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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 L 840/14·28.07.2014

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Festsetzung von Zwangsgeld wegen brandschutzrechtlicher Mängel. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugunsten der Vollziehung ausfällt: Die Ordnungsverfügung und die Zwangsgeldandrohung sind bestandskräftig und offensichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin hat nur geringfügig Mängel beseitigt, weitere Androhungen und die Höhe des Zwangsgeldes sind rechtmäßig. Die Antragstellerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des Verwaltungsakts vorzunehmen; maßgeblich sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache.

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Ein zuvor angedrohtes Zwangsgeld kann festgesetzt werden, wenn der zu vollstreckende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist und die Verpflichtung innerhalb der bestimmten Frist nicht erfüllt wurde (§§ 55, 64 VwVG NRW).

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Behörden dürfen Zwangsgelder stufenweise erhöhen und erneut androhen; die Androhung ist in angemessener Höhe und Frist zu bestimmen und bleibt zulässig, solange keine Anhaltspunkte für die Ungeeignetheit des Zwangsmittels vorliegen (§§ 57, 63 VwVG NRW).

4

Zur Beendigung der Zwangsvollstreckung gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 1 VwVG NRW ist erforderlich, dass der Zweck der Vollstreckung durch tatsächliche und umfassende Erfüllung der Verpflichtung erreicht ist; bloße Absichtserklärungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 57 Abs. 2, § 60, § 64 Satz 1 VwVG NRW§ 55 Abs. 1 VwVG NRW§ 64 Satz 1 VwVG NRW§ 65 Abs. 3 Nr. 1 VwVG NRW§ 63, 60 VwVG NRW

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 3.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage in dem Verfahren 5 K 2526/14 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. April 2014 anzuordnen,

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ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Die im Verfahren des § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ gebotene, regelmäßig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientierte Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerseite, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung fällt hier zu Lasten der Antragstellerin aus, weil ihre Klage nach Lage der Dinge ohne Erfolg bleiben wird, da die im vorliegenden Verfahren gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Verwaltungsakt insgesamt offensichtlich rechtmäßig ist.

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(1) Die Antragsgegnerin durfte aufgrund der Ordnungsverfügung vom 26. Februar 2014 und der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs.1 Nr. 2, Abs. 2, 60, 64 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) gegen die Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 3.500,00 Euro festsetzen.

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Ein zuvor angedrohtes Zwangsgeld wird u.a. festgesetzt, wenn der zwangsweise durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar und die Verpflichtung aus dieser Grundverfügung innerhalb der in der Zwangsgeldandrohung bestimmten Frist nicht erfüllt worden ist, §§ 55 Abs. 1, 64 S. 1 VwVG NRW.

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Die seitens der Antragstellerin nicht angefochtene und damit bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 26. Februar 2014 legt hinreichend bestimmt fest, dass die in dem der Ordnungsverfügung beigefügten Brandschaubericht vom 19. April 2013 beschriebenen Mängel Nr. 1 bis 9 zu beseitigen sind, und zwar (in hier nur stichwortartiger Wiedergabe) durch:

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1. Beseitigung der in der Garage gelagerten brennbaren Stoffe bzw. teilweise Umbau der Garage aufgrund einer Baugenehmigung.

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2. Überprüfung der Feuerlöscher wegen Überschreitens der Prüffrist.

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3. Ordnungsgemäßes Verschließen der Durchbrüche in Wänden von der Garage zum Keller.

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4. Ordnungsgemäßes Verschließen der stark beschädigten und unsachgemäß veränderten Brandschutztüren in der Schleuse zum Keller.

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5. Eindeutige Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege.

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6. Montage von Panikschlössern an den Türen auf den Fluchtwegen.

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7. Überprüfung des kraftbetätigten Tores wegen Fristüberschreitung.

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8. Instandsetzung der elektrischen Anlage.

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9. Entfernung des dichtschließenden Tores an einer Parkbox.

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Grund der Ordnungsverfügung war der Umstand, dass eine Brandschau am 23. Januar 2014 ergeben hatte, dass – trotz der verschiedenen Kontaktaufnahmen mit dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin – eine Mängelbeseitigung nicht erfolgt war.

