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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5a K 4306/14.A·19.08.2015

Asylklage wegen Versäumnis der §74-AsylVfG-Klagefrist abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger klagt gegen die Ablehnung seines Asylantrags; das Bundesamt hatte den Bescheid dem Prozessbevollmächtigten per Übergabeeinschreiben am 1. September 2014 zugestellt. Die Klage vom 23. September 2014 wurde als verspätet erklärt, weil die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylVfG ab Zustellung bereits verstrichen war. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wurde ebenfalls als verfristet zurückgewiesen, da die Prozessbevollmächtigte von der Fristversäumnis bereits vor Klageerhebung Kenntnis hatte. Das Gericht wies die Klage ab und entschied über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit.

Ausgang: Klage wegen Versäumung der zweiwöchigen Klagefrist nach § 74 AsylVfG abgewiesen; Wiedereinsetzung ebenfalls verfristet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Klage gegen einen ablehnenden Asylbescheid ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nach Zustellung erhoben wird.

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Ein Übergabeeinschreiben gilt nach § 4 Abs. 2 VwZG als mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post zugestellt, sofern der Tag der Aufgabe zur Post in den Akten vermerkt ist.

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Die Klagefrist beginnt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung mit der Zustellung des Bescheids (§ 58 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 74 AsylVfG).

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Ein Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die Frist beginnt mit der Kenntnis von den die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen, sodass eine bereits vor Klageerhebung bekannte Fristversäumnis die Wiedereinsetzung verhindert.

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In kostenfreien Asylverfahren werden Gerichtskosten gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 VwGO und Urteile können vorläufig vollstreckbar sein (§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO).

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ AsylVfG § 74 Abs 1 Satz 1§ VwZG § 4 Abs 2§ VwGO § 60 Abs 1, Abs 2§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der am °°. September 19°° geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehörigkeit, paschtunischer Volkszugehörigkeit islamischen Glaubens. Er reiste am 21. März 2013 mit dem Zug von Belgien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25. März 2013 einen Asylantrag, den er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 8. April 2013 dahingehend begründete, er habe in L.     in der Hauptstadt B.     B1.    (N.      ) bei seinen Eltern gelebt und seinen Lebensunterhalt mit Viehhandel erwirtschaftet. Schafe, Ziegen und Kühe habe er in Afghanistan ein- und in Pakistan verkauft. Sein Bruder J.      , der sich den Taliban angeschlossen habe, sei ermordet worden. Um herauszufinden, wer seinen Bruder getötet habe und um Rache zu üben sei er nach Pakistan gereist und habe sich dort selbst den Taliban angeschlossen, wobei er sich nicht als Bruder des J1.      offenbart habe. Dort sei ihm gesagt worden, dass sein Bruder auf Anweisung eines Taliban-Kommandanten getötet worden sei. Als er nach Afghanistan zurückgekehrt sei, hätten Mitstreiter dieses Taliban-Kommandanten  zwei- bis dreimal nach ihm gefragt. Aus Angst um sein Leben habe er Afghanistan verlassen.

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Mit Schreiben vom 19. September 2013 trug der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger näher zur Verfolgungssituation vor und führte aus, in L.     herrsche nach der Rechtsprechung ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt.

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Das Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 26. August 2014 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzstatus sowie Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des AufenthG nicht vorlägen und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte ihm das Bundesamt die Abschiebung nach Afghanistan an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Klägers sei nicht glaubhaft. Laut Aktenvermerk gab das Bundesamt den mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen an die Prozessbevollmächtigte des Klägers adressierten Bescheid am 29. August 2014 als Übergabeeinschreiben zur Post.

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Der Kläger hat am 23. September 2014 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. August 2014 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,hilfsweise,die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. August 2014 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren,äußerst hilfsweise,die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. August 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung.

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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Einzelrichter ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 22. Juni 2015 übertragen worden ist. Dieser konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beklagte in der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass im Falle eines Ausbleibens eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann.

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Sie ist bereits unzulässig, weil die Klage nach Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist, vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, erhoben worden ist.

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Der Bescheid des Bundesamtes wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers – wie diese in der mündlichen Verhandlung erklärt hat – bereits am 1. September 2014 per Übergabeeinschreiben zugestellt. Die Zustellung erfolgte zu Recht an diese, da zuvor unter dem 19. September 2013 ihre Bevollmächtigung gegenüber der Beklagten angezeigt worden war.

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Insoweit kommt es auf die Zustellfiktion des § 4 Abs. 2 VwZG nicht mehr an. Danach kann ein Dokument durch die Post mittels Einschreiben – wie hier – durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken. Aufgrund der Fiktion des § 4 Abs. 2 VwZG gälte das Übergabeeinschreiben am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post am 1. September 2014 als zugestellt, da der Tag der Aufgabe zur Post – der 29. August 2014 – in den Akten vermerkt ist.

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Die Klagefrist beträgt gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides. Die Klagefrist begann aufgrund der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid gemäß § 58 Abs. 1 VwGO  mit der Zustellung am 1. September 2014.

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Nach alledem war die erst am 23. September 2014 erhobene Klage verfristet.

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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt mangels Verfristung ebenfalls nicht in Betracht. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 2 VwGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Auch diese Frist wurde nicht eingehalten. Unabhängig von der Frage eines Verschuldens wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung die Akte vorprozessual aufgrund eines Büroversehens nicht fristgerecht vorgelegt. Aus diesem Grunde sei verspätet Klage erhoben worden. Bereits vor der Klageerhebung hat sie nach ihren Ausführungen Kenntnis von der verspäteten Vorlage und damit von der Fristversäumnis gehabt.

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Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntnis über die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen und damit bereits zu diesem Zeitpunkt. Vor diesem Hintergrund war der in der mündlichen Verhandlung rund 11 Monate nach Klageerhebung gestellte Wiedereinsetzungsantrag in jedem Fall verfristet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.