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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 L 3313/17·04.02.2018

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Baugenehmigung abgelehnt

Öffentliches RechtBauplanungsrechtBauordnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Baugenehmigung und einen Befreiungsbescheid. Streitpunkt war, ob sie durch die Genehmigungen in eigenen öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten (Drittschutz) verletzt ist. Das Gericht hielt weder drittschützende Planfestsetzungen noch Abstandflächenverstöße für gegeben und lehnte den Antrag ab. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen; Kosten der Antragstellerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO erfordert eine Interessenabwägung, bei der insbesondere die Erfolgsaussichten der Anfechtung in der Hauptsache zu berücksichtigen sind.

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Ein Drittbetroffener hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wenn er nicht substantiiert darlegt, dass die angefochtene Baugenehmigung seine öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt.

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Festsetzungen eines Bebauungsplans begründen Drittschutz nur dann, wenn sich aus Wortlaut und Planbegründung hinreichend konkret ergibt, dass die Festsetzungen gerade dem Schutz der Nachbarn dienen.

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Formale Unklarheiten oder abweichende Höhenangaben in Bauvorlagen begründen keine Rechtsverletzung, wenn bei summarischer Prüfung selbst unter ungünstigsten Annahmen kein Verstoß gegen nachbarschützende Abstandflächenrechte feststellbar ist und keine substantiierten Ausführungen vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ VwGO §§ 80 Abs 3, Abs 1 Nr 2, 80 Abs 5 Satz 1 BauONRW § 6§ 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 6 Abs. 6 BauO NRW

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

              Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

2. Der Streitwert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Rubrum

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1. Der Antrag wird abgelehnt.

3

              Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

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2. Der Streitwert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. September 2017 nebst Befreiungsbescheid vom 19. September 2017 anzuordnen,

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ist zulässig aber unbegründet.

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Die Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte mit Drittwirkung hat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) entfällt diese jedoch, wenn ein Drittbetroffener gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens klagt. In diesen Fällen hat er allerdings die Möglichkeit, bei Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen (§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Ausgang dieses Verfahrens hängt ab von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung bzw. an der Vollziehung der angefochtenen Baugenehmigung nebst Befreiungsbescheid. Dies ist einerseits das Interesse des Dritten, einstweilen zu verhindern, dass von der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung nebst Befreiungsbescheid Gebrauch gemacht wird. Andererseits sind dies die Interessen der Öffentlichkeit und des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung nebst Befreiungsbescheid. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Dieser hat seinerseits (ausschließlich) Erfolg, wenn sich die erteilte Baugenehmigung oder der Befreiungsbescheid in Bezug auf das öffentliche Nachbarrecht als rechtswidrig erweisen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die sofort vollziehbare Baugenehmigung oder der erteilte Befreiungsbescheid aufgrund von auch dem Schutz des Dritten dienenden Vorschriften rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Dritten. Denn durch die Schaffung vollendeter Tatsachen würde dem Dritten die Duldung des vorläufigen Zustandes zugemutet und die Durchsetzung seines nachbarlichen Abwehrrechts erheblich erschwert. Ist hingegen kein Verstoß gegen Abwehrrechte des Nachbarn feststellbar, überwiegen regelmäßig sowohl das öffentliche Interesse als auch das private Interesse des Bauherrn am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit.

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Die nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchzuführende Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Der Rechtsbehelf in der Hauptsache wird voraussichtlich keinen Erfolg haben, da die Antragstellerin durch die angefochtene Baugenehmigung nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt sein dürfte. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand steht ihr gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht zu.

