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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 L 621/11·15.06.2011

Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Zwangsgeldbescheide abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen Zwangsgeldbescheide vom 8. Juni 2011 anzuordnen. Das Gericht hielt das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, lehnte den Antrag jedoch als unbegründet ab, weil die Klage voraussichtlich erfolglos ist. Die Bescheide seien offensichtlich rechtmäßig; die formellen Voraussetzungen für Festsetzung und Androhung der Zwangsgelder nach VwVG NRW lägen vor. Die Kosten des Verfahrens wurden den Antragstellern auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldbescheide als unbegründet abgelehnt; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsteller

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Entscheidung über die Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die sich regelmäßig an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientiert.

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Die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes nach den Vorschriften des VwVG (insbesondere §§ 55, 64 VwVG NRW) setzt voraus, dass der zu vollstreckende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat und die Verpflichtung innerhalb der bestimmten Frist nicht erfüllt wurde.

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Die Behörde kann die ursprünglich gemäß § 63 Abs. 2 VwVG angedrohte Zwangsgeldhöhe festsetzen; die Androhung und erneute Androhung von Zwangsgeldern ist nach § 57 Abs. 3 VwVG solange zulässig, bis der Verwaltungsakt befolgt wird.

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Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz ist eine kurz bemessene Nachfrist nicht schon deshalb unangemessen, wenn die Umstände und seit der Unanfechtbarkeit verstrichene Zeit eine solche Frist rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 64 S. 1 VwVG NRW§ 55 Abs. 1 VwVG NRW§ 63 Abs. 2 VwVG NRW§ 63 VwVG NRW§ 57 Abs. 3 VwVG NRW

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragsteller,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 5 K 2416/11 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 08. Juni 2011 anzuordnen,

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ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die im Verfahren des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene, regelmäßig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientierte Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller, von der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldfestsetzungen und -androhungen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung fällt hier zu Lasten der Antragsteller aus, weil ihre Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Die im vorliegenden Verfahren gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Bescheide vom 08. Juni 2011 offensichtlich rechtmäßig sind.

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Die Antragsgegnerin hat aufgrund eines Verstoßes gegen die Ordnungsverfügungen vom 17. April 2007 mit den hier interessierenden Verfügungen vom 08. Juni 2011 gegenüber den Antragstellern jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR festgesetzt und ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR angedroht und ist damit der einstweiligen Verpflichtung durch den Beschluss der Kammer vom 07. Juni 2011 - 5 L 562/11 - nachgekommen..

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Nach §§ 64, 55 VwVG NRW ist Voraussetzung für die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes, dass der zwangsweise durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder dass ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) und dass die Verpflichtung aus dieser Grundverfügung innerhalb der Frist, die dafür in der Androhung bestimmt worden ist, nicht erfüllt worden ist (§ 64 S. 1 VwVG NRW). Dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 07. Juni 2011 - 5 L 562/11 -, mit dem sie die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, ihre Ordnungsverfügungen vom 17. April 2007 durch die Festsetzung des darin jeweils angedrohten Zwangsgeldes von 2.500,00 EUR gegenüber jedem der beiden Antragsteller zu vollstrecken, festgestellt. Hierauf nimmt sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die von den Antragstellern in der Beschwerdeschrift vom 14. Juni 2011 - 5 L 562/11 - gemachten Ausführungen geben keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung. Insbesondere hat die Kammer gesehen, dass die Antragsteller im Dezember 2009 zwar ein Austauschmittel angeboten haben. Dieses war jedoch, wie in dem Beschluss vom 07. Juni 2011 ausgeführt, nicht geeignet.

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Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes entspricht dem bereits mit den Verfügungen vom 17. April 2007 gemäß § 63 Abs. 2 VwVG NRW angedrohten Betrag von jeweils 2.500,00 EUR.

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Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 2.500,00 EUR ist ebenfalls voraussichtlich rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 63 VwVG NRW vorliegen. Die weitere Frist von drei Wochen ist angesichts des seit der Unanfechtbarkeit der Ordnungsverfügungen vom 17. April 2007 verstrichenen Zeitraums zwar äußerst kurz aber noch angemessen und deshalb nicht zu beanstanden. Gemäß § 57 Abs. 3 VwVG NRW können Zwangsmittel solange wiederholt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Höhe der festgesetzten Zwangsgelder sowie der erneuten Androhung, die mit der Hälfte des jeweils angedrohten Betrages zu berücksichtigen ist. Der Betrag ist dann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit der Hälfte in Ansatz zu bringen.