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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 L 4/11·16.01.2011

Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen res iudicata abgelehnt

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtBaurechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung. Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag als unzulässig ab, weil der Streitgegenstand bereits durch einen Prozessvergleich abschließend geregelt wurde (res iudicata). Zudem erfüllte der Antragsteller die im Vergleich vereinbarte Bedingung zur Verlängerung der Aussetzung nicht; formlose Schreiben genügen nicht. Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers, Streitwert 2.500 EUR.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig verworfen wegen bereits abgeschlossenen Prozessvergleichs; Kosten trägt der Antragsteller (Streitwert 2.500 EUR).

Abstrakte Rechtssätze

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Ein zuvor abgeschlossener Prozessvergleich, der den Streitgegenstand umfassend regelt, hat unter dem Gesichtspunkt res iudicata die Wirkung einer gerichtlichen Entscheidung und schließt eine erneute gerichtliche Entscheidung über denselben Streitgegenstand aus.

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Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn der streitgegenständliche Anspruch bereits durch einen rechtsverbindlichen Vergleich abschließend geregelt worden ist.

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Die Verpflichtung der Behörde zur Aussetzung der Vollziehung endet, wenn die im Vergleich vereinbarten Voraussetzungen (z. B. Stellung eines form- und inhaltlich korrekten Antrags auf Nutzungsänderung) nicht erfüllt werden.

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Kostenfolgen richten sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG zu bemessen.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert beträgt 2.500 EUR.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5 K 5669/08 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2008 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Er ist nach Auffassung der Kammer bereits unzulässig. Denn dieses Begehren war inhaltlich bereits Gegenstand des durch Prozessvergleich vom 7. April 2009 abgeschlossenen Verfahrens 5 L 1361/08 mit der Folge, dass die in diesem Verfahren gefundene Regelung einer erneuten Entscheidung über diesen Streitgegenstand unter dem Gesichtspunkt der "res iudicata" entgegensteht. Mit diesem Prozessvergleich ist das seinerzeit zulässige Antragsbegehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung umfassend und abschließend geregelt worden, was einer gerichtlichen Entscheidung gleichkommt. Das Ergebnis des Erörterungstermins vom 7. April 2009 stellte zwar keinen umfänglichen Erfolg des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dar, dieser wäre nur mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage 5 K 5669/08 erreicht worden. Die Beteiligten haben jedoch in dem gefundenen Vergleich ihre jeweiligen Interessen dadurch ausreichend gewahrt gesehen, dass die angefochtene Ordnungsverfügung bis längstens zum 31. August 2009 ausgesetzt wurde, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Nutzungsänderung für die Nutzung des 1. Obergeschosses als Steuerberatungsbüro zu stellen, und die Aussetzung der Vollziehung für den Fall der rechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung über diesen verlängert wurde.

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Entgegen der Behauptung des Antragstellers vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, dass sich die Antragsgegnerin nicht an den geschlossenen Vergleich gebunden sieht. Sie hat die aufschiebende Wirkung bis mindestens zum 31. August 2009 beachtet, wozu sie sich im Vergleich verpflichtet hatte. Darüber hinaus war sie zur Aussetzung der Vollziehung nicht verpflichtet, weil der Antragsteller hinsichtlich des 1. Obergeschosses die im Vergleich vorgesehene Bedingung für eine weitere Aussetzung der Vollziehung, nämlich bis zu diesem Datum einen Antrag auf Nutzungsänderung zu stellen, nicht erfüllt hat. Soweit er mit Schreiben vom 31. August 2009, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 1. September 2009, unter anderem beantragt hat zu bestätigen, dass die Nutzung zu Bürozwecken im 1. Obergeschoss vom Bestandsschutz gedeckt wird, entsprach dieser Antrag sowohl formal als auch inhaltlich nicht dem in dem Vergleich vereinbarten (Bau)Antrag auf Nutzungsänderung. Dies hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 10. November 2010 - 5 L 1183/10 - so entschieden, das OVG NRW ist dieser Auffassung in der Beschwerdeentscheidung vom 28. Dezember 2010 - 10 B 1645/10 - gefolgt. Die Kammer hält auch für dieses Verfahren an dieser Einschätzung fest.

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Der Antrag ist deshalb abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.