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Weder der Befreiungsbescheid vom 19. September 2017 noch die Baugenehmigung vom 22. September 2017 verstoßen gegen Rechte der Antragstellerin, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Mit Bescheid vom 19. September 2017 befreite die Antragsgegnerin den Beigeladenen von der Einhaltung von Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 338 betreffend Dachform (Sattel- statt Flachdach), Geschossigkeit (zwei Vollgeschosse statt einem) und Überschreitung der Baugrenze durch die Terrasse. Die vorgenannten Festsetzungen vermitteln grundsätzlich keinen Drittschutz. Auch im vorliegenden Fall ergeben sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber die Festsetzungen gerade zum Schutz der Nachbarn getroffen hätte. In der Planbegründung heißt es auszugsweise:

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„Art und Maß der zulässigen baulichen Nutzung entsprechen den bisherigen Vorschriften. Grund- und Geschossflächenzahlen sind der neuen Baunutzungsverordnung angepasst.

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Die Festsetzungen über Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche und Stellung und Gestaltung der Gebäude sollen die organische Einfügung der Baukörper in die Geländestruktur bewirken und damit einen hohen Wohnwert gewährleisten.“

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Die Kammer geht davon aus, dass der Plangeber durch die Verwendung der Formulierung „[…] einen hohen Wohnwert gewährleisten“ nicht sämtliche Festsetzungen des Bebauungsplanes mit Drittschutz versehen wollte. Für die Festsetzungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung – hierzu zählt die Festsetzung zur Geschossigkeit - ergibt sich dies bereits unmittelbar aus dem Wortlaut der Planbegründung. Die Formulierung „hoher Wohnwert“ befindet sich erst im nachfolgenden Absatz und bezieht sich ausschließlich auf die Festsetzungen über die Bauweise, die überbaubare Grundstücksfläche, die Stellung und Gestaltung der Gebäude. Art und Maß der baulichen Nutzung werden durch die Formulierung von vornherein nicht in Bezug genommen.

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Darüber hinaus ist die einmalige Verwendung der Formulierung „hoher Wohnwert“ viel zu pauschal, um einen generellen Drittschutz aller Bebauungsplanfestsetzungen annehmen zu können. Hätte der Plangeber dies ausnahmsweise gewollt, hätte er dies deutlicher zum Ausdruck bringen müssen. In der Planbegründung findet sich neben der Formulierung „hoher Wohnwert“ kein konkreter Hinweis darauf, dass einzelne oder gar sämtliche Festsetzungen dem Schutz der Nachbarn dienen sollen. Im Übrigen geht die Kammer davon aus, dass die Schaffung eines Wohnviertels mit „hohem Wohnwert“ auch ein städtebauliches Ziel ist, welches im öffentlichen Interesse liegt. Dafür spricht zusätzlich, dass der Plangeber ausweislich der Planbegründung eine den „topographischen Verhältnissen gut angepasste Bebauung“ gewährleisten sowie eine „organische Einfügung der Baukörper in die Geländestruktur bewirken“ wollte. Es sollte also eine der bestehenden Hanglage angepasste Bebauung verwirklicht werden. Die getroffenen Festsetzungen dienen damit der Gestaltung des Landschaftsbildes, mithin öffentlichen Interessen. Hierauf ist der gesamte Bebauungsplan ausgerichtet. Ein „hoher Wohnwert“ mag hiermit reflexartig einhergehen. Einen Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung sämtlicher Festsetzungen wollte der Plangeber jedoch nicht schaffen.

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Die Festsetzungen zur Dachform und zur Geschossigkeit dienen auch nicht etwa dazu, den freien Blick ins Tal im Interesse der Nachbarn zu erhalten. Der Plangeber hat im südlichen Teil des Plangebietes, dem tiefst gelegenen Teil, Satteldächer festgesetzt. Wäre es Ziel des Plangebers gewesen, den freien Talblick zu schützen, hätte er in diesem Bereich keine Satteldächer festgesetzt, während sich in einem höher gelegenen Abschnitt die Festsetzung „Flachdach“ findet.

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So zum vorliegenden Bebauungsplan im Ergebnis bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. August 2008 – 5 K 1404/07 –.

