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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5a K 2622/13.A·12.03.2014

Abweisung der Asylklage wegen Versäumung der Klagefrist und fehlender Wiedereinsetzung

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Asylbewerber, focht die Ablehnung seines Asylantrags an und rügte die unwirksame Zustellung. Zentrale Frage war, ob der Bescheid trotz Nichtempfangs wirksam an die letzte mitgeteilte Anschrift zugestellt worden war und ob Wiedereinsetzung möglich ist. Das Gericht hielt die Klage für unzulässig wegen Fristversäumnis (§74 AsylVfG) und verneinte Wiedereinsetzung. Die Entscheidung stützte sich auf die Mitwirkungspflicht des Klägers und eine übersandte Belehrung.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Asylantrags als unzulässig abgewiesen wegen Versäumung der Klagefrist; Wiedereinsetzung verneint

Abstrakte Rechtssätze

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Die Versäumung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 AsylVfG führt zur Unzulässigkeit der Klage, sofern kein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht.

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Erklärungen und Entscheidungen im Asylverfahren sind wirksam, wenn sie an die zuletzt der Behörde mitgeteilte Anschrift versandt wurden; der Antragsteller trägt die Obliegenheit, Wohnungswechsel mitzuteilen.

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Hat der Asylbewerber eine Belehrung über die Mitwirkungspflichten in verständlicher Sprache erhalten und diese bestätigt, stärkt dies die rechtliche Wirkung der Pflicht zur Mitteilung von Adressänderungen im Verfahren.

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Ein Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO ist zulässig, wenn Sachverhalt und Rechtsfragen geklärt sind und keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 3 Abs. 4 AsylVfG§ 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 AufenthG§ 84 Abs. 1 VwGO§ 74 Abs. 1 AsylVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 20. Februar 1993 in Peshawar (Afghanistan) geborene Kläger reiste im Februar 2011 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 9. Februar 2011 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

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Der Kläger kam zunächst in der Zentralen Unterbringungseinrichtung Schöppingen unter.

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Am 9. Februar 2011 wurde der Kläger im Rahmen seiner Antragstellung umfassend über seine Rechte und Pflichten während des Asylverfahrens belehrt. In der Belehrung heißt es wörtlich:

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„Nach dem Asylverfahrensgesetz sind Sie verpflichtet, im Asylverfahren mitzuwirken. Die Erfüllung der Mitwirkungspflichten ist für Sie äußerst wichtig, denn die Vernachlässigung Ihrer Mitwirkungspflichten kann zu empfindlichen Nachteilen führen.

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Deshalb müssen Sie dem Bundesamt, der Ausländerbehörde und im Falle eines Gerichtsverfahrens auch dem Verwaltungsgericht insbesondere jeden Wohnungswechsel umgehend mitteilen.

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Im Asylverfahren müssen Ihnen von diesen Behörden oder vom Gericht Mitteilungen, Ladungen oder Entscheidungen übersandt werden. Die Übersendung erfolgt immer an die letzte Anschrift, die der Behörde oder dem Gericht mitgeteilt worden ist.

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Wenn sich Ihre Adresse geändert hat, ohne dass dies diesen Stellen bekannt geworden ist, wird die Mitteilung/Ladung/Entscheidung an Ihre alte Anschrift gesandt.

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Das Gesetz bestimmt, dass diese Mitteilung/Ladung/Entscheidung auch dann wirksam ist, wenn Sie dort nicht mehr wohnen und daher von deren Inhalt keine Kenntnis erhalten.

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Die Unterlassung der Mitteilung über Ihren Wohnungswechsel kann für Sie erhebliche Folgen haben, z.B. kann

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-          das Bundesamt ggf. über Ihren Antrag entscheiden, ohne Sie zu Ihren Verfolgungsgründen angehört zu haben;

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-          Ihr Asylantrag als zurückgenommen gelten;

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-          die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar werden, wenn Sie bei Entscheidungen die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels zum Gericht deshalb versäumen. Die Rechtsmittelfristen, die unbedingt eingehalten werden müssen, sind so bemessen, dass Sie ggf. sofort etwas unternehmen müssen (z.B. Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt). Ansonsten können Sie bei unanfechtbarer Entscheidung des Bundesamtes unter Umständen sofort abgeschoben werden.

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Wichtig ist:

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Teilen Sie den genannten Stellen jeden Wohnungswechsel mit. Dies gilt auch dann, wenn Ihnen von einer staatlichen Stelle ein neuer Wohnort und eine neue Unterkunft zugewiesen worden ist; denn die Zuweisungsbehörden sind in der Regel andere Behörden.“

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Die Belehrung wurde dem Kläger in die Sprache Paschtu übersetzt. Durch seine Unterschrift bestätigte der Kläger, dass er die Belehrung verstanden habe.

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Durch Zuweisungsentscheidung vom 15. Februar 2011 wurde der Kläger der Stadt Selm im Kreis Unna zugewiesen. Am 28. Februar 2011 meldete die zuständige Ausländerbehörde der Beklagten die Abreise des Klägers aus der Unterbringungseinrichtungen Schöppingen.

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Auf der Grundlage der persönlichen Anhörung des Klägers am 15. Februar 2011 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. März 2013 den Asylantrag des Klägers ebenso ab wie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Afghanistan abgeschoben. Der Kläger könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in der er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei.

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Da bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten eine Mitteilung über die neue Anschrift des Klägers nicht erfolgte, übersandte die Beklagte den Bescheid am 21. März 2013 an die Zentrale Unterbringungseinrichtung Schöppingen. Der Bescheid ging dort am 25. März 2013 ein. Mit dem Vermerk „Bis dato hier nicht wohnhaft“ wurde der Bescheid an die Beklagte zurückgesandt, wo er am 27. März 2013 einging.

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Unter dem 15. Mai 2013 forderte die zuständige Ausländerbehörde den Kläger zur Terminabsprache auf. Nachdem der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers mitteilte, dass der Bescheid dem Kläger nicht bekannt sei, übersandte die Ausländerbehörde die Entscheidung der Beklagten am 27. Mai 2013 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers per Fax.

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Der Kläger hat am 28. Mai 2013 Klage erhoben.

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Er ist der Ansicht, der Bescheid der Beklagten sei nicht wirksam zugestellt worden, da er lediglich an die Zentrale Unterbringungseinrichtung in Schöppingen adressiert worden sei. Der Beklagten sei jedoch seit dem 15. Februar 2011 bekannt gewesen, dass sich der Kläger nicht mehr in Schöppingen aufhalte. Der Bescheid habe im Wege der Ersatzzustellung erneut zugestellt werden müssen. Die Beklagte habe es auch unterlassen, eine erneute Anfrage nach der neuen Adresse des Klägers durchzuführen.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren unddie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. März 2013 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylVfG zuzuerkennen,

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hilfsweise

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dem Kläger subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2-5 oder 7 AufenthG zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt sie vor, der Kläger sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe dem Bundesamt keine neue Anschrift mitgeteilt. Im Übrigen bezieht sie sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

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Die Beteiligten sind zum Erlass eines Gerichtsbescheids angehört worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zum Erlass eines Gerichtsbescheides gehört.

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Die Klage ist bereits unzulässig, da die Klagefrist des § 74 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) versäumt wurde und kein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht.

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Zur Begründung wird umfassend auf den ablehnenden Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 13. Dezember 2013 verwiesen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.