Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mangels vorherigem Aussetzungsantrag verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid über einen Ausgleichsbetrag. Das Gericht hält den Antrag für statthaft, aber unzulässig, weil kein vorheriger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt wurde. Eine Befreiung wegen drohender Vollstreckung lag nicht vor, da keine konkreten Vollstreckungshandlungen dargetan waren. Der Antrag wird daher abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen Unterlassens eines behördlichen Aussetzungsantrags als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei öffentlich-rechtlichen Abgaben setzt voraus, dass die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat.
Die Pflicht zur vorherigen Stellung eines Aussetzungsantrags ist eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht erfüllt sein muss.
Eine Befreiung von der Erfordernis des Aussetzungsantrags wegen drohender Vollstreckung nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn die Vollstreckung bereits begonnen hat, eine unmittelbare Ankündigung eines bevorstehenden Vollstreckungstermins vorliegt oder konkrete Vollstreckungsvorbereitungen der Behörde erkennbar sind; die bloße Fälligkeit der Forderung ist nicht ausreichend.
Die Vorschrift zielt darauf ab, den Vorrang verwaltungsinterner Kontrolle zu sichern und die Verwaltungsgerichte zu entlasten; dem behördlichen Aussetzungsverfahren kommt die Möglichkeit zu, die vorgetragenen Gesichtspunkte angemessen zu prüfen.
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 606,36 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 5 K 1155/11 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2011 anzuordnen,
ist statthaft, aber unzulässig.
Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, das heißt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu denen der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Ausgleichsbetrages nach Abschluss einer Entwicklungsmaßnahme gehört, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 16. Februar 1993 - 14 B 4556/92 -, vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 -, vom 3. März 1995 - 9 B 564/95 - und vom 13. Juli 2010 - 14 B 701/10 -; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 185.
Die Antragstellerin hat ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin bei dieser bisher keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
Die Antragstellerin war auch nicht von einer vorherigen behördlichen Entscheidung über einen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO befreit, weil der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zeitgleich erhobenen Klage nicht gegeben war. Die Antragstellerin hat weder dargelegt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht bereits die Vollstreckung drohte.
Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ausreichend, dass die im Abgabenbescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist. Vielmehr muss die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen.
Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490 (491); OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 14 B 701/10 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. August 2010 - 4 ME 164/10 -, NVwZ-RR 2010, 865; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 186.
Diese strengen Anforderungen sollen verhindern, das Antragserfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO leer laufen zu lassen. Mit dieser Vorschrift wird nämlich das Ziel verfolgt, den Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten.
Vgl. OVG Saarlouis, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Dezember 1994 - 15 B 2084/94 - und vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 -; OVG Lüneburg, a.a.O.
Durch das dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgeschaltete behördliche Verfahren soll die Behörde in die Lage versetzt werden, alle im Aussetzungsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte zu würdigen. Die damit grundsätzlich gegebene Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung besteht selbst noch im Zeitpunkt einer Mahnung, durch die dem Gebührenschuldner regelmäßig eine Zahlungsfrist eingeräumt wird.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung hat die Kammer entsprechende der ständigen Rechtsprechung in steuerrechtlichen Verfahren ein Viertel des aus dem Bescheid angefochtenen Betrages in Ansatz gebracht.