Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 L 458/14·30.07.2014

Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Baugenehmigung abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Baugenehmigung/Nachtragsgenehmigung. Das Gericht lehnte den Antrag im summarischen Verfahren ab und führte eine Interessenabwägung durch. Die Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben, da weder bauplanungs- noch bauordnungsrechtliche Nachbarschutzvorschriften verletzt sind. Landschaftsschutzregelungen sind nicht nachbarschützend.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung im summarischen Verfahren abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann im einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80a i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn das Interesse des Rechtsbehelfsmängers an der Aussetzung das Interesse des Begünstigten an sofortiger Vollziehung überwiegt.

2

Im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht die objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, sondern allein zu prüfen, ob der Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsteller in seinen schutzwürdigen subjektiven Rechten verletzt.

3

Bei der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache von wesentlicher Bedeutung; ein überwiegendes Interesse des Begünstigten ist anzunehmen, wenn die Klage mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird, umgekehrt ist dem Nachbarn der Vorrang zu geben, wenn die Klage voraussichtlich zur Aufhebung führt.

4

Bei der Berechnung von Abstandflächen nach § 6 BauO NRW ist bei geneigtem Gelände die mittlere Wandhöhe durch gewichtete Bildung von Wandabschnitten zu ermitteln; vertikale oder horizontale Versprünge sind von der Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 3 zu unterscheiden und nur bei tatsächlichen Versprüngen anzuwenden.

Relevante Normen
§ 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW§ 6 Abs. 5 und 6 BauO NRW§ 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW§ 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragssteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

2. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1453/14 des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 10. März 2014 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 22. Mai 2014 anzuordnen,

4

hat keinen Erfolg.

5

Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt – wie hier – kraft gesetzlicher Anordnung keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gemäß § 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, ist es gerechtfertigt und geboten, den Erfolgsaussichten der Nachbarklage bei der Entscheidung, welchem der beiden einander widersprechenden Interessen der Vorrang einzuräumen ist, wesentliche Bedeutung beizumessen. Ein überwiegendes Interesse des Bauherrn ist dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben muss. Umgekehrt ist dem Interesse des Nachbarn grundsätzlich der Vorrang einzuräumen, wenn er durch das genehmigte Vorhaben in seinen Rechten verletzt und die Nachbarklage daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung der Baugenehmigung führen wird.

6

Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms gilt dabei, dass im baurechtlichen Nachbarstreit ‑ und auch im Verfahren des zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzes ‑ keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer in seinen ihn schützenden subjektiven Rechten verletzt.

7

Nach diesem Prüfungsmaßstab geht vorliegend die Interessenabwägung insgesamt zu Lasten des Antragstellers aus. Seine Klage gegen die Baugenehmigung in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Denn aller Voraussicht nach verstößt die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10. März 2014 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 22. Mai 2014 weder gegen Vorschriften des Bauordnungs- noch des Bauplanungsrechts, die zugunsten des Antragstellers Nachbarschutz vermitteln.

8

Zunächst liegt kein Verstoß gegen Regelungen des Bauplanungsrechts vor. Das Vorhabengrundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, der auf der nördlichen Straßenseite zumindest bis zum Haus Nr. 26 reicht. Das Vorhabengrundstück stellt insoweit eine Baulücke dar. Das Vorhaben fügt sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da es wie die Umgebungsbebauung der Wohnnutzung dienen soll. Ein Verstoß gegen das sich aus dem Gebot des Sich-Einfügen ergebende Gebot der Rücksichtnahme wird nicht gerügt, ist auch nicht erkennbar.

9

Die Kammer vermag auch keinen Verstoß gegen nachbarschützende Regelungen des Bauordnungsrechts erkennen. Namentlich liegt kein Verstoß gegen Normen des Abstandflächenrechts vor.

