Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Ersatzvornahme abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Ersatzvornahme. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als unbegründet ab, da das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiege und die Klage voraussichtlich keinen Erfolg hat. Die Ersatzvornahme sei formell und materiell rechtmäßig; ein Datumsfehler sei offenbare Unrichtigkeit und berichtigt worden.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme abgelehnt; öffentliche Vollzugsinteressen und Erfolgslosigkeit der Klage überwiegen
Abstrakte Rechtssätze
Im summarischen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung unter Abwägung des öffentlichen Interesses an sofortiger Vollziehung und des privaten Interesses an der Aussetzung zu prüfen; die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind dabei zu berücksichtigen.
Eine Ersatzvornahme ist zulässig, wenn der zugrundeliegende Verwaltungsakt bestandskräftig ist oder das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, die Androhung schriftlich mit Frist erfolgte und die Maßnahme als vertretbare Handlung durch Dritte durchgeführt werden kann (vgl. §§ 55, 59, 63, 64 VwVG NRW).
Offenbare Schreib- und Rechenfehler eines Verwaltungsakts sind nach § 42 VwVfG NRW jederzeit berichtbar; eine solche Berichtigung beeinträchtigt die Bestimmtheit des Verwaltungsakts nicht, wenn aus dem Gesamtzusammenhang die richtige Bedeutung hervorgeht.
Das Angebot eines Austauschmittels i.S.v. § 21 Satz 2 OBG setzt voraus, dass das Ersatzmittel ebenso wirksam ist und vom Betroffenen zeitnah und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angewendet wird; bloße Ankündigungen oder ein Antrag auf Vorbescheid genügen hierfür nicht, wenn frühere Untätigkeit dagegen spricht.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 17.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 609/16 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2016 anzuordnen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache die – gemäß § 112 Abs. 1 Justizgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen kraft Gesetzes ausgeschlossene – aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel – öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse. Hat demgegenüber der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach Erfolg, überwiegt regelmäßig das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Nach dieser Maßgabe überwiegt das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin am Erhalt der gesetzlich vorgesehen sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 3. Februar 2016 gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 K 609/16. Die Klage hat bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg, da die Festsetzung der Ersatzvornahme durch Bescheid vom 3. Februar 2016 rechtmäßig sein dürfte.
Rechtsgrundlage der Festsetzung der Ersatzvornahme in dem Bescheid vom 3. Februar 2016 sind die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Ziffer 1, 59, 63 Abs. 1, 64 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).
Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. Eine vorherige Anhörung des Antragstellers war wegen § 28 Abs. 2 Nr. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) entbehrlich.
Die Festsetzung der Ersatzvornahme ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Anforderungen erfüllt der Grundverwaltungsakt vom 13. November 2014, mit dem der Antragsteller zur Beseitigung des Gebäudes E.---------straße 30 – eine Handlung – aufgefordert worden war. Das Gericht hat die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage mit Urteil vom 18. Juni 2015 – 5 K 5741/14 – abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Damit wurde der Verwaltungsakt vom 13. November 2014 bestandskräftig.
Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW sind Zwangsmittel schriftlich anzudrohen. In der Androhung ist dem Pflichtigen eine zur Erfüllung geeignete Frist zu setzen. Diese Anforderungen sind erfüllt. Mit Ordnungsverfügung vom 2. Dezember 2015 drohte die Antragsgegnerin dem Antragsteller schriftlich die Ersatzvornahme für den Fall an, dass dieser die Beseitigung des Gebäudes nicht bis zum 31. Januar 2016 vornimmt. Mit der Antragsgegnerin geht auch die Kammer davon aus, dass die Frist wirksam bis zu diesem Zeitpunkt gesetzt und es sich bei dem wörtlich genannten Datum im Bescheid, dem „31.01.2015“, um einen Tippfehler und damit um eine offenbare Unrichtigkeit iSd § 42 VwVfG NRW handelt, der die Bestimmtheit der Zwangsmittelandrohung nicht beeinträchtigt. Bereits aus dem zeitlichen Gesamtzusammenhang – die Ordnungsverfügung wurde am 2. Dezember 2015 erlassen – wird deutlich, dass nur der 31. Januar 2016 gemeint gewesen sein kann. Dem Antragsteller wurde im bisherigen Verwaltungsvollstreckungsverfahren in den vorhergehenden Zwangsgeldandrohungen im Ausgangsbescheid vom 13. November 2014 und im Bescheid vom 10. August 2015 eine Frist von vier bzw. 4 ½ Monaten gesetzt, so dass hinreichend deutlich wird, dass nunmehr nicht eine Jahresfrist gesetzt und kein späteres Datum gemeint gewesen sein konnte. Für die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit spricht auch, dass der Antragsteller diesen Tippfehler in der Antragsschrift nicht geltend macht.
