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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5a K 4919/21.A·13.11.2022

Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft aufgehoben: fehlende zielstaatsbezogene Erwägungen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin klagt gegen die Rücknahme ihrer 2017 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft durch das BAMF. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hebt die Rücknahme auf, weil die Behörde ihr Ermessen ermessensfehlerhaft ausgeübt und wesentliche zielstaatsbezogene Umstände (insbesondere die Lage in Afghanistan nach August 2021) nicht geprüft hat. §48 VwVfG ist ergänzend anzuwenden. Die Kosten trägt die Beklagte.

Ausgang: Klage gegen die Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft als begründet; Nr. 1 des Bescheids aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 48 VwVfG ist ergänzend anzuwenden, wenn eine anfängliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als von Anfang an rechtswidrig einzustufen ist und nicht durch § 73 AsylG ausgeschlossen wird.

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Bei der Rücknahme einer Zuerkennung hat die Behörde ihr Ermessen sachgerecht auszuüben; sie muss den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig und insbesondere zielstaatsbezogen ermitteln und wesentliche Umstände in ihre Erwägungen einstellen.

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Ermessensfehler liegt vor, wenn die Behörde bei der Entscheidung über Rücknahme und Rückwirkungsfragen relevante Veränderungen im Zielland nicht berücksichtigt, die für die Frage der nachträglichen Rechtmäßigkeit der Zuerkennung erheblich sein können.

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Die durch Urteil entstandene Rechtskraft steht einer neuen Bewertung nicht entgegen, wenn nachträglich eingetretene, erhebliche Tatsachenänderungen (z.B. Machtwechsel im Zielland) eine neue Sachlage begründen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 48 Abs. 1 VwVfG§ 73 AsylG§ 48 VwVfG

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Dezember 2021 (Az.: 8227963827-423) wird zu Nummer 1 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die am     00.00.0000 geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volkszugehörigkeit. Sie verließ nach eigenen Angaben am       00.00.0000 ihr Heimatland und erreichte am darauffolgenden Tag auf dem Luftweg die Bundesrepublik.

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Aufgrund ihres Asylantrages vom 19. Dezember 2013 und aufgrund ihrer Angaben im Rahmen der Anhörungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 19. Dezember 2013 (Bundesamtsakte 5708476-423, Bl. 22 ff.) und am 27. Januar 2014 (Bundesamtsakte 5708476-423, Bl. 48 ff.) stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 12. März 2014 unter Ablehnung des Asylantrages ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) fest. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen (Bundesamtsakte 5708476-423, Bl. 108 ff.).

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Im anschließenden Klageverfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht Greifswald in dem Verfahren 3 A 347/16 As HGW mit Urteil vom 4. Mai 2017 die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen (Flüchtlingsschutz), der Klägerin subsidiären Schutz zu gewähren (Bundesamtsakte 5708476-423, Bl. 203 ff.).

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Mit Bescheid vom 30. Juni 2017, zur Zustellung an die Klägerin mittels Einschreibebriefes am gleichen Tage zur Post gegeben, erkannte das Bundesamt der Klägerin sodann die Flüchtlingseigenschaft zu.

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Nachdem das Bundesamt noch unter dem 26. März 2021 davon ausgegangen war, zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet worden zu sein (Bundesamtsakte 8223583-423, Bl. 7 f.), stellte es am 8. April 2021 fest, dass die seitens des Verwaltungsgerichts Greifswald ausgesprochene Verpflichtung den subsidiären Schutz betrifft (Bundesamtsakte 8223583-423, Bl. 12 f.).

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Mit Schreiben vom 28. Juli 2021, zugestellt am 30. Juli 2021, teilte das Bundesamt der Klägerin den nunmehr festgestellten Sachverhalt mit und erläuterte dazu, es beabsichtige, die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes unter Gewährung subsidiären Schutzes zurückzunehmen. Eine Stellungnahme der Klägerin erfolgte nicht.

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Mit Bescheid vom 9. Dezember 2021, versandt unter dem 21. Dezember 2021, nahm das Bundesamt die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes aus dem Bescheid vom 30. Juni 2017 zurück (Nr. 1) und gewährte zugleich der Klägerin subsidiären Schutz (Nr. 2). Auf die Bescheidbegründung wird verwiesen (Bundesamtsakte 8223583-423, Bl. 44 ff.).

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Am 30. Dezember 2021 hat die Klägerin die vorliegende Klage ohne Begründung erhoben.

