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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 L 343/12·03.06.2012

Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuerbescheids mangels Rechtsschutzinteresse abgelehnt

SteuerrechtAbgabenrechtEinstweiliger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuer- und Zinsbescheids für 2006. Das Verwaltungsgericht hielt den Antrag für unzulässig, weil das Finanzamt zwischenzeitlich die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 Abs. 3 AO gewährt hatte und damit kein Rechtsschutzinteresse mehr bestand. Die Klage wird mit Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abgelehnt; der Streitwert beträgt 470,50 EUR.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin

Abstrakte Rechtssätze

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Fehlt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das Rechtsschutzinteresse, ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unzulässig zu verwerfen.

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Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung durch die Verwaltungsbehörde nach § 361 Abs. 3 AO beseitigt die Vollstreckungsgefahr und damit in der Regel das Rechtsschutzinteresse an einstweiliger Anordnung.

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Bei Vorliegen eines fehlenden Rechtsschutzinteresses ist der Antrag durch Urteil mit Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

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Bei Eilverfahren über bezifferte Geldleistungen ist für die Streitwertfestsetzung nach GKG nur ein Viertel des betreffenden Betrags anzusetzen. (Streitwertkatalog VwG)

Relevante Normen
§ 361 Abs. 3 AO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

2. Der Streitwert beträgt 470,50 EUR.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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die Vollziehung des Gewerbesteuer- und Zinsbescheides der Antragsgegnerin vom 09. März 2012 bis zur endgültigen Entscheidung des Finanzamtes E. -P. über den Einspruch der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 2006 auszusetzen,

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ist unzulässig.

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Dem Antrag fehlt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das Rechtschutzinteresse. Denn die Antragsgegnerin hat am 10. April 2012 gemäß § 361 Abs. 3 der Abgabenordnung die mit dem vorliegenden Verfahren begehrte

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(Folge-)Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides vom 09. März 2012 gewährt, sodass keine Vollstreckung mehr droht. Die Gelegenheit daraufhin das Eilverfahren für erledigt zu erklären, hat die Antragstellerin trotz zweimaliger gerichtlicher Aufforderung zur Stellungnahme nicht wahrgenommen.

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Daher ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und berücksichtigt die Höhe der mit dem angefochtenen Gewerbesteuer- und Zinsbescheid zusätzlich festgesetzten Gewerbesteuerveranlagung sowie Nachforderungszinsen für das Jahr 2006. Bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend Verwaltungsakte, die auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten sind, ist dabei nur ein Viertel des jeweiligen Betrages als Streitwert anzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Ziff. 1.5).