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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 M 51/11·26.07.2011

Androhung von Zwangsgeld wegen Nichterfüllung einer Handlungsverpflichtung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das VG Gelsenkirchen droht dem Vollstreckungsschuldner ein Zwangsgeld von 3.000 EUR an, falls er eine aus einem Vergleich resultierende Handlungsverpflichtung nicht bis zum 31.08.2011 erfüllt. Das Gericht hält das Zwangsgeld nach §§57 Abs.1 Nr.2, 60, 63 VwVG NRW für geeignet und ausreichend, da der Schuldner nach Vortrag der Gläubigerin nicht geleistet hat. Es weist auf wiederholte/erhöhte Androhungen und den Wechsel des Zwangsmittels, insbesondere Ersatzvornahme, hin.

Ausgang: Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000 EUR wegen Nichterfüllung einer Vergleichsverpflichtung bis 31.08.2011 stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Androhung eines Zwangsgeldes nach §§ 57 Abs.1 Nr.2, 60, 63 VwVG ist zulässig, wenn der Vollstreckungsschuldner einer Handlungsverpflichtung aus einem vollstreckbaren Vergleich nicht nachkommt und das Zwangsmittel geeignet und ausreichend ist.

2

Eine Frist zur Erfüllung nach § 63 Abs.1 Satz 2 VwVG darf nur gesetzt werden, wenn die Erfüllung innerhalb dieser Frist tatsächlich möglich ist.

3

Unbestrittene Vorträge der Vollstreckungsgläubigerin über die Nichterfüllung können vom Gericht als Grundlage für die Androhung eines Zwangsgeldes herangezogen werden, soweit der Schuldner dem nicht entgegentritt.

4

Die Androhung eines Zwangsgeldes kann wiederholt und erhöht werden; das Gericht kann zudem auf andere Zwangsmittel, insbesondere Ersatzvornahme (§§ 57 Abs.1 Nr.1, Abs.3, 59 VwVG), übergehen.

Relevante Normen
§ 57 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW§ 60 VwVG NRW§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW§ 64 VwVG NRW§ 57 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW§ 57 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW

Tenor

Dem Vollstreckungsschuldner wird ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR angedroht, falls er seiner Handlungsverpflichtung aus Ziffer 1 des im Verfahren OVG NRW 10 B 1102/09 (VG Gelsenkirchen 5 L 861/09) geschlossenen Vergleichs bis zum 31. August 2011 nicht nachkommt.

Gründe

2

Der Vollstreckungsschuldner ist seiner Verpflichtung aus dem Vergleich vom 28. August 2009 nach dem Vorbringen der Vollstreckungsgläubigerin, dem der Vollstreckungsschuldner nicht entgegengetreten ist, bisher nicht nachgekommen. Daher ist das Zwangsgeld nach §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW als geeignetes aber auch ausreichendes Zwangsmittel anzudrohen. Innerhalb der gesetzten Frist nach § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW ist dem Vollstreckungsschuldner die Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Vergleich möglich. Sollte die Mauer bis Ende August 2011 nicht bis zu einer Höhe 1,50 m abgerissen sein, muss er mit der Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 64 VwVG NRW rechnen.

3

Der Vollstreckungsschuldner wird darauf hingewiesen, dass ein Zwangsgeld auch wiederholt und hierbei erhöht angedroht werden kann. Auch kann das Zwangsmittel gewechselt, insbesondere auf die Ersatzvornahme übergegangen werden §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, 59 VwVG NRW.