§ 60 Abs. 5 AufenthG: Abschiebungsverbot wegen Kindeswohlgefährdung bei Patchwork-Familie
KI-Zusammenfassung
Die minderjährigen Kläger aus Albanien wandten sich gegen die Ablehnung nationaler Abschiebungsverbote sowie gegen Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbote. Das VG bejahte ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK wegen gravierender Beeinträchtigung des Kindeswohls bei Rückkehr ohne aufnahmebereite Familie (Unterbringung als Waisenkinder). Die Regelannahme einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband wurde ausnahmsweise nicht zugrunde gelegt, weil dies hier die gelebte Patchwork-Familiengemeinschaft des Vaters mit drei weiteren Kindern (Art. 6 GG/Art. 8 EMRK) zerstören würde. Daher wurden die Bescheidnummern 3 bis 6 aufgehoben und die Beklagte zur Feststellung des Abschiebungsverbots verpflichtet.
Ausgang: Klage erfolgreich; Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt und Bescheid Nr. 3–6 aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist festzustellen, wenn die Abschiebung wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben, einschließlich des Kindeswohls, unzulässig ist.
Der Gefahrenprognose ist im Regelfall eine realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen, die bei gelebter Kernfamilie grundsätzlich von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband ausgeht.
Die Regelannahme einer gemeinsamen Rückkehr findet ausnahmsweise keine Anwendung, wenn ihre Zugrundelegung ihrerseits zu einem Verstoß gegen Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK führen würde, etwa durch Zerstörung einer tatsächlich gelebten Familiengemeinschaft in einer Patchwork-Konstellation.
Fehlt bei minderjährigen Rückkehrenden eine aufnahmebereite Familie und droht dadurch eine Unterbringung in für das Kindeswohl gravierend nachteiligen Verhältnissen, kann dies einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 8 EMRK begründen.
Ist ein Abschiebungsverbot festzustellen, sind Abschiebungsandrohung sowie hieran anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbote rechtswidrig und aufzuheben.
Leitsatz
1. Eine gemeinsame Rückkehr im Familienverband kann der Gefährdungsprognose nur im Regelfall zu Grunde gelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 04.07.2019, Az.: 1 C 45/18, juris).2. Impliziert die Annahme gemeinsamer Rückkehr ihrerseits einen Verstoß gegen Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK, ist ein Ausnahmefall zu bejahen (hier: "Patchwork-Familie").
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juli 2021 wird zu Nummern 3 bis 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, in der Person jedes Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 1. und ihr Bruder, der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 2., sind albanische Staatsangehörige.
Nach Umzug ihrer Mutter zu einem neuen Lebenspartner in den Kosovo und Übertragung des Sorgerechts auf den Vater der Kläger holte dieser seine beiden Kinder am 20. Dezember 2022 in die Bundesrepublik. Hier beantragen sie am 10. Mai 2021 internationalen Schutz.
Am 28. Juni 2021 wurden die Kläger und ihr Vater zu den Ausreisegründen der Kläger seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) angehört. Auf die Niederschrift über die Anhörung wird Bezug genommen (Bl. 89 ff. der Bundesamtsakte).
Mit Bescheid vom 19. Juli 2021, abgesandt am 26. Juli 2021 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung subsidiären Schutzes jeweils als offensichtlich unbegründet ab. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) lägen nicht vor. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollten die Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, würden sie nach Albanien oder in einen anderen Staat abgeschoben, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wurde auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Hinsichtlich der Begründung des Bescheides wird auf Bl. 7 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
Am 2. August 2021 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung verweisen sie unter Darlegung im Einzelnen auf eine erhebliche Kindeswohlgefährdung im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung der Nummern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juli 2021 zu verpflichten, in der Person des jeweiligen Klägers in Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen.
Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
Durch Beschluss vom 9. Juni 2022 hat die Kammer das Verfahren auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde des Kreises Recklinghausen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
Der streitgegenständliche Bescheid ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, vgl. § 77 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) im Umfang der Versagung der Feststellung eines Abschiebungsverbotes, der Androhung der Abschiebung und der Einreise- und Aufenthaltsverbote rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, da die Kläger einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG haben, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Umfasst ist von dieser Regelung auch das Kindeswohl, welches die körperliche und seelische Gesundheit sowie die Entwicklung des Kindes schützt.
Vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Auflage 2012, § 22 Rn 41; Wildhaber in: Pabel/Schmahl (Hrsg.), Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Stand 2016, Art. 8 Rn 401; jew. m.w.N.
Eine Rückkehr der Kläger nach Albanien wäre mit einem gravierenden Eingriff in dieses Schutzgut verbunden:
Gewalt gegen Kinder ist Albanien weit verbreitet. Das liegt auch an einem weiterhin sehr verbreiteten patriarchalen und archaischen Rollenverständnis, in dem die Rechte von Kindern als nachrangig erachtet werden. Aufgrund der Armut der Familien werden Kinder oft in Waisenhäuser abgegeben, die oftmals schlecht ausgestattet sind. Waisenkinder werden von Nichtregierungsorganisationen als Risikogruppe für Menschenhandel bewertet.
