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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 L 745/12·08.08.2012

Einstweilige Anordnung gegen Vollstreckung eines Gewerbesteuerbescheids abgelehnt

SteuerrechtGewerbesteuerrechtAbgaben- und VollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte per einstweiliger Anordnung, die Antragsgegnerin von Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Gewerbesteuerbescheid 2008 in bestimmten Höhen abzuhalten. Streitpunkt war, ob sie den Anspruch auf vorläufige Untersagung glaubhaft machen konnte und ob eine weitere Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 3 AO möglich war. Das Gericht wies den Antrag ab, da die Aussetzung wegen Erlasses eines neuen Messbescheids entfallen war und die Antragstellerin die Erfolgsaussichten nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO glaubhaft machte. Die Kostenentscheidung und der Streitwert wurden festgestellt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Gewerbesteuerbescheid als unbegründet abgelehnt; Antragsteller hat Anspruch nicht glaubhaft gemacht

Abstrakte Rechtssätze

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Im Falle der Aufhebung einer zuvor verfügten Aussetzung der Vollziehung ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Untersagung von Vollstreckungsmaßnahmen im einstweiligen Rechtsschutz zulässig.

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Zur Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf einstweilige Untersagung von Vollstreckungsmaßnahmen muss der Antragsteller substantiiert darlegen und gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht.

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Eine weitere Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 3 AO setzt voraus, dass das Finanzamt die Vollziehung des zugrundeliegenden Bescheids ausgesetzt hat; entfällt diese Grundlage (z. B. durch Abschluss des Einspruchsverfahrens und Erlass eines neuen Messbescheids), ist eine weitere Aussetzung nicht gerechtfertigt.

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Die Aufhebung einer zuvor gewährten Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde ist rechtmäßig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aussetzung weggefallen sind (etwa durch Erlass eines neuen Grundlagenbescheids).

Relevante Normen
§ 123 VwGO, § 361 Abs. 3 AO§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO, § 294 ZPO§ 361 Abs. 3 AO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert beträgt 21.191,88 EUR.

Gründe

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Der Antrag,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Gewerbesteuerbescheid vom 18. Mai 2012 vorzunehmen, soweit für das Jahr 2008 Gewerbesteuern von mehr als 77.062,50 EUR und Nachforderungszinsen von mehr als 6.705,50 EUR festgesetzt wurden,

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ist zwar zulässig. Insbesondere ist im Falle einer Aufhebung einer zuvor verfügten Aussetzung der Vollziehung, wie sie hier mit Bescheid vom 18. Mai 2012 erfolgt ist, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf eine - vorläufige - Untersagung von Vollstreckungsmaßnahmen, der zulässige Rechtsbehelf im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Februar 2012 - 14 B 1318/11 -, juris-Dokument.

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Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO - glaubhaft gemacht, dass ihr der geltend gemachte Anspruch zusteht.

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Namentlich ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus einem vermeintlichen Anspruch der Antragstellerin auf weitere Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides in der entsprechenden Höhe. Die begehrte Aussetzung der Vollziehung setzt nach § 361 Abs. 3 der Abgabenordnung - AO - voraus, dass das Finanzamt seinerseits die Vollziehung des Grundlagenbescheides ausgesetzt hat. Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 2. Januar 2012 die Aussetzung der Vollziehung zum Teil bewilligt und zwar befristet auf einen Monat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens. Das Einspruchsverfahren und somit die Aussetzung der Vollziehung waren beendet mit Erlass des neuen Gewerbesteuermessbescheides vom 18. Mai 2012. Eine weitere Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt ist bislang nicht erfolgt. Die Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung durch die Antragsgegnerin mit Zahlungsfrist zum 21. Juni 2012 entspricht deshalb der Rechtslage.

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Der Antrag ist deshalb abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Das Gericht hat dabei im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens ein Viertel des Betrages zugrunde gelegt, dessen Aussetzung die Antragstellerin begehrt.