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Ferner ergibt sich auch aus der Planbegründung keinerlei Hinweis darauf, dass gerade der freie Blick im Interesse der Nachbarn zu schützen wäre. Im Übrigen wäre der Talblick der Antragstellerin durch das Vorhaben des Beigeladenen auch nicht wesentlich beeinträchtigt. Das Vorhaben des Beigeladenen befindet sich in derselben Höhenlage und liegt neben dem Grundstück der Antragstellerin. Der rückwärtige Talblick wird demnach nicht beeinträchtigt, sodass insoweit jedenfalls eine individuelle Beeinträchtigung der Antragstellerin ausgeschlossen ist.

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Auch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. September 2017 verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die erteilte Baugenehmigung verstößt weder gegen drittschützendes Bauordnungsrecht noch gegen drittschützendes Bauplanungsrecht.

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Zwar mag die Darstellung und Berechnung der erforderlichen Abstandflächen im Einzelnen nicht nachvollziehbar sein, da sich in der Abstandflächenberechnung (Bl. 90 der Verwaltungsvorgänge) und im Lageplan bzw. den übrigen Bauvorlagen (Bl. 250 ff. der Verwaltungsvorgänge) unterschiedliche Höhenangaben betreffend die Geländeoberfläche ergeben. Relevant ist jedoch, ob im Ergebnis ein Verstoß gegen nachbarschützendes Abstandflächenrecht vorliegt und nicht, ob insoweit der Rechenweg und die Darstellung in den Bauvorlagen nachvollziehbar sind. Einen Verstoß gegen Abstandflächenrecht vermag die Kammer nach Überprüfung der der Antragstellerin zugewandten Abstandflächen des Vorhabens des Beigeladenen, auch unter Zugrundelegung der jeweils ungünstigsten Höhenangaben, nicht zu erkennen.

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Im Übrigen hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen, woraus ein Abstandflächenverstoß resultieren sollte. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.

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Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Tiefe des Baukörpers betrage entgegen § 6 Abs. 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 16,96 m, ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwieweit hierin ein Verstoß gegen das Abstandflächenrecht liegen soll. Nach der Vorschrift sind Außenwände oder Teile hiervon bis zu einer Länge von 16 m abstandflächenrechtlich privilegiert. Bei längeren Außenwänden entfällt die Privilegierung lediglich für den 16 m überschreitenden Teil der Außenwand. Dass die Privilegierung für das gesamte Vorhaben entfiele, lässt sich der Vorschrift hingegen nicht entnehmen.

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Vgl. Gädtke u.a., BauO NRW, § 6, Rn. 250.

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Inwieweit darüber hinaus die „Aufstellfläche Feuerwehr“ einer Überprüfung bedarf und inwieweit hieraus ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts resultieren soll, ist für das Gericht nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht substantiiert vorgetragen.

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Soweit die Baugenehmigung durch die unterschiedlichen Höhenangaben in der Abstandflächenberechnung und in den als zur Baugenehmigung gehörend gekennzeichneten Bauvorlagen in diesem Punkt zu unbestimmt sein sollte, kann sich die Antragstellerin hierauf jedenfalls nicht berufen. Da auch unter Zugrundelegung der ungünstigsten Höhenangaben ein Abstandflächenverstoß nicht feststellbar ist, scheidet eine Rechtsverletzung der Antragstellerin jedenfalls aus.

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Das Vorhaben des Beigeladenen stellt sich schließlich nicht als gegenüber der Antragstellerin rücksichtslos dar. Unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin kann von einer „erdrückenden Wirkung“ des Vorhabens des Beigeladenen offenkundig keine Rede sein. Auch sonstige Anhaltspunkte für eine bauplanungsrechtliche Rücksichtslosigkeit des Vorhabens bestehen nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen ergibt sich aus § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt hat, ist er ein eigenes Kostenrisiko eingegangen. Es entspricht daher der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten im Falle des Obsiegens der Antragstellerin aufzuerlegen.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes unter Berücksichtigung der Ziffern 7a) und 12a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003, 1883).