Nach § 42 Satz 1 VwVfG NRW kann die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2016 hat die Antragsgegnerin hiervon Gebrauch gemacht und die offenbare Unrichtigkeit von Amts wegen berichtigt. Die Rückforderung der Ordnungsverfügung im Original ist gemäß § 42 Satz 3 VwVfG NRW parallel zur Berichtigung möglich, jedoch, wie bereits der Wortlaut verdeutlicht, keine notwendige Voraussetzung für die Berichtigung.
Die Zwangsmittelandrohung erfüllt auch die Voraussetzungen des § 63 Abs. 4 VwVG NRW, wonach bei einer Ersatzvornahme auf die voraussichtlichen Kosten der Maßnahme – hier ca. 35.000 € - hinzuweisen ist.
Nach § 64 Satz 1 VwVG NRW wird das Zwangsmittel, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird, von der Vollzugsbehörde festgesetzt. Nachdem der Antragsteller die Verpflichtung, das Wohngebäude auf der E. str. 30 zu beseitigen, nicht innerhalb der bis zum 31. Januar 2016 gesetzten Frist erfüllt hat, durfte die Antragsgegnerin das Zwangsmittel der Ersatzvornahme nach dieser Vorschrift festsetzen. Da die Beseitigung des Gebäudes durch einen Dritten ausgeführt werden kann, ist sie eine vertretbare Handlung und infolgedessen gemäß § 59 Abs. 1 VwVG NRW der Ersatzvornahme zugänglich.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat die Antragsgegnerin keine Verpflichtung abgegeben, mit der Vollstreckung vier Monate zuzuwarten, sollte dieser ein Sanierungskonzept vorlegen. In der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2015, bei der der Antragsteller persönlich nicht zugegen war, wurde eine derartige Möglichkeit angesprochen, ohne dass eine Vereinbarung zustande kam. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung weist dementsprechend nichts Derartiges auf. Auch außerhalb des gerichtlichen Verfahrens kann die Kammer nicht annehmen, dass die Antragsgegnerin eine derartige Zusage gemacht hätte, nachdem diese dieser Behauptung im Schriftsatz vom 18. Februar 2016 widersprochen hat.
Der Festsetzung der Ersatzvornahme steht schließlich nicht entgegen, dass der Antragsteller am 25. November 2015 ausweislich der Mitteilung der Antragsgegnerin über den Antragseingang vom 3. Dezember 2015 einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides zur Kernsanierung des Gebäudes gestellt hat, über den die Antragsgegnerin noch nicht entschieden hat. Der Antragsteller hat damit aus zwei selbständig tragenden Gründen kein geeignetes Austauschmittel zur verfügten Beseitigung des Wohngebäudes angeboten. Gemäß § 21 Satz 2 Ordnungsbehördengesetz (OBG) ist der betroffenen Person auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. Zum einen kann der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides jedoch bereits deshalb kein Austauschmittel iSd § 21 Satz 2 OBG sein, weil ein positiver Bauvorbescheid keine Baufreigabe beinhaltet und daher nicht einmal die rechtlichen Voraussetzungen für die Sanierung schafft. Zum anderen und damit verbunden setzt das wirksame Angebot eines Austauschmittels in Form der Sanierung des Gebäudes hier – neben der Legalisierung durch eine entsprechende Baugenehmigung – aufgrund des Grundsatzes der effektiven Gefahrenabwehr voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, dass das Austauschmittel vom Pflichtigen auch zeitnah angewendet und damit „ebenso wirksam“ wäre. Diese Annahme ist angesichts des langjährigen Verfalls des Gebäudes und der bereits im Verfahren 5 K 5741/14 ergebnislos gebliebenen Ankündigungen des Antragstellers, das Wohngebäude sanieren zu wollen, nicht begründet. Vielmehr wäre selbst im Fall einer genehmigten Sanierung des Wohngebäudes anzunehmen, dass das Wohngebäude wie in den vergangenen Jahrzehnten weiter dem Verfall preisgegeben werden würde. Eine alleinige Ankündigung des Antragstellers, das Gebäude nunmehr sanieren zu wollen, kann vorliegend nicht ausreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Ziffer 11. e) des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW vom 17. September 2003,
BauR 2003, 1883.
Maßgeblich ist danach die Höhe der veranschlagten Kosten der Ersatzvornahme. Im Hinblick auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit dieser Betrag zu halbieren.