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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 L 747/11·21.08.2011

Aussetzung der Vollstreckung gegen Gewerbesteuerbescheid mangels Rechtsschutzinteresse abgelehnt

SteuerrechtSteuerverfahrensrechtVollstreckungsaufschubVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Gewerbesteuer- und Zinsbescheid. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlte. Die Finanzbehörde hatte die Forderung gestundet und Vorauszahlungen auf 0,00 EUR herabgesetzt, sodass keine Vollstreckungsgefahr mehr bestand. Der Antragsteller erklärte das Eilverfahren trotz Aufforderung nicht für erledigt; die Kosten trägt er.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Gewerbesteuerbescheid als unzulässig verworfen; kein Rechtsschutzinteresse wegen Stundung/Herabsetzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage setzt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein bestehendes Rechtsschutzinteresse voraus; fehlt dieses, ist der Aussetzungsantrag unzulässig.

2

Eine Stundung von Steuerforderungen und die Herabsetzung von Vorauszahlungen durch die Finanzbehörde können das Rechtsschutzinteresse an der Aussetzung der Vollstreckung entfallen lassen, da dadurch die Vollstreckungsgefahr wegfällt.

3

Hat die Behörde durch Maßnahmen die Vollstreckungsgefahr beseitigt, ist der Antragssteller gehalten, das Eilverfahren für erledigt zu erklären; das Unterlassen dieser Erklärung begründet nicht automatisch ein wiederauflebendes Rechtsschutzinteresse.

4

Die Kostenentscheidung in verwaltungsgerichtlichen Aussetzungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach GKG (bei Aussetzungsverfahren regelmäßig 1/4 des streitigen Betrags).

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 und 3 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 9.695,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der vom Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5 K 2897/11 gegen den Gewerbesteuer- und Zinsbescheid der Antragsgegnerin vom 17. Juni 2011 anzuordnen,

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ist unzulässig. Dem Antrag fehlt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

5

Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 15. Juli 2011 die Forderung für das Jahr 2008 aus dem Bescheid vom 17. Juni 2011 gestundet, so dass insoweit keine Vollstreckung mehr droht. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin mit weiterem Bescheid vom 22. Juli 2011 die in dem Bescheid vom 17. Juni 2011 festgesetzten Vorauszahlungen für die Jahre 2010 und 2011 auf 0,00 EUR herabgesetzt.

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Die Gelegenheit, daraufhin das vorliegende Eilverfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären, hat der Antragsteller trotz gerichtlicher Aufforderung zur Stellungnahme nicht wahrgenommen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 u. 3 GKG, wobei in Aussetzungsverfahren regelmäßig 1/4 des streitigen Betrages zugrunde gelegt wird.