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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 L 540/12·15.07.2012

Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung

Öffentliches RechtVerwaltungsvollstreckungsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Zwangsgeldfestsetzung aufgrund einer Ordnungsverfügung. Das Verwaltungsgericht hielt die Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO für zugunsten der Behörde, da die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig und die Voraussetzungen für das Zwangsgeld nach VwVG NRW erfüllt seien. Auch die erneute Androhung eines höheren Zwangsgeldes wurde als zulässig erachtet. Der Antrag wurde daher abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Interessenabwägung regelmäßig an den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu orientieren.

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Die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes nach VwVG NRW setzt voraus, dass der zugrundeliegende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat und die Verpflichtung innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist nicht erfüllt wurde.

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Die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes in der angedrohten Höhe ist nicht zu beanstanden, wenn keine Anhaltspunkte für die Unangemessenheit oder Ungeeignetheit des Zwangsmittels vorliegen.

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Zwangsmittel können wiederholt und im Maßstab gesteigert werden, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Wiederholung geeignet ist, die Befolgung des Verwaltungsakts zu erreichen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 55 Abs.1, 56 Abs.1, 57 Abs.1 Nr.2, Abs.2, 60, 64 Satz 1 VwVG NRW§ 64 VwVG NRW§ 55 VwVG NRW§ 57 Abs.3 VwVG NRW§ 154 Abs.1 Satz 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5 K 2145/12 vom 26. April 2012 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. April 2012 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

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Die im Verfahren des § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gebotene, regelmäßig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientierte Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus, weil seine Klage voraussichtlich ohne Erfolg haben wird. Die im vorliegenden Verfahren gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Die Antragsgegnerin war aufgrund einer in der sofort vollziehbaren und mittlerweile bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 12. August 2011 enthaltenen Zwangsgeldandrohung auf der Grundlage der §§ 55 Abs.1, 56 Abs.1, 57 Abs.1 Nr.2, Abs.2, 60, 64 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW - berechtigt, gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 EUR festzusetzen und für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 3.000 EUR anzudrohen.

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Nach den §§ 64, 55 VwVG NRW ist Voraussetzung für die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes, dass der zwangsweise durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder dass ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) und dass die Verpflichtung aus dieser Grundverfügung innerhalb der Frist, die dafür in der Androhung bestimmt worden ist, nicht erfüllt worden ist (§ 64 S. 1 VwVG NRW).

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Die Ordnungsverfügung vom 12. August 2011 ist von Beginn an sofort vollziehbar gewesen und mittlerweile auch bestandskräftig. Sie enthält unter Ziffer 1. die Untersagung der Nutzung der streitgegenständlichen Kellerräume sofort nach Zustellung der Verfügung. In dieser Ordnungsverfügung hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 Euro angedroht, falls er der verfügten sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig Folge leisten würde. Der Grund für die Untersagungsverfügung bestand darin, dass der Antragsteller verschiedenen Bedingungen bzw. Auflagen aus der Baugenehmigung vom 18. Juni 2009 nicht nachgekommen ist. So sei entgegen der Bedingung Nr. 1 zur Baugenehmigung kein Standsicherheits- und kein Wärmeschutznachweis beigebracht worden. Außerdem sei der Antragsteller der Auflage Nr. 5 nicht nachgekommen: Das Fenster im 2. Rettungsweg messe lediglich 0,76 x 1,05 m anstelle der genehmigten 0,90 x 1,20 m, zwischen Wohn- und Kellerbereich sei keine T-30-Tür verbaut worden. Damit sei das Vorhaben formell und materiell illegal.

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Dieser Ordnungsverfügung ist der Antragsteller nicht in vollem Umfang nachgekommen. Er hat zwar inzwischen das geforderte Fenster im 2. Rettungsweg von 0,90 x 1,20 m sowie die T-30-Tür zwischen Wohn- und Kellerbereich eingebaut. Er hat aber nach wie vor nicht die von der Antragsgegnerin geforderten bautechnischen Nachweise (Standsicherheits- und Wärmeschutznachweis) vorgelegt. Er hat damit der Ordnungsverfügung nicht vollständig Folge geleistet und mit der gleichwohl aufgenommenen Wohnnutzung der Ordnungsverfügung zuwidergehandelt.

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Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes von 2.500 Euro entspricht dem angedrohten Betrag und ist nicht zu beanstanden.

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Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000 Euro ist ebenfalls voraussichtlich rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 63 VwVG NRW vorliegen. Gemäß § 57 Abs. 3 VwVG NRW können Zwangsmittel solange wiederholt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist. Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes ist auch mit Blick auf die Eignung dieses Zwangsmittels unbedenklich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Zwangsmittel ungeeignet ist, den Antragsteller zur Nutzungsuntersagung zu veranlassen.

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Die Höhe des erneut angedrohten Zwangsgeldes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Behörde hätte sogar die Möglichkeit, den Druck stufenweise zu steigern und dabei den Betrag zu verdoppeln, so dass gegen die Androhung eines nur geringfügig erhöhten Zwangsgeldes erst recht keine Bedenken bestehen.

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Der Antrag ist deshalb abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes, das im vorläufigen Rechtsschutz mit der Hälfte des festgesetzten Betrags zu veranschlagen ist, sowie der erneuten Androhung, die im vorläufigen Rechtsschutz mit einem Viertel des angedrohten Betrags zu berücksichtigen ist.