Vgl. z.B. Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des §29 a AsylG vom 2. Oktober 2020 (Stand September 2020), S. 10 f.; Antwort der Bundesregierung vom 24. November 2016 auf eine Kleine Anfrage, BT-Drucksache 18/10454, S. 13 f.
Eine Rückkehr der Kläger nach Albanien würde bedeuten, dass sie mangels aufnahmebereiter Familie auf sich allein gestellt und als Waisenkinder unterzubringen wären. Dass dies angesichts der Auskunftslage für Albanien das Gegenteil von Kindeswohl im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt, bedarf keiner näheren Erläuterung.
Anhaltspunkte dafür, dieser Eingriff in das Kindeswohl der Kläger sei durch Art. 8 Abs. 2 EMRK, wonach in die Ausübung dieses Rechts nur eingegriffen werden darf, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Das Gericht verkennt nicht, dass der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, eine - zwar notwendig hypothetische, aber doch - realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen ist. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Art. 6 des Grundgesetzes (GG) enthält als wertentscheidende Grundsatznorm, dass der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, und gebietet die Berücksichtigung bestehender familiärer Bindungen bei staatlichen Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Bereits für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation ist daher im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr - grundrechtlich geschütztes - familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen. Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft besteht und infolgedessen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden. Für eine in diesem Sinne "gelebte" Kernfamilie reichen allein rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Begegnungsgemeinschaft nicht aus. Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie (auch) als Solidar-, Betreuungs- und Unterstützungsverband. Bei Mitgliedern einer häuslichen und familiären Gemeinschaft ist anzunehmen, dass diese in besonderer Weise füreinander einstehen und bereit sind, ihren Lebensunterhalt auch jenseits zwingender rechtlicher Verpflichtungen gegenseitig zu sichern. Eine familiäre Lebensgemeinschaft ist eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, bei der ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Dies gilt namentlich für die familiäre Lebensgemeinschaft mit besonders schutzbedürftigen minderjährigen Kindern; denn Eltern sind zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Sie haben für einen angemessenen Unterhalt des Kindes zu sorgen, zumindest aber die Existenz des Kindes auch finanziell sicherzustellen, soweit und solange sie hierzu in der Lage sind. Regelmäßig werden in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige umfassend "aus einem Topf" wirtschaften. Diese aus Art. 6 GG folgenden Unterhalts- und Unterstützungs"obliegenheiten", die in der konkret erwartbaren Rückkehrsituation ein Familienmitglied treffen und deren Erfüllung sich notwendig - positiv wie negativ - auf den gesamten Familienverband auswirkt (z.B. Anforderung an "familientaugliche" Unterkunftsverhältnisse, Versorgungsprobleme, geringere räumliche Flexibilität), prägen zumindest normativ die Rückkehrsituation. Es ist bei bestehender familiärer Gemeinschaft im Regelfall davon auszugehen, dass sich der einzelne Rückkehrer nicht nur in der verfassungsrechtlich gestützten Rechtspflicht zur Unterhaltsgewähr und Versorgung, sondern auch in einer entsprechenden sittlich-moralischen Pflicht sieht. Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist.
Vgl. zum Ganzen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris Rn 16 ff. m.w.N.
Im vorliegenden Fall kann diese Regelvermutung nicht Platz greifen. Der Vater der Kläger ist aus der Beziehung mit einer britischen Staatsangehörigen Vater von drei weiteren Kindern (Z. H. , geb. 00.00.0000, N. , geb. 00.00.0000 und B. -S. H. , geb. 00.00.0000). Die nicht mehr in einer Partnerschaft lebenden Kindeseltern haben das Zusammenleben um der Kinder willen so gestaltet, dass sie zwei Wohnungen auf derselben Etage bewohnen, um sich gemeinsam nicht nur um ihre drei Kinder, sondern auch die Kläger als Eltern zu kümmern, diese gemeinsam zu versorgen und gemeinsam aufzuerziehen. Wäre auf den vorliegenden Fall die vorbeschriebene Regelvermutung anzuwenden, müsste das Gericht unter Verstoß gegen Art. 6 GG bzw. gegen Art. 8 EMRK der Zerstörung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Vater der Kläger und dessen drei weiteren Kindern das Wort reden. Bedeutet – wie im Falle der hier gelebten sog. Patchwork-Familie – die Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Regelvermutung zugleich die Begehung eines Verfassungsverstoßes, ist von der Anwendung dieser Regelvermutung im Sinne einer Ausnahme abzusehen.
Die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, da die Voraussetzungen für ihren Erlass nicht vorliegen, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG. Vor diesem Hintergrund können auch die Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 Abs. 1 bzw. Abs. 7 AufenthG keinen Bestand haben, vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.