Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Änderung eines Kammerbeschlusses als unzulässig abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung oder Änderung eines Kammerbeschlusses vom 23.02.2011 nach § 80 Abs. 7 VwGO. Das Gericht hält den Antrag für unzulässig, weil kein Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorliegt, der geändert werden könnte. Ein als Ersatz angedachter Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) hätte keine Aussicht auf Erfolg, da keine neuen Tatsachen oder Rechtsänderungen vorgetragen wurden. Die Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 4.912,37 EUR.
Ausgang: Antrag auf Aufhebung/Änderung des Kammerbeschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO als unzulässig verworfen; Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 4.912,37 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO ist das Vorliegen eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird.
Nach Abschluss eines Verfahrens rechtfertigt die bloße Wiederholung bereits vorgetragener Tatsachen oder Rechtsauffassungen keinen neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO; erforderlich sind neue Tatsaten oder eine geänderte Rechtslage.
Fehlen neue Umstände oder eine geänderte Rechtslage, besteht für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bzw. auf einstweilige Anordnung keine Aussicht auf Erfolg; aussichtslose Anträge sind abzuweisen bzw. als unbegründet zurückzuweisen.
Bei steuerrechtlichen Eilverfahren kann der Streitwert für gebührenrechtliche Zwecke nach ständiger Rechtsprechung mit einem Viertel des streitigen Betrags bemessen werden (vgl. §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 3 GKG).
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens.
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.912,37 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
den Beschluss der Kammer vom 23. Februar 2011 - 5 L 153/11 - gemäß § 80 Abs. 7 VwGO aufzuheben oder zu ändern,
ist nicht zulässig. Es fehlt schon an einem Beschluss der Kammer über die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, der nach Abs. 7 der Vorschrift geändert werden könnte. Schon mit dem vorbezeichneten Beschluss vom 23. Februar 2011 hat die Kammer vielmehr einen Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Aufhebung oder Berichtigung des Beschlusses der Kammer vom 09. November 2010 - 5 L 940/10 - als unzulässig abgelehnt, weil mit letzterem Beschluss ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO teilweise abgelehnt worden ist.
Für eine Umdeutung des Antrags der Antragstellerin in einen erneuten Antrag dahingehend,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Zwangsvollstreckung auch hinsichtlich der Gewerbesteuern, Zinsen und Aussetzungszinsen bis zu dem Betrag von 19.649,47 EUR vorläufig einzustellen,
besteht auch dieses Mal kein Anlass, da der Antrag keine Aussicht auf Erfolg hätte. Die Antragstellerin hat sowohl in ihrer Antragsschrift vom 22. Juni 2011 als auch in ihrem Schriftsatz vom 20. Juni 2011 weder neue Tatsachen noch eine eingetreten Änderung der Rechtslage vorgetragen, die einen erneuten Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnten. Die stetige Wiederholung ihrer Ausführungen sowohl zu der Frage der Verschmelzung als auch zu der Frage der Zahlungsverjährung mit ihrer abweichenden Ansicht zu der Einschätzung der Kammer und des OVG NRW, wie sie in den Gründen der Beschlüsse vom 09. November 2010 - 5 L 940/10 - und vom 09. Februar 2011 - 14 B 1512/10 - zum Ausdruck gekommen ist, führt nicht zu einer Änderung der Sach- oder Rechtslage.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 3 GKG. Die Kammer hat entsprechend der ständigen Rechtsprechung in steuerrechtlichen Verfahren ein Viertel des streitigen Betrages von 19.649,47 EUR in Ansatz gebracht.