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Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich),

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Dezember 2021 zu Nummer 1 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist die Beklagte auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.

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Durch Beschluss vom 9. August 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Stadt Essen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

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Der streitgegenständliche Bescheid ist zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG –) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Das Bundesamt hat die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ermessensfehlerhaft zurückgenommen.

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Gemäß § 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

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Die Anwendung dieser Norm ist nicht durch die Regelung in § 73 AsylG (Widerruf und Rücknahme der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft) ausgeschlossen, da § 73 AsylG den Wegfall der Voraussetzungen der Asylberechtigung bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft regelt. Auf die Fälle, in denen die Asylberechtigung bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als von Anfang an rechtswidrig einzustufen sind, ist ergänzend § 48 VwVfG anzuwenden.

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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. September 2000 – 9 C 12/00 –, juris, Rn 20 ff. m.w.N.

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Die Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die – wie sich allerdings nur der Bescheidbegründung entnehmen lässt – für die Zukunft erfolgen soll, ist im Falle der Klägerin ermessensfehlerhaft erfolgt.

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Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Im Rahmen des § 48 Abs. 1 VwVfG hat das Bundesamt zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die anfängliche Rechtswidrigkeit in den nicht § 73 AsylG zuzuordnenden Fällen als nicht so gewichtig ansieht, dass generell kein Rücknahmeermessen eingeräumt wird. Erkennt das Bundesamt die Rechtswidrigkeit, steht ihm regelmäßig ein weites, auch etwaige Erwägungen zur Verfahrensökonomie einschließendes Ermessen bei der Frage zu, ob es überhaupt ein Rücknahmeverfahren einleitet. Bei der Entscheidung über die Rücknahme hat es ferner stets auch zu erwägen, ob die Rücknahme mit Rückwirkung oder nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen soll.

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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. September 2000 – 9 C 12/00 –, juris, Rn 26.

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Hat die Behörde, die den entscheidungserheblichen und für eine sachgemäße Wahrnehmung der Letztverantwortlichkeit maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig zu ermitteln und in ihre Erwägungen einzustellen hat, dabei wesentliche Umstände übersehen, ist das Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

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Vgl. z.B. Riese in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2022, § 114 VwGO, Rn 53 m.w.N.; Wolff in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, Rn 190 f. m.w.N.; siehe auch: Ruthig in: Kopp, VwGO, 27. Auflage 2021, § 114 Rn 12 m.w.N.

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Das Bundesamt hat insoweit zwar erkannt, dass es Ermessen auszuüben hat und es hat auch Erwägungen formuliert, aus denen es eine Rücknahme der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nur für die Zukunft für angemessen hält.

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Die weiteren Erwägungen erweisen sich indes als völlig unzureichend, weil sich diese Erwägungen mit keinem Wort zur Situation in Afghanistan verhalten: Gerade bei der im Asylverfahren maßgeblichen zielstaatsbezogenen Betrachtungsweise musste sich dem Bundesamt schon allein wegen der im August 2021 erfolgten Machtübernahme durch die Taliban die Frage aufdrängen, ob die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Falle der Klägerin nicht nachträglich der Sache nach rechtmäßig geworden ist. Wäre dem so, wäre also mit der Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Sache nach aufgrund der drastisch veränderten Verhältnisse in Afghanistan die Flüchtlingseigenschaft nunmehr zuzuerkennen, muss dies unmittelbare Auswirkung auf die Ausübung des Rücknahmeermessens haben (dolo facit qui petit quod redditurus est, z.B.: Paulus D. 50,17,173,3). Entsprechend notwendige Sachverhaltsermittlungen in zielstaatsbezogener Perspektive einschließlich zugehöriger Erwägungen des Bundesamtes sind weder im streitgegenständlichen Bescheid (vgl. insoweit auch § 39 Abs. 1 S. 2 u. 3 VwVfG) noch im Übrigen erkennbar.

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Die nach § 121 VwGO zu beachtende Rechtskraft des vorzitierten Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald, soweit es die verweigerte Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes betrifft, steht der im vorliegenden Verfahren zu treffenden Entscheidung nicht entgegen, da jedenfalls durch die Machtübernahme der Taliban im August 2021 eine völlig neue Sachlage,

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vgl. zu diesem Aspekt z.B. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 121 Rn 28 m.w.N.,

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in Bezug auf den Zielstaat Afghanistan entstanden ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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2.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3.              ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

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Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.