Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Festsetzung unmittelbaren Zwangs abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte, der Klage 5 K 1712/11 die aufschiebende Wirkung gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 17. März 2011 zuzuordnen. Das Gericht lehnte den Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses ab, da der Antragsteller die Räume nicht mehr selbst nutzte. Behelfshalber stellte das Gericht fest, dass die Festsetzung des unmittelbaren Zwangs nach VwVG rechtsfehlerfrei war. Die Kostenentscheidung und der Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses und mangels Erfolgsaussichten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn der Antragsteller kein eigenes Rechtsschutzinteresse darlegt.
Im summarischen Eilverfahren prüft das Gericht nicht umfassend die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, sondern wägt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers; hierbei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen.
Die Festsetzung unmittelbaren Zwangs ist rechtmäßig, wenn eine unanfechtbare Nutzungsuntersagung vorliegt, die Androhung des Zwangsmittels gemäß § 57 Abs. 2 VwVG erfolgt ist und Zwangsgeld wegen Zahlungsunfähigkeit nicht geeignet war (§ 62 Abs. 1 VwVG).
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde oder die durch ein Sondergesetz entfallende aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs rechtfertigt regelmäßig ein vorrangiges Vollzugsinteresse gegenüber dem Wiederherstellungsinteresse des Betroffenen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert beträgt 2.500 EUR.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1712/11 des Antragstellers vom 19. April 2011 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 17. März 2011 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Sie ist mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig. Der Antragsteller trägt selbst vor, dass er in den versiegelten Räumen kein Gewerbe mehr betreibt, sondern dass das dort betriebene Gewerbe seit dem 4. April 2011 von Herrn K. D. A. d. J. betrieben werde. Deshalb ist nicht erkennbar, in welchen eigenen subjektiven Rechten der Antragsteller durch die Versiegelung noch betroffen sein will.
Im Übrigen ist der Antrag aber auch unbegründet.
Hat die Verwaltungsbehörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet oder hat ein Rechtsbehelf kraft sondergesetzlicher Regelung (hier: in § 112 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen - JustG NRW -) keine aufschiebende Wirkung (hier: bezüglich des festgesetzten unmittelbaren Zwangs), so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels anordnen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das - in der Regel öffentliche - Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und begründet der Sachverhalt, der die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes begründet, insgesamt oder in Teilaspekten zugleich auch dessen sofortige Vollziehung, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse.
In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des ordnungsbehördlich festgesetzten unmittelbaren Zwangs das gegenläufige Interesse des Antragstellers an der weiteren Nutzung der Räumlichkeiten im Hause H. . 160 in F. und ist damit die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 17. März 2011 rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach dem vom Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren der Kammer zur Kenntnis beigebrachten Sachverhalt war die Antragsgegnerin aufgrund der unanfechtbaren Ordnungsverfügung vom 29. Juli 2010, mit der dem Antragsteller untersagt worden war, die Räumlichkeiten des ehemaligen Autohauses auf dem Grundstück H. . 160 zu Lager- und Abstellzwecken für gebrauchte Möbel, Haushaltsgeräte und Getränke sowie für deren An- und Verkauf zu nutzen, auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 62, 64 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - VwVG - berechtigt, gegen den Antragsteller den unmittelbaren Zwang festzusetzen. Der Antragsteller ist der verfügten Nutzungsuntersagung nicht in der angeordneten Frist nachgekommen, so dass der Weg für den Verwaltungszwang frei war. Da sich die Festsetzung von Zwangsgeld aufgrund der fehlenden Zahlungsfähigkeit des Antragstellers als nicht geeignet herausgestellt hatte, war die Antragsgegnerin berechtigt, nach § 62 Abs. 1 VwVG unmittelbaren Zwang anzuwenden. Die nach § 57 Abs. 2 VwVG vorausgesetzte Androhung dieses Zwangsmittels ist mit ebenfalls bestandskräftiger Verfügung vom 8. Februar 2011 erfolgt. Der Antragsteller ist trotz der Androhung unmittelbaren Zwangs seiner Verpflichtung nicht innerhalb der in der Androhung gesetzten Frist zum 11. März 2011 nachgekommen. Auch hat die Antragsgegnerin von ihrem Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die Festsetzung von unmittelbarem Zwang ist deshalb rechtsfehlerfrei.
Der Antrag ist deshalb abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.