Baurechtlicher Nachbarstreit: Einseitiger Ausbau hebt Doppelhaus auf und verletzt Rücksichtnahme
KI-Zusammenfassung
Die Nachbarin beantragte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung zum Umbau/Erweiterungsbau einer Doppelhaushälfte. Streitpunkt war, ob der geplante Ausbau den Doppelhauscharakter einseitig aufhebt und damit nachbarliche Belange verletzt. Das VG ordnete die aufschiebende Wirkung an, weil die Klage voraussichtlich Erfolg hat. Die einseitige „Auflösung“ des faktischen Austauschverhältnisses eines Doppelhauses verletzt im unbeplanten Innenbereich regelmäßig das Rücksichtnahmegebot (§ 34 Abs. 1 BauGB).
Ausgang: Aufschiebende Wirkung der Nachbarklage gegen die Baugenehmigung wegen voraussichtlichen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ist bei einer Baugenehmigung im Nachbarstreit maßgeblich, ob der Nachbar voraussichtlich in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist; die objektive Rechtmäßigkeit wird nicht umfassend geprüft.
Im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) vermittelt das Gebot der Rücksichtnahme Nachbarschutz, wenn die Ausführung eines Vorhabens zu einer qualifizierten, unzumutbaren Beeinträchtigung nachbarlicher Belange führt.
Die einseitige bauliche Veränderung einer Doppelhaushälfte, die den bisherigen Doppelhauscharakter faktisch aufhebt und den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus erzeugt, verstößt regelmäßig gegenüber der verbleibenden Haushälfte gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot.
Ein Doppelhaus setzt ein wechselseitig verträgliches und abgestimmtes Aneinanderbauen zu einem Gesamtbaukörper voraus; weichen Kubatur und Gestalt so stark ab, dass zwei selbständige Baukörper erscheinen, fehlt die Doppelhauseigenschaft.
Fehlt es bereits wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot an der planungsrechtlichen Zulässigkeit, kann offenbleiben, ob das Vorhaben zusätzlich abstandsflächenrechtlich unzulässig ist.
Leitsatz
Die Aufhebung eines bestehenden Doppelhauses durch einen einseitigen Ausbau einer Hauhälfte verstößt gegenüber der verbleibenden Haushälfte regelmäßig gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der am 04. Juni 2007 erhobenen Klage der Antragstellerin - VG Gelsenkirchen 5 K 1476/07 - gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 07. Mai 2007 zur Erweiterung und Umbau des Wohnhauses L. F. 11 in C. wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 04. Juni 2007 - VG Gelsenkirchen 5 K 1476/07 - gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 07. Mai 2007 zur Erweiterung und Umbau des Wohnhauses L. F. 11 in C. anzuordnen,
ist begründet.
Hat ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt - wie hier nach § 212a Abs. 2 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache dessen aufschiebende Wirkung gemäß §§ 80a Abs. 3 und 1, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse der widersprechenden Nachbarin an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen und hier das Interesse der Bauherrin an der alsbaldigen Errichtung und Nutzungsaufnahme ihres Bauvorhabens durch sofortige Vollziehung der ihr erteilten Baugenehmigung auf der anderen Seite. Da beide Interessen sich im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, ist es gerechtfertigt und geboten, den Erfolgsaussichten des Nachbarwiderspruchs bei der Entscheidung, welchem der beiden einander widersprechenden Interessen der Vorrang einzuräumen ist, wesentliche Bedeutung beizumessen. Ein überwiegendes Interesse der Bauherrin ist dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben muss. Umgekehrt ist dem Interesse der Nachbarin grundsätzlich der Vorrang einzuräumen, wenn sie durch das genehmigte Vorhaben in ihren Rechten verletzt und der Nachbarwiderspruch daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung der Baugenehmigung führen wird.
Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms im Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist zunächst zu beachten, dass im baurechtlichen Nachbarstreit keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer (subjektiv) in seinen Rechten verletzt.
Vorliegend geht die Interessenabwägung insgesamt zugunsten der Antragstellerin aus. Ihre Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wird voraussichtlich Erfolg haben. Es ist wahrscheinlich, dass sie durch die Baugenehmigung in subjektiv-öffentlichen Rechten durch einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verletzt wird.
Das Vorhaben der Beigeladenen liegt im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Ob sich das streitige Vorhaben in jeder Hinsicht im Sinne dieser Vorschrift in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist dabei nicht Gegenstand der rechtlichen Prüfung im baurechtlichen Nachbarstreitverfahren. Das Gericht prüft in derartigen Verfahren nicht die objektive Rechtmäßigkeit der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung, sondern richtet seinen Blick ausschließlich auf mögliche subjektive Rechtsverletzungen des betroffenen Nachbarn. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang jedoch, dass unter dem Kriterium der Bauweise in § 34 Abs. 1 BauGB nur die Unterscheidung zwischen offener und geschlossener Bauweise bzw. sonstiger Bauweisen wie halboffener Bauweise verstanden wird, vgl. § 22 Abs. 1 u. 4 BauNVO. Soweit durch die Festsetzungen in einem Bebauungsplan eine weitere Feindifferenzierung innerhalb der offenen Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO erfolgen kann, spielt dies für die Frage des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB keine Rolle. Geht die Kammer also zugunsten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen davon aus, dass die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks sowohl durch offene Bauweise als auch durch sonstige wie halboffene Bauweise geprägt wird, da dort neben Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen auch aneinander gebaute Haushälften vorhanden sein dürften, die nicht mehr den Charakter eines Doppelhauses haben, so würde sich das Bauvorhaben der Beigeladenen von der Bauweise her einfügen. Dass durch den geplanten Erweiterungsbau der bisherige Doppelhauscharakter der beiden Haushälften der Antragstellerin und der Beigeladenen, wie später noch näher darzulegen sein wird, verloren geht, wäre für die Frage der Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Bauweise ohne Bedeutung.
