Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Gewerbesteuerbescheid als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte, der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Gewerbesteuerbescheid anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil kein vorheriger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt war und auch keine drohende Vollstreckung vorlag. Die Kostenfolge wurde der Antragstellerin auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mangels vorherigen Aussetzungsantrags bei der Behörde als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Fällen der Anforderung öffentlicher Abgaben nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO).
Die Erfordernis des behördlichen Aussetzungsantrags ist eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die bereits zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht erfüllt sein muss.
Die Ausnahme vom Erfordernis eines behördlichen Aussetzungsantrags wegen drohender Vollstreckung setzt voraus, dass die Vollstreckung bereits begonnen hat, für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt ist oder konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine baldige Vollstreckung vorliegen; die bloße Fälligkeit der Forderung reicht nicht aus.
Bei Fehlen der behördlichen Vorprüfung ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen und können die Kosten der Antragstellerin auferlegt werden (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.402,75 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 2369/10 gegen den Gewerbesteuerbescheid des Antragsgegners vom 07. Mai 2010 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist bereits unzulässig. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, das heißt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu denen die angefochtenen Gewerbesteuerzahlungen gehören, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 16. Februar 1993 - 14 B 4556/92 -, vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 - und vom 3. März 1995 - 9 B 564/95 -; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 185.
Die Antragstellerin hat ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners bei diesem bisher keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
Die Antragstellerin war auch nicht von einer vorherigen behördlichen Entscheidung über ihren Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO befreit, weil der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der - zeitgleich erhobenen - Klage am 08. Juni 2010 nicht gegeben war. Die Antragstellerin hat weder dargelegt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht bereits die Vollstreckung drohte.
Für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist nicht ausreichend, dass die im Abgabenbescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist. Vielmehr muss die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen.
Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490 (491); Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 186.
Diese strengen Anforderungen sollen verhindern, das Antragserfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO leer laufen zu lassen. Mit dieser Vorschrift wird nämlich das Ziel verfolgt, den Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten.
Vgl. OVG Saarlouis, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 1995, - 16 B 181/95 - und Beschluss vom 29. Dezember 1994 - 15 B 2084/94 -.
Durch das dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgeschaltete behördliche Verfahren soll die Behörde in die Lage versetzt werden, alle im Aussetzungsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte zu würdigen. Die damit grundsätzlich gegebene Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung besteht auch noch im Zeitpunkt einer Mahnung, durch die dem Gebührenschuldner regelmäßig eine Zahlungsfrist eingeräumt wird.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Das wirtschaftliche Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach der Rechtsprechung (s. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Nr. 1.5, abgedruckt bei Kopp/Schenke, a.a.O., § 164 Rdnr. 14) mit einem Viertel des streitigen Betrages angemessen festgesetzt.