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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 L 885/12·19.08.2012

Eilantrag gegen Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die die Nutzung ihres Grundstücks untersagt. Das VG Gelsenkirchen hält den Antrag für unbegründet: Die Nutzungsuntersagung stützt sich auf formelle Illegalität (BauO NRW §§61,63) und rechtfertigt wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses den Sofortvollzug. Auch die Zwangsgeldandrohung ist zulässig; Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung wegen formeller Illegalität als unbegründet abgewiesen; Kosten der Antragstellerin

Abstrakte Rechtssätze

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Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn in der summarischen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragsstellers überwiegt; hierbei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.

2

Die formelle Illegalität einer Nutzung begründet regelmäßig ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortiger Untersagung und rechtfertigt damit den Sofortvollzug.

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Eine Ausnahme, die eine Untersagung unverhältnismäßig machen würde, liegt nur vor, wenn ein vollständiger Bauantrag vorliegt und nach Auffassung der Behörde offensichtlich genehmigungsfähig wäre.

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Zwangsgeldandrohungen zur Durchsetzung einer ordnungsbehördlichen Nutzungsuntersagung sind gerechtfertigt, wenn die sofortige Vollziehung aus überwiegendem öffentlichen Interesse geboten ist und die gesetzlichen Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung vorliegen.

5

Das Nicht-Einhalten einer Anhörungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses beeinträchtigt nicht zwingend die Wirksamkeit der Maßnahme hinsichtlich ihres Wirksamwerdens mit Bekanntgabe.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 61, 63 BauO NRW§ 55 Abs. 0 VwVG NRW§ 60 VwVG NRW§ 63 VwVG NRW

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert beträgt 50.000 EUR.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 3356/12 der Antragstellerin vom 21. Juli 2012 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Juli 2012 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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ist zulässig, aber nicht begründet.

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Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anordnen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das - in der Regel öffentliche - Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und begründet der Sachverhalt, der die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes begründet, insgesamt oder in Teilaspekten zugleich auch dessen sofortige Vollziehung, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse.

6

In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der ordnungsbehördlich verfügten Nutzungsuntersagung das gegenläufige Interesse der Antragstellerin an der weiteren gewerblichen Nutzung des Grundstücks S. . 56 in C. und ist damit die sofortige Vollziehung der in der Ordnungsverfügung vom 19. Juli 2012 ausgesprochenen Nutzungsuntersagung rechtlich nicht zu beanstanden.

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Soweit die Antragstellerin rügt, dass bei Erlass der Ordnungsverfügung die in dem Anhörungsschreiben gesetzte Frist von zwei Wochen nicht eingehalten worden sei, so trifft dieser Vorwurf zwar auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung zu, nicht aber bezogen auf den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens mit ihrer Bekanntgabe.

8

Die mit der Ordnungsverfügung angeordnete Nutzungsuntersagung ist gestützt auf §§ 61, 63 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - und ist in der Sache zu Recht erfolgt.

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Vorliegend ist die Nutzungsuntersagung ausschließlich auf die formelle Illegalität der Nutzung gestützt. Die Antragstellerin nutzt das Grundstück S. . 56 in C. als Betriebsstätte für den Groß- und Einzelhandel mit Rohstoffen und wiederverwertbaren Wertstoffen, in erster Linie An- und Verkauf von Schrott und Metallen ohne die dafür erforderliche Genehmigung und damit formell illegal.

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Die formelle Illegalität der Nutzung allein begründet in aller Regel - so auch in diesem Fall - ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortiger Verhinderung. Andernfalls würde nämlich der Vorteil, eine nicht zugelassene Nutzung bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Klage fortführen bzw. aufnehmen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Errichtung bzw. Nutzung einer baulichen Anlage nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem - bewusst oder unbewusst - rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise bevorzugt. Nur durch unverzügliches Durchgreifen durch Anordnung des Sofortvollzuges können diese bedeutenden Allgemeininteressen gewahrt werden.

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Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 1990 - 7 B 833/90 - und vom 05. April 1992 - 7 B 3069/92 -.

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Ein Ausnahmefall, in dem die Untersagung der Nutzung nicht zu rechtfertigen wäre, ist vorliegend nicht gegeben. Er setzt nämlich voraus, dass der erforderliche Bauantrag gestellt und nach Auffassung der Behörde offensichtlich genehmigungsfähig wäre und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst nichts im Wege stünde. Nicht einmal die materielle Legalität eines Vorhabens hindert die Bauaufsichtsbehörde somit daran, es allein aufgrund der formellen Illegalität zu untersagen. Erst der Umstand, dass die Behörde der in der formellen Illegalität liegenden Störung genauso gut durch die Legalisierung des Vorhabens begegnen könnte, lässt eine Untersagung der Nutzung als unverhältnismäßig erscheinen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 1990 - 7 B 2226/90 - und vom 18. März 1991 - 7 B 293/91 -.

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So liegt der Fall hier allerdings nicht. Schon ob ein Bauantrag mit allen erforderlichen Unterlagen, namentlich einem Schallgutachten, bei der Antragsgegnerin vorliegt, ist dem Gericht nicht bekannt. Noch weniger erkennbar ist für das Gericht, ob ein solcher auch aus der Sicht der Bauaufsichtsbehörde genehmigungsfähig ist. Dagegen spricht schon der Umstand, dass die Antragsgegnerin schon während des gerichtlichen Verfahrens Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der angefochtenen Ordnungsverfügung ergriffen hat.

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Die Zwangsgeldandrohung entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 55, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.

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Ist hiernach die sofortige Vollziehung der verfügten Nutzungsuntersagung aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt, kann für die der Durchsetzung der Nutzungsuntersagung dienenden Zwangsgeldandrohung nichts anderes gelten. Auch diese Maßnahme des Verwaltungszwangs liegt im das gegenläufige Interesse der Antragstellerin überwiegenden öffentlichen Interesse.

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Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer geht - mangels anderer Angaben der Antragstellerin - anhand von Erfahrungswerten von einem Jahresnutzwert von 100.000,- EUR aus. Dieser Wert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.