Weiteren Nachbarschutz entfaltet die Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB über das in dem Merkmal des Sich-Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten rücksichtslos" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind.
Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155 und 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, UPR 1999, 68 = NuR 2000, 87, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879 = DÖV 1999, 558 und zum vergleichbaren Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 BauGB: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686 = UPR 1994, 148 = BauR 1994, 354.
Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit.
In Anwendung dieser Grundsätze ergibt die rechtliche Würdigung in einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände, dass die Antragstellerin durch den Erweiterungsbau der Beigeladenen rücksichtslos beeinträchtigt wird. Diese Beeinträchtigung ergibt sich aus der einseitigen Aufhebung des Doppelhauscharakters des Gebäudes der Antragstellerin und der Beigeladenen durch die Verwirklichung des Bauvorhabens der Beigeladenen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BverwGE 110, 355 = NVwZ 2000, 1055 = BauR 2000, 1168 = ZfBR 2000, 415 = DVBl 2000, 1338 = DÖV 2000, 964.
ist ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch wechselseitig verträgliches und abgestimmtes Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grenze derart zu einer Einheit zusammengefügt werden, dass sie in eine harmonische Beziehung" zueinander treten, wobei allerdings nicht erforderlich ist, dass die beiden Baukörper hinsichtlich der Überdeckung der Giebelflächen, Kubatour, Traufen, Dachform, Dachneigung, Firsthöhen, Sockel- oder Traufhöhen, Drempel, Grundfläche, Bautiefe und traufen- oder giebelständige Anordnung einander im Wesentlichen entsprechen müssen. Die ein Doppelhaus bildenden Gebäude können an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auch zueinander versetzt oder gestaffelt errichtet werden. Sie müssen aber zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sein und einen Gesamtbaukörper bilden. Kein Doppelhaus entsteht, wenn ein Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grundstücksgrenze so stark versetzt wird, dass ein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, oder von seiner Ausführung her völlig unterschiedlich ist und damit den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt.
Nach Maßgabe dieser die Doppelhauseigenschaft eines Gebäudes bestimmenden Kriterien bilden die nach Verwirklichung des streitigen Vorhabens auf den Grundstücken der Antragstellerin und der Beigeladenen errichteten Wohnhäuser kein Doppelhaus mehr.
Zwar sind die Gebäudeteile in ihrer jeweiligen Tiefe von 16 m aneinander gebaut. Sie stellen sich jedoch schon nach den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Plänen als völlig unterschiedliche Baukörper dar. Der Gebäudeteil der Beigeladenen soll mit einer Breite von über 6 m über seine gesamte Grundfläche zu einem zweigeschossigen Baukörper werden, der überwiegend mit einem Flachdach versehen ist. Lediglich die obere Hälfte des steilen Satteldaches des bisherigen Haupthauses bleibt erhalten sowie ein straßenseitiger ca. 40 cm breiter Streifen des Satteldaches bis zur früheren Traufhöhe, was jedoch nicht dazu führt, dass von einem weiterhin bestehenden das gesamte Gebäude überspannenden gemeinsamen Satteldach gesprochen werden könnte. Vor allem steht der geplante Baukörper der Beigeladenen von seiner Kubatour her schon nicht mehr in einer wechselseitig verträglichen und harmonischen Abstimmung zu der Gebäudehälfte der Antragstellerin. Vielmehr erscheinen beide Gebäudehälften als zwei selbständige Baukörper, die lediglich aneinander gebaut sind. Auch wenn es vorliegend an einer planerischen Doppelhausfestsetzung, die nachbarschützenden Charakter hat, fehlt, so stellt dennoch auch das bisher bestehende Doppelhaus ein faktisches wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen den beiden benachbarten Hausbesitzern dar. Die einseitige Auflösung dieses Austauschverhältnis durch das Vorhaben der Beigeladenen ist gegenüber der Antragstellerin rücksichtslos.
Damit bedarf es keines Eingehens mehr darauf, ob dieser planungsrechtliche Verstoß auch zu einer Unzulässigkeit des Vorhabens wegen Nichteinhaltung der Abstandflächen nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauO NRW, insbesondere ob eine Abstandfläche nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW nicht erforderlich gewesen wäre oder dem schon die einseitige Auflösung des Doppelhauscharakters eines einzelnen Doppelhauses entgegensteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat und in der Sache gemeinsam mit der Antragsgegnerin unterlegen ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 3, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage im Rahmen des bei sogenannten Nachbarstreitigkeiten regelmäßig in Ansatz zu bringenden Rahmens von 1.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR und unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens.