt am 11. Mai 2017, lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) lägen nicht vor. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik binnen dreißig Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auszureisen; im Falle der Klage Klageerhebung ende die Ausreisefrist dreißig Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens. Der Kläger könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen (Gerichtsakte Bl. 7 ff.).

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Am 23. Mai 2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

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Zur Begründung seiner Klage ergänzt und vertieft der Kläger seine Angaben gegenüber dem Bundesamt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. April 2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,

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hilfsweise,

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die Beklagte unter Aufhebung der Nummern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. April 2017 zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise,

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die Beklagte unter Aufhebung der Nummern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. April 2017 zu verpflichten, in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Afghanistans festzustellen.

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Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. September 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist mit ihrem Hauptantrag auch begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes ist im streitgegenständlichen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 1, Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG) und auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

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Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wenn er sich (Nr. 1) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 2) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3b Abs. 2 AsylG ist es zudem bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zu seiner Verfolgung führen, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. In den Fällen des § 3 Abs. 2, 3 und 4 zweiter Halbsatz AsylG ist der Flüchtlingsschutz dagegen ausgeschlossen.

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Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist oder (Nr. 2) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Nach § 3 Abs. 2 AsylG gelten unter anderem als Verfolgungshandlung (Nr. 1) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (Nr. 2) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, (Nr. 3) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, (Nr. 4) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, (Nr. 5) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylG ausschließen, (Nr. 6) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

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Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylG (Nr. 1) von dem Staat, (Nr. 2) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder (Nr. 3) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

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Nach § 3d Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Nach Satz 2 ist generell ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG.

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Schließlich muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.

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Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9-26) - sog. Qualifikationsrichtlinie - privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab.

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Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 – jeweils zitiert nach juris.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG.

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Es steht angesichts des persönlichen Eindrucks, den das Gericht vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, sowie unter Einbeziehung seiner Angaben gegenüber dem Bundesamt zur Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO fest, dass der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit am obersten Gerichtshof Afghanistans in das Visier der Taliban geraten ist und diese den Kläger zunächst mit Drohungen und mit psychischer Gewalt versucht haben, für ihre Zwecke tätig werden zu lassen. Als der Kläger dem Ansinnen der Taliban nicht nachgegeben hat, haben diese den Kläger unmittelbar mit dem Tode bedroht. Bei der dem Kläger gegenüber ausgeübten und weiterhin drohenden Gewalt handelte es sich um Verfolgungshandlungen im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG.

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Das Gericht geht davon aus, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in gleich gewalttätiger Weise Verfolgung drohen wird. Der Kläger hat vor seiner Ausreise aus der Sicht der Taliban durch seine Tätigkeit am obersten Gerichtshof Afghanistans, in deren Rahmen er sich geweigert hat, sich von den Taliban rekrutieren zu lassen, eine feindliche Einstellung zum Ausdruck gebracht. Darüber hinaus hat der Kläger durch seine Flucht und seinen anschließenden Aufenthalt in Europa in den Augen der Taliban weiterhin dokumentiert, dass er den Zielen und Vorstellungen der Taliban mehr als ablehnend gegenüber steht. Angesichts der der Taliban eigenen Brutalität und Menschenverachtung stand schon bis zur Machtübernahme der Taliban in Afghanistan Mitte August 2021 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass diese Organisation nicht zuletzt auch zur Abschreckung anderer an dem Kläger brutale Gewalttaten verüben werde.

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Anhaltspunkte dafür, mit der Machtübernahme habe sich die Situation für die diejenigen, die die Taliban als ihre Feinde betrachten, geändert, sind nicht ersichtlich. Auf Menschenverachtung beruhende Grausamkeit und Brutalität sind seit Jahrzehnten wesentliche Charakteristika der Taliban. Allein deshalb spricht schon alles dafür, dass diese Organisation auch die neu gewonnene Herrschaft mit den ihr geläufigen „Mitteln“ durchsetzen und festigen wird. Das Gericht übersieht dabei nicht, dass führende Angehörige der Taliban sich im Sinne einer Amnestie für ihre Gegner geäußert haben.

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Vgl. z.B. Taliban verkünden Kriegsende und Amnestie, tagesschau.de am 18. August 2021.

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Angesichts des Verhaltens der Taliban in der Vergangenheit und unter Berücksichtigung der aktuellen Berichterstattung über das tatsächliche Verhalten der Taliban ist das Gericht indessen davon überzeugt, dass eine diesen Äußerungen entsprechende Absicht der Taliban tatsächlich nicht besteht.

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Vgl. z.B. Weniger Frauen, keine Unterhaltung: Taliban übernehmen Medien-Kontrolle in Afghanistan, rnd.de am 20.8.2021; Straf- und Überwachungssystem mit Religionspolizei? Wie Afghanistan unter den Taliban aussehen könnte, rnd.de am 20. August 2021; UN warnen vor Racheaktionen der Taliban, Tageschau.de am 20. August 2021; Afghanistan: Taliban verantwortlich für brutales Massaker an Hazara-Männern, amnesty.de am 20. August 2021; Nach der Machtübernahme der Taliban „Afghanistan leidet noch unter einer ganz anderen Katastrophe“, deutschlandfunk.de am 20. August 2021; UN kritisieren Menschenrechtsverletzungen, tagesschau.de am 24. August 2021.

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Die demnach bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung des Klägers knüpft im vorliegenden Fall an das Merkmal der politischen Überzeugung im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 an, wobei es hinreicht, dass diese Überzeugung dem Kläger von den Verfolgern zugeschrieben wird, § 3b Abs. 2 AsylG an.

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Handelte es sich bei den Taliban bisher um einen nichtstaatlichen Verfolgungsakteur im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG, gegenüber dem schon der bis zur Machtübernahme durch die Taliban bestehende afghanische Staat selbst an Orten, in denen er über Gebietsgewalt verfügt hatte, nicht in der Lage war, seine Bevölkerung vor Angehörigen der Taliban zu schützen,

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vgl. zu einer solchen Gefährdung selbst in Kabul auch: Dr. M. Danesch, Auskunft an den Hess. Verwaltungsgerichtshof vom 3. September 2013 zum Az. 8 A 1197/12.A; ACCORD, Afghanistan – Dokumentation des Expertengespräches mit Thomas Ruttig und Michael Daxner vom 4. Mai 2016, wonach die Taliban weiterhin landesweit operieren und keine Gebiete existieren, die längerfristig als „sichere Zonen“ gelten können, abrufbar über ecoi.net; Corinne Troxler, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2016, S. 3 f.,

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sind die Taliban seit ihrer Machtübernahme nunmehr selbst als staatlicher Akteur im Sinne von § 3 c Nr. 1 AsylG einzustufen. Aus diesem Grund bestand bis zur Machtübernahme durch die Taliben und besteht seither für den Kläger auch keine interne Schutzalternative im Sinne von § 3e AsylG.

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Schließlich liegt nach dem Vorstehenden auch die von § 3a Abs. 3 AsylG geforderte Verknüpfung zwischen Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung auf der Hand.

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Da der Kläger nicht nur bei einer Rückkehr mit asylerheblichen Maßnahmen seitens der Taliban mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu rechnen hat, sondern auch vorverfolgt ausgereist ist und angesichts der Einreise des Klägers in die Bundesrepublik auf dem Luftwege von Dubai aus zudem kein Ausschlussgrund nach Art. 16a Abs. 2 bis 5 GG zu erkennen ist, ist der Kläger auch asylberechtigt im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG.

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Auf die gestellten Hilfsanträge kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an.

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Die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, da die Voraussetzungen für ihren Erlass nicht vorliegen, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG. Vor diesem Hintergrund kann auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG keinen Bestand haben, vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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2.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3.              ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.