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Die in der genannten Ordnungsverfügung enthaltene und hinreichend bestimmte Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls bestandskräftig.

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Die Antragstellerin hat die Mängelbeseitigung innerhalb der ihr in der Zwangsgeldandrohung gesetzten Frist von vier Wochen nach Zustellung (die Zustellung erfolgte am 5. März 2014) der für sofort vollziehbar erklärten Ordnungsverfügung nur in geringem Umfang durchgeführt. Wie eine Ortsbesichtigung seitens der Antragsgegnerin am 14. April 2014 ergeben hat, wurden nur die Mängel 2. und 7. (fehlende Überprüfung der Feuerlöscher und des kraftbetätigten Tores) beseitigt.

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Die Höhe des Zwangsgeldes entspricht der Zwangsgeldandrohung (500,00 Euro pro Mangel). Die Zahlungsfrist ist angemessen.

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Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Mängel gingen auf eine Brandschau aus November 2010 zurück, sie sei aber erst mit Aufhebung der Zuschlagsentscheidung im Verfahren über die Zwangsversteigerung ihres Grundstücks im Jahre 2012 wieder Eigentümerin des Grundstücks S.      str. 28 in F.     geworden, lässt dies nicht erkennen, aus welchem Grund sie von den bei der Brandschau am 19. April 2013 festgestellten neun Mängeln innerhalb eines Jahres nur zwei Mängel hat beseitigen (lassen) können. Auch der Vortrag, der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin habe unter dem 22. April 2014 eine weitere Stellungnahme abgegeben, lässt nicht erkennen, dass die Antragstellerin ihrer Mängelbeseitigungspflicht umfassend nachgekommen und damit der Zweck der Vollstreckung im Sinne von § 65 Abs. 3 Nr. 1 VwVG NRW mit der Folge erreicht ist, dass die Vollstreckung einzustellen ist. Diese Stellungnahme erschöpft sich vielmehr in Absichtserklärungen, deren Gehalt schon deshalb mehr als zweifelhaft ist, weil die Antragsgegnerin sich zwischenzeitlich sogar mit einer Ordnungsverfügung vom 13. Juni 2014, zugestellt am 18. Juni 2014, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Zugang zum Gebäude und zur Garage S.      str. 28 hat erzwingen müssen.

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(2) Die (erneute) Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 Euro je Mangel ist ebenfalls rechtmäßig. Diese Androhung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 63, 60 VwVG NRW. Danach ist ein Zwangsgeld schriftlich in bestimmter und auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes berücksichtigender Höhe zwischen zehn und hunderttausend Euro anzudrohen. Die Zwangsgeldandrohung hat eine zur Erfüllung der Verpflichtung angemessene Frist zu bestimmen und ist zuzustellen. Die Frist von weiteren vier Wochen nach Zustellung (diese fand am 2. Mai 2014 statt) ist angemessen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes zugleich die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes erfolgt, da Zwangsmittel solange wiederholt werden können bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist, § 57 Abs. 3 VwVG NRW. Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes ist auch mit Blick auf die Eignung dieses Zwangsmittels unbedenklich. Angesichts der bisher erkennbaren nachlässigen Haltung der Antragstellerin in Bezug auf Brandgefahren drängt sich die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes nachgerade auf. Es bestehen auch noch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Zwangsgeld ungeeignet ist, die Antragstellerin zu rechtmäßigem Handeln zu zwingen.

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Die Höhe des erneut angedrohten Zwangsgeldes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Behörde darf den Druck stufenweise steigern und dabei auch den Betrag verdoppeln.

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(3) Die Ersatzpflicht für bare Auslagen in Höhe von 6,90 Euro ergibt sich aus § 20 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.

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Der Antrag ist deshalb abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes, das im vorläufigen Rechtsschutz mit der Hälfte des festgesetzten Betrags zu veranschlagen ist, sowie der erneuten Androhung, die im vorläufigen Rechtsschutz mit einem Viertel des angedrohten Betrags zu berücksichtigen ist.