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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 L 481/11·24.05.2011

Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Grundsteuererhöhung abgelehnt

Öffentliches RechtAbgabenrecht (Steuerrecht)Allgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Festsetzung einer Grundsteuererhöhung. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag zwar für statthaft, erklärt ihn jedoch als unzulässig, weil kein vorheriger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt und abgelehnt wurde. Zudem fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis, da die Steuerschuld ausdrücklich anderen Personen zugewiesen ist. Die Ablehnung beruht auf den strengen Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 6 VwGO wegen fehlenden Aussetzungsantrags und mangelnder Antragsbefugnis verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Abgaben (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn zuvor bei der Verwaltungsbehörde ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und abgelehnt worden ist.

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Die Ausnahme von der behördlichen Antragsvoraussetzung nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn die Vollstreckung bereits begonnen hat, unmittelbar bevorsteht oder konkrete Vorbereitungen für eine baldige Vollstreckung erkennbar sind; die bloße Fälligkeit der Forderung genügt nicht.

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Zur Antragsbefugnis gehört, dass der Antragsteller durch den angefochtenen Bescheid selbst in eine abgabenrechtliche Belastung einbezogen ist; ist die Abgabepflicht im Bescheid ausdrücklich anderen Personen zugewiesen, fehlt dem Empfänger als bloßem Empfangsbevollmächtigten regelmäßig die Befugnis, die aufschiebende Wirkung zu beantragen.

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Das Erfordernis des vorangehenden behördlichen Aussetzungsantrags dient der Stärkung verwaltungsinterner Kontrolle und der Entlastung der Verwaltungsgerichte, weshalb die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO streng zu prüfen sind.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 6 VwGO§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 222,49 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5 K 1915/11 gegen die Festsetzung der Erhöhung der Grundsteuer für die Jahre 2007 bis 2011 in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. März 2011 anzuordnen,

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ist statthaft, aber unzulässig.

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Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, das heißt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu denen die angefochtene Grundsteuerveranlagung gehört, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 16. Februar 1993 - 14 B 4556/92 -, vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 - , vom 3. März 1995 - 9 B 564/95 - und vom 13. Juli 2010 - 14 B 701/10 -; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 185.

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Der Antragsteller hat ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin bei dieser vor dem Zeitpunkt der Antragstellung am 04. Mai 2011 keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, geschweige denn ist ein solcher abgelehnt worden.

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Der Antragsteller war auch nicht von einer vorherigen behördlichen Entscheidung über einen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO befreit, weil der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zeitgleich erhobenen Klage nicht gegeben war. Der Antragsteller hat weder dargelegt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht bereits die Vollstreckung drohte.

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Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ausreichend, dass die im Abgabenbescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist. Vielmehr muss die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen.

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Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490 (491); Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 186.

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Diese strengen Anforderungen sollen verhindern, das Antragserfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO leer laufen zu lassen. Mit dieser Vorschrift wird nämlich das Ziel verfolgt, den Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten.

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Vgl. OVG Saarlouis, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Dezember 1994 - 15 B 2084/94 -, vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 - und vom 13. Juli 2010 - 14 B 701/10 -.

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Durch das dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgeschaltete behördliche Verfahren soll die Behörde in die Lage versetzt werden, alle im Aussetzungsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte zu würdigen. Die damit grundsätzlich gegebene Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung besteht selbst noch im Zeitpunkt einer Mahnung, durch die dem Gebührenschuldner regelmäßig eine Zahlungsfrist eingeräumt wird.

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Im Übrigen fehlt es dem Antragsteller auch an der erforderlichen Antragsbefugnis. Er ist nach dem Adressfeld zwar der Empfänger des Bescheides vom 28. März 2011. In dem Bescheid werden jedoch als Abgabenpflichtige ausdrücklich O. C. , S.----platz 17 in N. und D. C. , C1.---straße 61 in C2. aufgeführt. Dadurch wird ausreichend deutlich, dass die Grundsteuer gegenüber diesen beiden Personen festgesetzt werden sollte. Selbst wenn der Bescheid zu Unrecht dem Antragsteller als Empfangsbevollmächtigten übersandt worden sein sollte, wird er dadurch nicht mit der Steuerschuld belastet.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung hat die Kammer entsprechend der ständigen Rechtsprechung in steuerrechtlichen Verfahren ein Viertel des im angefochtenen Bescheid festgesetzten Erhöhungsbetrages in Ansatz gebracht.