Antrag auf rückwirkende Prozesskostenhilfe nach Klagerücknahme abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte rückwirkende Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts nach Rücknahme der Klage. Die zentrale Frage war, ob PKH noch rückwirkend zu bewilligen ist. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da PKH nach Klagerücknahme ihren Zweck nicht mehr erfüllt und eine rückwirkende Bewilligung nur ausnahmsweise bei ungebührlicher Verzögerung in Betracht kommt. Im vorliegenden Verfahrensablauf lag keine ungebührliche Verzögerung vor.
Ausgang: Antrag auf rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Klagerücknahme als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach Klagerücknahme ist eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich ausgeschlossen, weil der Zweck der PKH (Ermöglichung der Führung eines aussichtsreichen Prozesses) nicht mehr erreicht wird.
Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen in Betracht, wenn die Entscheidung über den PKH-Antrag ungebührlich verzögert wurde und bei rechtzeitiger Entscheidung dem Antrag hätte stattgegeben werden müssen.
Ob eine ungebührliche Verzögerung vorliegt, bemisst sich nach dem konkreten Verfahrensablauf; übliche Bearbeitungszeiten und tätig gewordene Prozessbevollmächtigte begründen keine ungebührliche Verzögerung.
Die verspätete Einreichung von PKH-Unterlagen oder das Fortbestehen einer angekündigten, aber nicht mehr verfolgten Rechtsverfolgung entziehen der rückwirkenden PKH-Bewilligung nicht ohne Weiteres die Billigkeitsgrundlage.
Leitsatz
Nach Klagerücknahme kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen in Betracht, wenn die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ungebührlich verzögert worden ist und bei früherer Entscheidung dem Antrag hätte stattgegeben werden müssen.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts M. aus C. wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO abzulehnen, da er nach der Klagerücknahme auf eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren gerichtet ist. Infolge der Klagerücknahme kann die Bewilligung nicht mehr dazu führen, dem Kläger als bedürftige Partei die Aufbringung der erforderlichen Kosten für die Führung eines aussichtsreichen Prozesses im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO zu ermöglichen. Vom Zeitpunkt des Eingangs der Klagerücknahme kann von einer beabsichtigten Rechtsverfolgung" nicht mehr gesprochen und der eigentliche Zweck der Prozesskostenhilfe nicht mehr erreicht werden.
Bei dieser Fallgestaltung kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit in Betracht. Sie kann geboten sein, wenn die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ungebührlich verzögert worden ist und bei früherer Entscheidung dem Antrag hätte stattgegeben werden müssen.
Vorliegend ist schon allein aufgrund des zeitlichen Verfahrensablaufs nicht ersichtlich, dass sich die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ungebührlich verzögert hat. Der Kläger hat am 18. Juli 2005 die Klage erhoben und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Die entsprechenden Prozesskostenhilfeunterlagen sind erst am 15. August 2005 eingegangen. Bis dahin haben außerdem die Prozessbevollmächtigten des Klägers Akteneinsicht in die Beiakten genommen und mit Schriftsatz vom 12. August 2005 die angekündigte Klagebegründung übersandt, die an die Beklagte zur Stellungnahme weitergeleitet wurde. Bereits unter dem 11. Oktober 2005 teilte die Beklagte mit, dass der Kläger seinen Asylantrag zurückgenommen habe. Dass das Gericht bis dahin noch nicht über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden hatte, entspricht dem normalen Geschäftslauf.