Einstweilige Einstellung der Grundsteuer-Beitreibung für 2010 wegen fehlender Bekanntgabe
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Einstellung der Beitreibung von Grundsteuern für 2009–2011 mit dem Argument des Grundsteuererlasses. Das Gericht hat den Antrag nur für das Jahr 2010 stattgegeben, da der Grundsteuerbescheid 2010 nicht wirksam bekanntgegeben wurde und somit vorläufig keine Steuerschuld besteht. Für 2009 und 2011 wurde der Erlass mangels Glaubhaftmachung bzw. wegen Bestandskraft oder Fristversäumnissen verneint.
Ausgang: Einstweilige Einstellung der Beitreibung für 2010 stattgegeben; Antrag in den übrigen Punkten abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Einstellung von Beitreibungsmaßnahmen kommt in Betracht, wenn der maßgebliche Steuerbescheid nicht wirksam bekanntgegeben wurde und der Steuerpflichtige daher vorläufig keine fällige Steuer schuldet.
Ein Anspruch auf Grundsteuererlass nach § 33 GrStG setzt voraus, dass die Minderung des Rohertrags außerhalb des Verantwortungsbereichs des Steuerpflichtigen liegt; der Steuerpflichtige muss zumutbare Maßnahmen (z. B. Vermietungsbemühungen) nachweisen.
Der Antrag auf Grundsteuererlass ist nach § 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG bis zum 31. März des auf den Erlasszeitraum folgenden Jahres zu stellen; hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist.
Zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft zu machen, dass ihm der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zusteht; fehlt diese Glaubhaftmachung, ist der Antrag abzuweisen.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, Beitreibungsmaßnahmen aus dem Grundsteuerbescheid vom 9. Februar 2010 über Grundsteuern in Höhe von 1.983,36 EUR vorläufig einzustellen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegnerin zu 1/3 auferlegt.
Der Streitwert beträgt 1.477,19 EUR.
Gründe
Die Kammer versteht das Antragsbegehren des Antragstellers dahingehend, dass er sich gegen die weitere Beitreibung der Grundsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 wendet. Zur Begründung macht er, jedenfalls was die Grundsteuer angeht, ausschließlich Erlassgründe im Sinne des § 33 des Grundsteuergesetzes - GrStG - geltend.
Diesem Begehren entspricht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, weitere Beitreibungsmaßnahmen im Hinblick auf einen geltend gemachten materiellen Anspruch auf Grundsteuererlass vorläufig einzustellen. Dieser Antrag hat lediglich in dem im Entscheidungstenor zum Ausdruck kommenden Umfang Erfolg.
Was die Grundsteuer für die Jahre 2009 und 2011 angeht, hat der Antragsteller nicht gemäß § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO - glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht.
Für diese Jahre ist die Antragsgegnerin nicht gehindert, ihre Grundsteuerforderung beizutreiben. Die Grundsteuer ist wirksam festgesetzt. Der Grundsteuerbescheid für das Jahr 2009 vom 19. Januar 2009 ist bestandskräftig. Der Antragsteller hat gegen ihn zwar Widerspruch, aber nicht die gebotene Klage erhoben. Der Grundsteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 20. Januar 2011 ist dem Antragsteller unter seiner Anschrift in A. am T. bekanntgegeben worden. Einer Anfechtung der Grundsteuerbescheide bedarf es allerdings nicht, um einen Anspruch auf Grundsteuererlass geltend zu machen. Der Antragsteller kann jedoch einen Grundsteuererlass für die Jahre 2009 und 2011 nicht beanspruchen.
Für das Jahr 2009 ist schon zweifelhaft, ob rechtzeitig ein Erlassantrag gestellt worden ist. Der Antrag vom 6. November 2010 wurde erst nach Ablauf der Frist nach § 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG gestellt; danach ist der Antrag auf Grundsteuererlass bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen; hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Der Antrag vom 23. Februar 2009 war vor dem Zeitpunkt gestellt, zu dem über einen Grundsteuererlass sinnvollerweise erst entschieden werden kann. Denn über einen Grundsteuererlass für das Jahr 2009 kann erst nach Ablauf dieses Jahres entschieden werden. Dies ergibt sich eindeutig aus der Regelung in § 34 Abs. 1 Satz 1 GrStG. Danach wird der Grundsteuererlass jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist; der Antrag auf Grundsteuererlass ist nach § 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG deshalb auch erst bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen. Erst nach Ablauf des Kalenderjahr kann abgesehen werden, in welchem Umfang der Rohertrag insgesamt gemindert war.
Aber auch wenn die Kammer zugunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass dieser Erlassantrag auch schon für das Jahr 2009 gestellt sein sollte, scheidet ein Grundsteuererlass für das Jahr 2009 aus. Denn ein Grundsteuererlass nach § 33 GrStG kommt nur dann in Betracht, wenn der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrages nicht zu vertreten hat. Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können. Einen Leerstand hat der Eigentümer nur dann nicht zu vertreten, wenn er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, Mieter für das Objekt zu finden. Derartige Vermietungsbemühungen sind auf Seiten des Antragstellers für das Jahr 2009 nicht erkennbar.
Ein Erlass für das Jahr 2011 scheidet ebenfalls aus. Auch hier gilt - worauf an anderer Stelle bereits hingewiesen wurde -, dass über einen Grundsteuererlass für das Jahr 2011 erst nach Ablauf dieses Jahres entschieden werden kann.
Dagegen hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg, soweit er sich auf das Jahr 2010 bezieht. Insoweit kann der Antragsteller die vorläufige Einstellung der Beitreibungsmaßnahmen beanspruchen. Dies ergibt sich zwar auch für 2010 nicht aus einem etwaigen Anspruch auf Grundsteuererlass. Der Erfolg des Antrags beruht vielmehr darauf, dass Grundsteuern für das Jahr 2010 bislang nicht wirksam festgesetzt wurden, der Antragsteller mithin insoweit keine Steuern schuldet. Die Antragsgegnerin hat zwei Versuche unternommen, den Grundsteuerbescheid für das Jahr 2010 bekannt zu geben, keiner dieser Versuche war erfolgreich.
Die Zusendung des Bescheides an die Anschrift "Am T1. 27" in E. war nicht erfolgreich, weil sie unter dieser Anschrift den früheren Hausverwalter und offenbar Empfangsbevollmächtigten für Grundsteuerbescheide, den Vater des Antragstellers, Dr. Karl-Heinz G. H., nicht mehr erreichte, weil dieser bereits verstorben war (Bl. 53 der Verwaltungsvorgänge im Verfahren 5 L 289/11).
Der Versuch, den Grundsteuerbescheid unter dem 9. Februar 2010 mittels Einschreibens mit Rückschein dem Antragsteller unter seiner Anschrift in A. am T. bekannt zu geben, scheiterte daran, dass der Rückschein mit dem Empfangsbekenntnis des Antragstellers nicht zurück kam. Vielmehr kam offensichtlich die gesamte Sendung zurück (Bl. 61 der Verwaltungsvorgänge). Jedenfalls spricht vieles dafür, dass die Bekanntgabe des Grundsteuerbescheides für das Jahr 2010 mittels Einschreibens mit Rückschein in gleicher Weise gescheitert ist wie im Verfahren 5 L 289/11 betreffend das Grundstück N. . 217.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO und trägt dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen Rechnung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Das Gericht hat im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens entsprechend der ständigen Rechtsprechung ein Viertel der Grundsteuern für die Jahre 2009 bis 2011 in Ansatz gebracht.