Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Zurückstellung einer Bauvoranfrage abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Zurückstellungsbescheid vom 15. April 2011. Das Gericht prüfte im summarischen Verfahren nach § 80 VwGO die Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten der Klage. Es kam zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB erscheint mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Zurückstellungsbescheid als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO prüft das Gericht in Eilverfahren nicht die materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, sondern ob das öffentliche Interesse an der Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt; dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.
Die formelle Darlegung eines besonderen öffentlichen Interesses in der Anordnung der sofortigen Vollziehung i.S.v. § 80 Abs. 3 VwGO genügt den Anforderungen des Gesetzes; eine inhaltliche Überprüfung dieser Gründe findet im summarischen Verfahren regelmäßig nicht statt.
Eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB ist gerechtfertigt, wenn eine sicherungsfähige Planung vorliegt und zu befürchten ist, dass durch das beantragte Vorhaben die Durchführung der Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.
Das Gericht nimmt im Zusammenhang mit der Zurückstellung keine antizipierte Normenkontrolle des künftigen Bebauungsplans vor; die Rechtmäßigkeit der Zurückstellung ist nicht davon abhängig, dass der spätere Bebauungsplan bereits einer abschließenden Abwägung standhält.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert beträgt 1.875 EUR.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 2054/11 gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15. April 2011 wiederherzustellen,
ist unbegründet.
Hat die Verwaltungsbehörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das - in der Regel öffentliche - Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und begründet der Sachverhalt, der die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes begründet, insgesamt oder in Teilaspekten zugleich auch dessen sofortige Vollziehung, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat in dem Bescheid ein besonderes öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung dargelegt. In Anbetracht des bloß formalen Charakters des Begründungserfordernisses in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO findet eine inhaltliche Prüfung der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin insoweit angeführten Gründe nicht statt.
In Anwendung der vorgenannten Grundsätze überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der verfügten Zurückstellung das gegenläufige Interesse des Antragstellers an der sofortigen Entscheidung über die gestellte Bauvoranfrage und ist damit die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 15. April 2011 rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Zurückstellung der Bauvoranfrage ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs - BauGB -. Hiernach hat die Baugenehmigungsbehörde, sofern eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wurde, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.
Zunächst liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB vor.
In formeller Hinsicht hat der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur und Stadtentwicklung der Stadt C. in seiner öffentlichen Sitzung am 13. April 2011 den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 000 "X. Hellweg/I.-----straße " gefasst. Die Oberbürgermeister der Stadt C. hat in ihrer Bekanntmachungsanordnung gem. § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO - schriftlich bestätigt, dass der Wortlaut der Bekanntmachung mit dem Aufstellungsbeschluss übereinstimmt und dass nach Abs. 1 der Vorschrift verfahren worden ist. Die Bekanntmachung erfolgte gem. § 4 Abs. 1 Buchst. b BekanntmVO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt C. vom 17. März 2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 13. Mai 2008 am 15. April 2011 in den Ortsausgaben der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung und der Ruhr-Nachrichten.
Die Veränderungssperre wäre auch im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB "zur Sicherung der Planung" erforderlich. Aus der Begründung des Aufstellungsbeschlusses geht der künftige Planinhalt konkret hervor. Die Durchführung der Planung würde durch das Vorhaben des Antragstellers wesentlich erschwert, was sich schon daraus ergibt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich bei einem näheren Heranrücken von Wohnbebauung an das geplante Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel die immissionschutzrechtliche Problematik verschärfen würde.
Liegt nach alledem eine sicherungsfähige Planung vor, findet eine antizipierte Normenkontrolle des künftigen Bebauungsplans durch das Gericht nicht statt. Die Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheides hängt insbesondere nicht davon ab, ob der Bebauungsplan in seinen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange getragen sein wird.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 20. April 2011 - 10 B 420/11 - m.w.N.
Insofern vermag die Kammer den Einwänden des Antragstellers, dass die öffentlichen Belange nicht in hinreichender Form mit den privaten abgewogen worden seien, nicht zu folgen.
Auch sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die von vornherein einer Realisierung der Planung entgegen ständen.
Da nach den vorstehenden Erwägungen zu befürchten ist, dass die Durchführung der gemeindlichen Planung durch das Vorhaben des Antragstellers wesentlich erschwert würde, ist die Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB gerechtfertigt.
Soweit der Antragsteller bemängelt, dass die Antragsgegnerin die Entscheidung über die Bauvoranfrage über die angemessene Bearbeitungszeit hinausgezögert habe, ist dem entgegenzuhalten, dass die Zurückstellung noch vor Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung, einem Zeitraum, der einer Bauaufsichtsbehörde zur Entscheidung über einen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage jedenfalls einzuräumen ist, erfolgt ist.
Schließlich ist festzuhalten, dass auch die Voraussetzungen für die Durchführung des sog. beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB vorliegen, wobei offen bleiben mag, ob das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen einer Zurückstellung nach § 15 BauGB überhaupt entgegengehalten werden könnte. Es handelt sich bei dem aufzustellenden Bebauungsplan unzweifelhaft um eine Maßnahme der Innenentwicklung; die zulässige Grundfläche nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 BauGB ist nicht überschritten, da das Plangebiet sogar insgesamt mit 1,9 ha unter der Grenze der Nr. 1 liegt. Auch wenn der Antragsteller die Nichtdurchführung einer Umweltprüfung bemängelt, so ist doch festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 13 a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegen. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB genannten Schutzgüter.
Der Antrag ist deshalb abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.