10

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ BauO NRW ‑ sind vor den Außenwänden von Gebäuden grundsätzlich Abstandflächen freizuhalten. Diese müssen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. Die Tiefe der erforderlichen Abstandflächen ergibt sich aus der nach § 6 Abs. 4 BauO NRW zu ermittelnden Wandhöhe H, die mit einem nach § 6 Abs. 5 und 6 BauO NRW zu bestimmenden Faktor zu multiplizieren ist.

11

Die dem Grundstück des Antragstellers mit dem Haus Nr. 28a zugewandte nordwestliche Außenwand des Hauses der Beigeladenen hält die gegenüber dem Grundstück des Antragstellers erforderliche Abstandfläche ein. Gegen die Berechnung der Abstandflächen, die der Nachtragsbaugenehmigung zugrunde liegt, sind durchgreifende rechtliche Bedenken nicht erkennbar. Zu Recht ist die Antragsgegnerin von der Anwendbarkeit des § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW ausgegangen und hat die im Mittel gemessene Wandhöhe berücksichtigt. Zu Unrecht versucht der Antragsteller, § 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW heranzuziehen. Diese Regelung erfasst Außenwände, deren Wandteile sich in der Höhe durch Versprünge im oberen Wandabschluss oder durch Vor- oder Rücksprünge deutlich unterscheiden,

12

vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, § 6 Rdnr. 181 Abb. 6.4.13 und 6.4.14; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl., § 6 Rdnr. 202 f und Abb. 6.26 und 6.28,

13

während Veränderungen der Wandhöhe, die durch die Neigung der Oberfläche hervorgerufen werden, dem Satz 4 der Norm unterfallen.

14

Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, a.a.O., § 6 Rdnr. 177 Abb. 6.4.10; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, a.a.O., § 6 Rdnr. 204 f und Abb. 6.27.

15

Hier weist die Außenwand weder vertikale noch horizontale Versprünge, Vor- oder Rücksprünge auf, vielmehr wird die Wandhöhe ausschließlich durch den abschüssigen Geländeverlauf bestimmt. Deshalb hat die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Abstandfläche nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW zutreffend drei Wandabschnitte von 6,89 m, 0,50 m und 4,11 m zugrunde gelegt, sie entsprechend ihrer Länge gewichtet und so das Mittel der Wandhöhe mit 7,90 m errechnet.[Formel 6,89*(9,94+7,77):2+0,50*(7,77+7,43):2+4,11*(6,48+6,20):2/6,89+0,50+4,11].

16

Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung des Schmalseitenprivilegs des § 6 Abs. 6 BauO NRW eine Abstandfläche von 3,16 m. Der Abstand zur Grundstücksgrenze zum Kläger beträgt 3,25 m.

17

Wenn man stattdessen für das Wandstück von 0,50 m Breite anstelle der Höhenwerte 7,77+7,43 die Werte 7,77+6,48 in Ansatz brächte, ergäbe sich sogar nur eine Abstandfläche von 3,15 m.

18

Soweit der Antragsteller im Vorfeld vor dem gerichtlichen Verfahren des Weiteren Verstöße gegen den Landschaftsschutz gerügt hat, kann er sich hierauf nicht berufen, weil landschaftsrechtliche Regelungen nicht nachbarschützender Natur sind.

19

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen eigenen Antrag in der Sache gestellt und mit diesem obsiegt haben.

20

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und orientiert sich an der von dem Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigung der Wohngrundstücke des Antragstellers unter Berücksichtigung des bei sogenannten Nachbarstreitigkeiten regelmäßig in Ansatz zu bringenden Rahmens von 1.500,00 € bis 15.000,00 € (vgl. Ziff. 7.a des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen), wobei der Wert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der grundsätzlich nach der Kammerpraxis in nachbarrechtlichen Klageverfahren gegen ein Einfamilienhaus zugrunde zu legende Streitwert von 10.000 € war hier zu verdoppeln, da der Antragsteller aus zwei nachbarrechtlichen Positionen (Eigentümer von Haus Nr. 28a sowie Miteigentümer von Haus Nr. 26) vorgegangen ist.